Nachtrag: 18.12.2012
Sitzung: 18.12.2012 Rat/0043/2012
Zusatz: (zugesetzt)
Beschluss: ungeändert beschlossen
Vorlage: AN/2029/2012
Beschluss:
RESOLUTION
zum
europäischen Richtlinienentwurf über die Konzessionsvergabe
KONTEXT
Köln ist eine der vielen deutschen Städte, die die Erbringung von
Dienstleistungen der Daseinsvorsorge über ihre kommunalen Unternehmen erfüllt.
Der Stadtwerke Köln Konzern bezeugt durch seine erfolgreiche Arbeit für Köln
und die Kölner Region als ein besonderes Beispiel unter vielen den Erfolg
dieses Modells.
Dieses erfolgreiche Modell könnte durch den Vorschlag der Europäischen Kommission für eine
Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die
Konzessionsvergabe vom 20.12.2011 (KOM (2011) 897 endgültig) gefährdet sein.
Derzeit werden im Binnenmarkt-Ausschuss des Europäischen Parlaments (IMCO)
Kompromissvorschläge zu 991 Änderungsanträgen erarbeitet. Die Abstimmung im
IMCO-Ausschuss soll in der Zeit vom 23. bis 24. Januar 2013 stattfinden. Parallel
dazu berät der Europäische Rat den Richtlinienvorschlag. Obwohl das endgültige
Votum des Europaparlaments noch aussteht, ist davon auszugehen, dass der
Kommissionsvorschlag mit Änderungen angenommen werden wird.
Bei
Verwirklichung dieses Gesetzesvorhabens wären viele Dienstleistungen, die
derzeit durch kommunale Unternehmen in Köln erbracht werden,
ausschreibungspflichtig. Das könnte etwa die Wasserversorgung oder die
Netzbetriebe der RheinEnergie AG, Hafenanlagen der HGK oder Flughafendienstleistungen
betreffen. Eine Ausschreibungspflicht besteht insbesondere dann, wenn eine
private Beteiligung vorliegt. Besondere Durchschlagskraft erhält der
Richtlinienentwurf dadurch, dass die Kommunen zu Ausschreibungen dieser
Dienstleistungen gezwungen werden könnten, weil sehr weitgehende Klagerechte
Dritter bestehen. Würden kommunale Unternehmen wegen einer Ausschreibung das
Recht zur Erbringung ihrer Dienstleistungen verlieren, bedeutete dies für die
Stadt Köln den Verlust ihrer direkten Einwirkungsmöglichkeiten auf kommunale
Infrastrukturdienstleister und auch erhebliche finanzielle Einbußen.
Durch
diese Richtlinie würde das durch das kommunale Selbstverwaltungsrecht
verfassungsrechtlich abgesicherte Wahlrecht der Kommunen, wie sie die
Dienstleistungen der Daseinsvorsorge auf ihrem Territorium organisieren wollen,
eingeschränkt. Zudem würde sich das Verhältnis zwischen Kommune und
Dienstleister stark verändern: Die Stadt könnte sich zur Erfüllung ihrer
Aufgaben nicht mehr direkt ihrer eigenen Unternehmen bedienen, sondern wäre auf
ein rein vertragliches Verhältnis reduziert.
In
der Folge wäre die Stadt nicht mehr selbst Herrin des Verfahrens entsprechenden
Zugriffs- und Mitwirkungsrechte, sondern sie wäre auf die Rolle als
Auftraggeberin reduziert. Während der Vertragslaufzeit wäre sie auf die
Kontrolle der Vertragserfüllung beschränkt. In allen Konfliktfällen würden
wahrscheinlich häufig Gerichte bemüht. Hinzu kommt, dass durch eine Betrauung
Dritter mit Infrastrukturaufgaben das Know-How der Stadt und ihrer kommunalen
Unternehmen verloren geht.
Angesichts dieser Folgen legt die Stadt Köln Wert darauf, dass sie auch weiterhin, die im Rahmen des kommunalen Selbstverwaltungsrechts verfassungsrechtlich zustehende volle Wahlfreiheit bei der Organisation der städtischen Daseinsvorsorgeleistungen behält.
FORDERUNGEN
Zur Vermeidung von Beeinträchtigungen der Gestaltungsspielräume bei der Erbringung von Leistungen der Daseinsvorsorge durch öffentliche Unternehmen der Stadt Köln ist die Stadt Köln der Auffassung, dass der Richtlinie nur dann zugestimmt werden kann, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:
1) Die Richtlinie darf nicht in die Organisationsfreiheit der Kommunen in Bezug auf ihren Daseinsvorsorgeauftrag eingreifen, indem sie von kommunalen Unternehmen erbrachte Dienstleistungen ausschreibungspflichtig macht.
2) Die Richtlinie darf nicht zu einer erzwungenen Leistungserbringung von Daseinsvorsorgeleistungen durch Dritte führen.
3) Kommunale Unternehmen, die Daseinsvorsorgeleistungen erbringen, sind daher vom Geltungsbereich der Richtlinie auszunehmen, soweit die öffentliche Hand zumindest die Mehrheit der Anteile an dem Unternehmen hält und einen dominanten Einfluss auf das Unternehmen ausüben kann.
4) Gleiches gilt für eine Kooperation zweier oder mehrerer Kommunen bei der gemeinsamen Erfüllung von Aufgaben der Daseinsvorsorge durch öffentliche Unternehmen.
5) Die Anwendbarkeit der Rechtsmittelrichtlinien darf nicht dazu führen, dass Kommunen sich ständig Vergabeüberprüfungen ausgesetzt sehen. Zur Schaffung von Rechtssicherheit sollten entweder die tatbestandlichen Voraussetzungen solcher Überprüfungen klarer geregelt und eingegrenzt oder auf die Anwendung der Rechtsmittelrichtlinien verzichtet werden.
Der Rat der Stadt Köln fordert alle politischen Instanzen dazu auf, ihren
Einfluss in diesem Sinne bei der laufenden politischen Debatte zur Geltung zu
bringen.
Insbesondere wird die Landesregierung NRW dazu aufgefordert, ihren Einfluss des Landes NRW im Bundesrat zu nutzen, um die Interessen der deutschen Kommunen und ihrer Stadtwerke in diesem europäischen Gesetzgebungsverfahren zur Geltung zu bringen.
Abstimmungsergebnis:
Einstimmig zugestimmt.