Die Aufgaben des Beirates der Unteren Landschaftsbehörde ergeben sich aus § 11 des Gesetzes zur Sicherung des Naturhaushalts und zur Entwicklung der Landschaft NRW (Landschaftsgesetz). Danach soll der Beirat bei Schutz, Pflege und Entwicklung der Landschaft mitwirken. Hierzu unterbreitet er den Behörden und zuständigen Stellen Vorschläge und Anregungen, vermittelt der Öffentlichkeit Absichten und Ziele von Landschaftspflege und Naturschutz und wirkt Fehlentwicklungen in der Landschaft entgegen.
Darüber hinaus stehen dem Beirat Anhörungs- und Beteiligungsrechte zu. So ist er vor allen wichtigen Entscheidungen und Maßnahmen zu beteiligen, wenn es sich dabei um Eingriffe in Natur und Landschaft handelt wie beispielsweise
Er schlägt die Mitglieder der Landschaftswacht vor und kann geplanten Befreiungen von natur- und landschaftsrechtlichen Geboten oder Verboten gemäß § 69 des Landschaftsgesetzes in Verbindung mit § 67 Bundesnaturschutzgesetz widersprechen.
Der Beirat tagt in öffentlicher Sitzung, interessierte Bürgerinnen und Bürger sind dazu herzlich eingeladen.
Der Beirat besteht aus sechzehn ehrenamtlichen Mitgliedern, die in Köln wohnen müssen. Sie werden auf Vorschlag der im Landschaftsgesetz NRW genannten Verbände durch den Rat gewählt. Die Wahl des derzeit amtierenden Beirates ist am 17. Dezember 2009 erfolgt. Die Mitglieder des Beirates gehören folgenden Verbänden an:
Gesetz zur Sicherung des Naturhaushalts und zur Entwicklung der Landschaft (Landschaftsgesetz)
Verordnung zur Durchführung des Landschaftsgesetzes
Runderlass des Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft zu Beiräten bei den Landschaftsbehörden, Landschaftswacht