1 Sitzung 22.11.2021 LiegenschaftsausschussTOP 1.1 Ö: Interessenbekundungsverfahren Anhandgabe Neusser Wall 33 (Fort X) in Köln-Neustadt/Nord Vorlage: 3806/2021 Beschlusstext: Zunächst lässt die
Ausschussvorsitzende RM Sommer über den Antrag der SPD-Fraktion, die
Beschlussvorlage ohne Votum mit Wiedervorlage dem Gremium der Bezirksvertretung
Innenstadt vorzulegen, abstimmen. Abstimmungsergebnis: Mehrstimmig abgelehnt gegen die Stimmen der
SPD-Fraktion und Fraktion Die Linke. Anschließend lasst die
Ausschussvorsitzende über den Beschluss
mit den beantragten Änderungen der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen abstimmen.
Geänderter Beschluss: Die Verwaltung wird beauftragt, ein
Interessenbekundungsverfahren durchzuführen, um allen Interessent*innen die
Gelegenheit zu geben, sich um die bis zum 31.12.2023 befristete Anhandgabe
folgender Liegenschaft zu bewerben: Grundstück: Neusser Wall 33
(Fort X) in Köln-Neustadt/Nord Gemarkung
Köln, Flur 87, aus Flurstück Nr. 978 Größe: insgesamt ca. 2.400 m² Zweck: detaillierte Planung der
Sanierung des Fort X zur Einrichtung von Besonderheiten: Im Rahmen des Interessenbekundungsverfahrens
erhalten alle Bewerber*innen Gelegenheit, ihr Interesse darzulegen. Die
Interessenten*innen werden aufgefordert, ein Nutzungskonzept vorzulegen und
darin auch zu erklären, wie eine Kooperation mit den im Fort X ansässigen sowie
ggf. weiteren Vereinen und Organisationen realisiert werden soll. Ferner ist
ein schlüssiges Finanzierungskonzept, das sowohl die Sanierung als auch den
laufenden Betrieb beschreibt, vorzulegen. Ferner beauftragt der
Liegenschaftsausschuss die Verwaltung auf dieser Grundlage einen Workshop zur
Prüfung der eingereichten Konzepte durchzuführen. Das Entscheidungsgremium setzt
sich zusammen aus jeweils eines*einer Vertreter*in der im
Liegenschaftsausschuss vertretenden Fraktionen, jeweils eines*einer
Vertreter*in der Fraktionen der Bezirksvertretung Innenstadt (BV 1), des
Bezirksbürgermeisters Innenstadt sowie der Liegenschaftsausschussvorsitzenden.
Das Gremium legt die Reihenfolge der eingegangenen Bewerbungen fest, über die
der Liegenschaftsausschuss abschließend entscheidet. In zukünftigen
Angelegenheiten, die das Fort X betreffen, ist immer auch die BV 1 in der
Beratungsfolge vorzusehen. Umsetzung: Termin: 29.09.2023 Aufgabe: Beschlusskontrolle |
2 Sitzung 14.02.2022 LiegenschaftsausschussTOP 3.2 Ö: Fahrradparken / Mobility hubs in städtischen und privatenTief-und Hochparkgaragen Vorlage: AN/0211/2022 Beschlusstext: Um die Flächenkonkurrenz zu entschärfen, wird
die Verwaltung beauftragt, für die vom
Liegenschaftsamt bewirtschafteten neun Parkgaragen eine Machbarkeitsstudie mit
dem Ziel zu beauftragen, gut zugängliche
Flächen zu identifizieren, auf denen das Parken von e-Bikes, Lastenrädern und
Fahrrädern attraktiv
angeordnet werden kann. Hierbei ist immer zu prüfen, ob auch eine Mobilstation
angeordnet werden kann. Zudem sollen auch mit den privaten Parkgaragenbesitzern
über entsprechende Einrichtungen Absprachen vereinbart werden. Die Machbarkeitsstudie soll im Laufe des Jahres 2022 den
zuständigen Gremien als Beschlussvorlage vorgelegt werden. Dabei sind folgende Punkte
zu berücksichtigen: 1.
Die identifizierten Flächen für das Fahrradparken müssen leicht
zugänglich sein und getrennt von den übrigen Kfz-Parkflächen angeordnet werden. 2.
