Beschluss in der Fassung der Empfehlung des Ausschusses
Schule und Weiterbildung aus seiner Sitzung am 05.12.2011:
„1.) Der Rat der Stadt Köln
beschließt gem. § 81 Abs. 2 Schulgesetz NRW (SchulG) vorbehaltlich der
Genehmigung durch die Bezirkregierung Köln beginnend mit der Jahrgangsstufe 5
die Einführung des Ganztagsbetriebs gem. § 9 Abs. 1 SchulG NRW
an den
Gymnasien:
1.
Apostelgymnasium, GY Biggestraße 2, 50931 Köln-Lindenthal
2.
Elisabeth-von-Thüringen-Gymnasium, GY Nikolausstraße 51-53,
50937 Köln-Sülz,
3.
Genovevagymnasium, GY Genovevastraße 58-62, 51063 Köln-Mülheim
zum
01.08.2012
und an den
Schulen:
1. Eichendorf-Schule,
Realschule Dechenstraße 1, 50825 Köln-Neuehrenfeld
2.
Hauptschule Rendsburger Platz 1, 51065 Köln-Mülheim
zum
01.08.2013.
2.) Der Rat der Stadt Köln
beauftragt die Verwaltung, bezüglich der Standorte der unter Ziffer 1 genannten
Schulen, die eine Genehmigung der Bezirksregierung erhalten, die Einführung des
Ganztagsbetriebs nach gesicherter Finanzierung zu betreiben.
Für die Schulen, die den Ganztagsbetrieb einführen, sind unverzüglich die für
die Bau- und Einrichtungsmaßnahmen notwendigen Beschlüsse unter Darstellung der
haushaltsmäßigen Auswirkungen herbeizuführen.
Der Rat
beschließt zum Stellenplan 2012 die Zusetzung von 0,04 Stelle Schulsekretär/in
auf der Basis folgender Bewertung:
Gymnasien /
Realschulen = VGr. VII/VIb, Fg. 1b/1b BAT entspricht EG 5 TVöD; Hauptschulen =
VGr. VII, Fg. 1a BAT entspricht EG 5 TVöD.
Die
weiterhin erforderlichen Stellenzusetzungen erfolgen sukzessive entsprechend
der jahrgangsweise aufbauenden Aufnahme des Ganztagsbetriebs (siehe Anlage 11).
Danach ergibt sich insgesamt ein zusätzlicher Mehrbedarf von 0,39 Stellen ab
dem Schuljahr 2018/19, der dauerhaft bereitzustellen ist.
Sollte der
Stellenplan 2012 zum Zeitpunkt der notwendigen Stelleneinrichtungen noch nicht
in Kraft getreten sein, werden verwaltungsinterne Stellenverrechnungen im
Rahmen der bestehenden Möglichkeiten zur Verfügung gestellt.
Die im Hj.
2012 entstehenden zusätzlichen Personalkosten in Höhe von 736,71 € werden im
Rahmen des Teilergebnisplans 0301, Schulträgeraufgaben, bereitgestellt. Die in
den Folgejahren zusätzlich entstehenden Personalkosten (Hj. 2013 = 2.985,02 €,
Hj. 2014 = 5.905,65 €, Hj. 2015 = 8.826,28 €, Hj. 2016 = 11.746,91 €, Hj. 2017
= 13.930,84 €, Hj. 2018 = 15.083,37€, ab Hj. 2019 = 15.873,00 €) sind bei der
Veranschlagung im Teilergebnisplan 0301, Schulträgeraufgaben, zusätzlich
bereitzustellen.
3.) Die sofortige
Vollziehung dieses Beschlusses wird gem. § 80 Abs. 2 Ziffer 4
Verwaltungsgerichtsordnung im öffentlichen Interesse angeordnet.“
Abstimmungsergebnis:
Einstimmig zugestimmt.