Ausschuss Schule und Weiterbildung
Entscheidungsbefugnis
Dem Ausschuss für Schule und Weiterbildung wird die Entscheidungsbefugnis in folgenden Angelegenheiten übertragen:
- Vorschlagsrecht gem § 61 Schulgesetz NW; der Ausschuss für Schule und Weiterbildung ist in Form einer Mitteilung rechtzeitig und umfassend zu informieren.
- Planung städtischer Schul- und Weiterbildungseinrichtungen.
- investive Maßnahmen (z.B. Neubau, Ausbau, Umbau und Generalsanierung) und Gestaltung von städtischen Schul- und Weiterbildungseinrichtungen bei Kosten von mehr als 150.000 Euro bis einschließlich 1,5 Millionen Euro.
- Maßnahmen der Bauunterhaltung (z.B. Ausstattung, Instandsetzung und Teilsanierung) an städtischen Schul- und Weiterbildungseinrichtungen bei Kosten von mehr als 100.000 Euro bis einschließlich 1 Million Euro.
- Namensgebung von Sonderschulen, Gesamtschulen und Berufskollegs.
- Anträge auf Genehmigung von Schulversuchen.
Vorberatung von Ratsentscheidungen
Der Ausschuss Schule und Weiterbildung ist insbesondere in folgenden Angelegenheiten vorberatend im Sinne des § 1 Abs. 5 dieser Zuständigkeitsordnung zu beteiligen:
- Grundsatzfragen in Schul- und Weiterbildungsangelegenheiten.
- Errichtung, Übernahme, Erweiterung, Einschränkung und Auflösung von städtischen Schul- und Weiter-bildungseinrichtungen im Sinne des § 41 Abs. 1 Satz 2 lit. I GO
- Einrichtung, Änderung und Auflösung zusätzlicher Hilfsangebote im schulergänzenden Bereich.
- Satzungen, Benutzungs- und Entgeltordnungen, Gebührensatz-ungen und Honorarordnungen für städtische Schul- und Weiterbildungseinrichtungen (auch für einrichtungsfremde Zwecke).
- Rechtsverordnungen über Schulbezirke und Schuleinzugsbereiche