Es ist zu untersuchen, ob, wie und mit welchen Kosten ebenfalls
Flächen für Dauermietplätze von Zweiräder und Lastenrädern ausgewiesen werden
können. 3. Neue Betreiberverträge für
städtische Parkgaragen müssen so abgeschlossen werden, dass jederzeit eine
veränderte Nutzung von Teilflächen für Fahrradparken machbar ist. Die
erforderlichen Finanzmittel stehen im Haushaltsjahr 2022 im Teilplan 108,
Zentrale Liegenschaftsangelegenheiten in Höhe von 70.000€ zur Verfügung. Anmerkung: Dieser Beschluss ist dem Verkehrsausschuss als Mitteilung zur Kenntnis zu geben. Umsetzung: Termin: 04.01.2024 Aufgabe: Beschlusskontrolle |
3 Sitzung 16.05.2022 LiegenschaftsausschussTOP 3.1 Ö: Interessenbekundungsverfahren Hitzelerstraße 125 / Alte Sendezentrale des WDR Vorlage: AN/0615/2022 Beschlusstext: Der Antrag hat sich durch den Änderungsantrag erledigt. Umsetzung: Termin: 31.12.2023 Aufgabe: Beschlusskontrolle |
4 Sitzung 21.11.2022 LiegenschaftsausschussTOP 2.1 Ö: Vermarktung Alpenerstraße 4 - 6 in Köln-Ehrenfeld, Bewertungskriterien der Konzeptausschreibung Vorlage: 3234/2022 Beschlusstext: 1. Abstimmung über den mündlichen Änderungsantrag der SPD-Fraktion: Beschluss:
Bei den
Wohnungspolitischen Kriterien (Seite 4 der Beschlussvorlage) sollen neben
Studierendenwohnungen auch Wohnungen für Auszubildende berücksichtigt werden:
Abstimmungsergebnis: Einstimmig
zugestimmt. 2. Abstimmung über den mündlichen Änderungsantrag Grüne, CDU, SPD, FDP,
Linke und Volt und die so geänderte Beschlussvorlage: Beschluss:
-
Zustimmung
wie Alternativvorschlag mit folgender Änderung: „Wie vor, jedoch erfolgt die Festlegung der Reihenfolge im Workshop
nach freier Gesamtwürdigung der eingegangenen Bewerbungen, wobei die
Bewertungsmatrix weitestgehend erhalten werden soll.“ -
In der
Bewertungsmatrix (Seite 4 der Beschlussvorlage) unter Wohnungspolitische
Kriterien, wird der „Hinweis“ gestrichen und es werden auch Wohnungen für
Auszubildende aufgenommen. -
In der
Bewertungsmatrix (Seite 5 der Beschlussvorlage) unter Nutzungsmischung Gewerbe,
soll es heißen: Demnach ergibt
sich folgender, geänderter Beschluss: Vorbehaltlich der Zustimmung der BV 4 empfiehlt der
Liegenschaftsausschuss dem Rat wie folgt zu beschließen:
Der Rat beschließt die Durchführung eines
Interessenbekundungsverfahrens mit dem Ziel der Bestellung eines Erbbaurechts
am städtischen Grundstück Alpenerstraße 4 – 6 in Köln-Ehrenfeld zu folgenden
Konditionen: Grundstück: Alpenerstraße 4 – 6 in Köln-Ehrenfeld (siehe Anlagen 1 und 2) Gemarkung Müngersdorf, Flur 73, Flurstück 407 Größe: 5.292 m² Erbbauzins 80.116,50 € p. a. (entspricht 1,5 % des nutzungsorientierten
Verkehrswertes in Höhe von 5.341.100 € gemäß der Wertermittlung vom 17.06.2022.
Ab dem 61. Jahr gilt ein Erbbauzins von 4 % p.a.) Laufzeit: 80 Jahre Besondere
Bedingungen: Es soll einen
Mindestanteil von 25% an Von dem verbleibenden Wohnungsanteil (maximal 75 %) sind insgesamt 1/3 der Wohnungen im öffentlich geförderten Mietwohnungsbau, 1/3 öffentlich geförderte Wohnungen für Studierende und 1/3 der Wohnungen im frei finanzierten Mietwohnungsbau auf dem Grundstück zu errichten. Die Planungen müssen deshalb die geltenden Wohnraumförderbestimmungen einhalten. Die vorhandene Artilleriehalle von 1879 muss komplett oder teilweise erhalten und in das Vorhaben integriert werden. In einem Workshop, zu welchem die im Liegenschaftsausschuss
vertretenen, stimmberechtigten Fraktionen jeweils zwei Vertreter*innen
entsenden, wird dann eine Reihenfolge nach
freier Gesamtwürdigung der eingegangenen Bewerbungen festgelegt, Darüber hinaus
beschließt der Liegenschaftsausschuss folgende Änderungen der Bewertungsmatrix: Zu I.
Wohnungspolitische Kriterien: Der Absatz „Hinweis“ wird gestrichen,
Wohnungen für Auszubildende werden aufgenommen: Ein Mix von einem Drittel geförderten Wohnungsbau, einem Drittel
geförderten Studierendenwohnungen/ Wohnungen
für Auszubildende und einem Drittel frei finanziertem Wohnungsbau ist
nachzuweisen. Zu IV. Nutzungsmischung Gewerbe: Der Absatz „Hinweis“ und das Wort „mindestens“ werden gestrichen: Es soll 25 % an gewerblicher / soziokultureller Mischung geben, z. T.
auch öffentlich nutzbar (z.B. als Café, o. ä.). Abstimmungsergebnis: Einstimmig zugestim Umsetzung: Termin: 31.12.2023 Aufgabe: Beschlusskontrolle |
5 Sitzung 21.11.2022 LiegenschaftsausschussTOP 2.2 Ö: Strategie Klimaneutrales Köln Vorlage: 2547/2022 Umsetzung: Termin: 31.08.2023 Aufgabe: Beschlusskontrolle |
6 Sitzung 16.03.2022 LiegenschaftsausschussTOP 1.1 Ö: Vorrangige Nutzung des Erbbaurechtes bei der Veräußerung städtischer Grundstücke Vorlage: 1304/2020 Beschlusstext:
Änderungsantrag
der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen, der CDU- und der Volt-Fraktion
(AN/0595/2022)
c) Allgemeine
Konditionen für a) und b): … • Die
Begründung von Wohnungs- und Teileigentum ist grundsätzlich und bildet die Ausnahme.
Daher wird die Begründung von Wohnungs- und Teileigentum
grundsätzlich ausgeschlossen und
bildet die Ausnahme, wenn städtebauliche Gründe ausdrücklich dafür sprechen. Abstimmungsergebnis: Mehrheitlich zugestimmt
gegen die SPD-Fraktion, die FDP Fraktion und die Fraktion Die Linke. Anschließend
stellt stellv. Vorsitzende Martin den Änderungsantrag Linke, Die Fraktion und
Klimafreunde zur Abstimmung: Änderungsantrag der
Fraktion Die Linke, Die Zu Punkt 1 der Vorlage: Das Erbbaurecht ist nicht
nur vorrangig, sondern ohne Ausnahme anzuwenden. Kein städtischer Grund und
Boden darf verkauft werden. Abstimmungsergebnis: Mehrheitlich abgelehnt
gegen die Fraktion Die Linke. Zu Punkt 2 der Vorlage: -
Der Anteil der
preiswerten Wohnungen muss zwischen 75 % und 100 % liegen. -
Die reguläre Laufzeit
des Erbpachtvertrages beträgt 99 statt 80 Jahre. Die Mietpreisbindung beträgt
81 statt 61 Jahre. -
Auch nach Auslaufen der
Förderzeit müssen die Wohnungen Mieter*innen mit Wohnberechtigungsschein
vorbehalten bleiben. -
Der Quadratmeterpreis im
preisgedämpften Sektor darf nur 9 statt 10 Euro betragen. -
Städtische und stadtnahe
Wohnungsbauunternehmen müssen immer vorrangig mit Erbbauverträgen bedient
werden. Abstimmungsergebnis: Mehrheitlich abgelehnt
gegen die SPD-Fraktion und die Fraktion Die Linke. Abschließend lässt stellv.
Ausschussvorsitzende Martin über die so ergänzte Beschlussvorlage abstimmen:
Verwaltungsvorlage
mit der Ergänzung aus dem Änderungsantrag der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen,
der CDU- und der Volt-Fraktion (AN/0595/2022) Der Liegenschaftsausschuss
empfiehlt dem Rat wie folgt zu beschließen: Geänderter Beschluss: 1.
Der Rat bestätigt seinen Grundsatzbeschluss zur Vergabe städtischer
Grundstücke vom 22.09.2016 (Vorlagen-Nummer 1775/2016) und beschließt
ergänzend, bei Veräußerungen für den Geschosswohnungsbau das Erbbaurecht
vorrangig zu nutzen. 2.
Die Vergabe von Erbbaurechten für städtische
Geschosswohnungsbaugrundstücke erfolgt nach folgenden Kriterien: a) Für
Vorhaben, die mindestens 30% geförderten und 20% preisgedämpften Wohnungsbau
realisieren, gilt für 60 Jahre ein Erbbauzinssatz von 1,5% p.a. des
nutzungsorientierten Verkehrswerts. Ab dem 61. Jahr gilt ein Erbbauzinssatz von
4% p.a. Es gelten insgesamt folgende Anforderungen: • Auch nach Auslaufen der Förderung darf die Miete der ehemals
geförderten Wohnungen bis 60 Jahre nach Begründung des Erbbaurechtes nur gemäß den
jeweils geltenden Wohnraumförderbestimmungen angehoben werden (derzeit 1,5%
jährlich). • Für den preisgedämpften Wohnungsbau gilt bei der Eingangsmiete
eine Höchstgrenze von maximal 10 €/m² kalt. Mieterhöhungen sind bis 60 Jahre
nach Begründung des Erbbaurechtes nur gemäß der Entwicklung des
Verbraucherpreisindex zulässig. • Der preisgedämpfte Wohnungsbau kann bis zur Einführung einer
verbindlichen Regelungen auf städtischer oder auf Landesebene durch die
Realisierung von gefördertem Wohnungsbau für die Einkommensgruppe B ersetzt
werden. Der 30%ige Anteil geförderter Wohnungsbau ist dann verpflichtend für
die Einkommensgruppe A zu errichten. • Die Anfangsmiete der freifinanzierten Wohnungen wird nicht
vorgegeben. Ansonsten unterliegen die freifinanzierten Wohnungen den jeweiligen
gesetzlichen Regelungen (derzeit z.B. der Mietpreisbremse). • Für die vorstehenden vertraglichen Auflagen hinsichtlich der
Miethöhe und ihrer Anpassung während der Vertragslaufzeit erfolgt eine
dingliche Sicherung im Grundbuch als Vertrag zugunsten Dritter. Ist eine Kindertageseinrichtung Bestandteil
des Vorhabens, gilt auch für sie für 60 Jahre ein Erbbauzinssatz von 1,5% p.a.
und ab dem 61. Jahr ein Erbbauzinssatz von 4% p.a. b) Der
Erbbauzinssatz für die Neubegründung sonstiger Geschosswohnungsbau-Erbbaurechte
beträgt grundsätzlich 4% p.a. c) Allgemeine
Konditionen für a) und b): • Die Laufzeit der Erbbaurechte beträgt 80 Jahre. Eine weitere
Verlängerung ist grundsätzlich möglich, wenn stadtentwicklungspolitische Gründe
dem nicht entgegenstehen. • Bei der Verlängerung eines Erbbaurechtes werden der dann gültige
Erbbauzinssatz und der dann aktuelle nutzungsorientierte Verkehrswert zugrunde
gelegt. • Die Gespräche über eine mögliche Verlängerung sollen 10 Jahre vor
Ablauf des Erbbaurechtes begonnen werden. • Der Erbbauzins wird alle drei Jahre gemäß der Entwicklung des
Verbraucherpreisindex angepasst. (Wertanpassung) • Die Beleihung der Erbbaurechte wird grundsätzlich auf maximal 70%
des Verkehrswertes begrenzt. In den ersten 15 Jahren ab Bestellung darf das
Erbbaurecht jedoch bis zu 80% beliehen werden. Die Beleihung ist bis zum Beginn
des 16. Jahres auf max. 70% zurückzuführen. • Die Beleihung des Erbbaurechtes gemäß der sich aus dem
Förderantrag und dem Förderbescheid ergebenden Finanzierungsstruktur
(Kapitalmarktmittel und NRW.Bank-Mittel) ist unabhängig von den vorstehenden
Beleihungsgrenzen zulässig. • Eine Entschädigung der Aufbauten erfolgt bei Zeitablauf zu 80% des
Verkehrswertes. Bei Heimfall werden die Aufbauten in Höhe von 2/3 ihres
Verkehrswertes entschädigt. • Der Stadt Köln wird ein vertragliches Vorkaufsrecht für den
möglichen Verkauf des Erbbaurechts eingeräumt. • Die Begründung von Wohnungs- und Teileigentum ist grundsätzlich 3.
Die vorrangige Nutzung des Erbbaurechtes bei der Veräußerung städtischer
Grundstücke für den Geschosswohnungsbau ist zu evaluieren, sobald hinreichende
Erkenntnisse aus durchgeführten Vergaben vorliegen, spätestens jedoch nach 3
Jahren. 4.
Der Rat beauftragt die Verwaltung, ergänzend zum vorliegenden Beschluss
Regeln für die Veräußerung anderer als Geschosswohnungsbaugrundstücke zu
erarbeiten und dem Rat zur Entscheidung vorzulegen. 5.
Der Text der Begründung wird auf
Seite 7 wie folgt geändert/ergänzt (Änderungen
fett): Daher wird die Begründung von Wohnungs-
und Teileigentum grundsätzlich ausgeschlossen und bildet die Ausnahme, wenn
städtebauliche Gründe ausdrücklich dafür sprechen. Abstimmungsergebnis: Mehrheitlich zugestimmt
gegen die FDP-Fraktion. Umsetzung: Termin: 27.07.2023 Aufgabe: Beschlusskontrolle |
7 Sitzung 16.03.2022 LiegenschaftsausschussTOP 1.2 Ö: Leitlinien zum Klimaschutz in der Umsetzung nicht-städtischer Neubauvorhaben in Köln Vorlage: 4286/2021 Beschlusstext: Beschluss: Der
Liegenschaftsausschuss verweist die Beschlussvorlage ohne Votum in den Rat. Umsetzung: Termin: 31.10.2023 Aufgabe: Beschlusskontrolle |
8 Sitzung 24.04.2023 LiegenschaftsausschussTOP 1.1 Ö: Anregung der Bezirksvertretung Kalk zur Änderung der Zuständigkeitsordnung Vorlage: 1799/2022 Beschlusstext: Beschluss: Der Liegenschaftsausschuss nimmt die Anregung der
Bezirksvertretung Kalk zur Kenntnis. Er beauftragt die Verwaltung, die
Möglichkeit einer Information der Bezirksvertretungen über
Grundstücksangelegenheiten im Nachgang zu prüfen und dazu dem Liegenschaftsausschuss
zu berichten. Umsetzung: Termin: 24.01.2024 Aufgabe: Beschlusskontrolle |
9 Sitzung 22.05.2023 LiegenschaftsausschussTOP 1.1 Ö: Vermarktung Friedrich-Naumann-Straße 2 (ehem. Baumarkt PRAKTIKER) in Köln Porz-Eil Vorlage: 0425/2023/1 Beschlusstext: 2. Beschluss: (Verwaltungsvorlage)Der Liegenschaftsausschuss beschließt die Durchführung eines Interessenbekundungsverfahrens mit dem Ziel, das städtische Grundstück Friedrich-Naumann-Straße 2 (ehem. Baumarkt PRAKTIKER) in Köln Porz-Eil nach Maßgabe der in Anlage 5.3 dargestellten Bewertungsmatrix zu veräußern. In einem Workshop, zu welchem die im Liegenschaftsausschuss vertretenen und stimmberechtigten Fraktionen jeweils zwei Vertreter*innen entsenden, wird eine Rangfolge der eingegangenen Bewerbungen festgelegt, über die der Rat nach Vorberatung im Liegenschaftsausschuss abschließend entscheidet. Grundstück: Friedrich-Naumann-Straße 2 in Köln Porz-Eil Gemarkung Eil, Flur 4, Flurstücke 336, 338, 382, 340 Gemarkung Eil, Flur 2, Flurstück 457 Größe: 12.513 m2 Kaufpreis: 2,4 Mio. € (erschließungsbeitragspflichtig) Umsetzung: Termin: 24.01.2024 Aufgabe: Beschlusskontrolle |