Nachtrag: 18.12.2012

Zusatz: (zugesetzt)

Beschluss: ungeändert beschlossen

Beschluss:

RESOLUTION

zum europäischen Richtlinienentwurf über die Konzessionsvergabe

KONTEXT

Köln ist eine der vielen deutschen Städte, die die Erbringung von Dienstleistungen der Daseinsvorsorge über ihre kommunalen Unternehmen erfüllt. Der Stadtwerke Köln Konzern bezeugt durch seine erfolgreiche Arbeit für Köln und die Kölner Region als ein besonderes Beispiel unter vielen den Erfolg dieses Modells.

Dieses erfolgreiche Modell könnte durch den Vorschlag der Europäischen Kommission für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Konzessionsvergabe vom 20.12.2011 (KOM (2011) 897 endgültig) gefährdet sein. Derzeit werden im Binnenmarkt-Ausschuss des Europäischen Parlaments (IMCO) Kompromissvorschläge zu 991 Änderungsanträgen erarbeitet. Die Abstimmung im IMCO-Ausschuss soll in der Zeit vom 23. bis 24. Januar 2013 stattfinden. Parallel dazu berät der Europäische Rat den Richtlinienvorschlag. Obwohl das endgültige Votum des Europaparlaments noch aussteht, ist davon auszugehen, dass der Kommissionsvorschlag mit Änderungen angenommen werden wird.

Bei Verwirklichung dieses Gesetzesvorhabens wären viele Dienstleistungen, die derzeit durch kommunale Unternehmen in Köln erbracht werden, ausschreibungspflichtig. Das könnte etwa die Wasserversorgung oder die Netzbetriebe der RheinEnergie AG, Hafenanlagen der HGK oder Flughafendienstleistungen betreffen. Eine Ausschreibungspflicht besteht insbesondere dann, wenn eine private Beteiligung vorliegt. Besondere Durchschlagskraft erhält der Richtlinienentwurf dadurch, dass die Kommunen zu Ausschreibungen dieser Dienstleistungen gezwungen werden könnten, weil sehr weitgehende Klagerechte Dritter bestehen. Würden kommunale Unternehmen wegen einer Ausschreibung das Recht zur Erbringung ihrer Dienstleistungen verlieren, bedeutete dies für die Stadt Köln den Verlust ihrer direkten Einwirkungsmöglichkeiten auf kommunale Infrastrukturdienstleister und auch erhebliche finanzielle Einbußen.

Durch diese Richtlinie würde das durch das kommunale Selbstverwaltungsrecht verfassungsrechtlich abgesicherte Wahlrecht der Kommunen, wie sie die Dienstleistungen der Daseinsvorsorge auf ihrem Territorium organisieren wollen, eingeschränkt. Zudem würde sich das Verhältnis zwischen Kommune und Dienstleister stark verändern: Die Stadt könnte sich zur Erfüllung ihrer Aufgaben nicht mehr direkt ihrer eigenen Unternehmen bedienen, sondern wäre auf ein rein vertragliches Verhältnis reduziert.

In der Folge wäre die Stadt nicht mehr selbst Herrin des Verfahrens entsprechenden Zugriffs- und Mitwirkungsrechte, sondern sie wäre auf die Rolle als Auftraggeberin reduziert. Während der Vertragslaufzeit wäre sie auf die Kontrolle der Vertragserfüllung beschränkt. In allen Konfliktfällen würden wahrscheinlich häufig Gerichte bemüht. Hinzu kommt, dass durch eine Betrauung Dritter mit Infrastrukturaufgaben das Know-How der Stadt und ihrer kommunalen Unternehmen verloren geht.

Angesichts dieser Folgen legt die Stadt Köln Wert darauf, dass sie auch weiterhin, die im Rahmen des kommunalen Selbstverwaltungsrechts verfassungsrechtlich zustehende volle Wahlfreiheit bei der Organisation der städtischen Daseinsvorsorgeleistungen behält.


FORDERUNGEN

Zur Vermeidung von Beeinträchtigungen der Gestaltungsspielräume bei der Erbringung von Leistungen der Daseinsvorsorge durch öffentliche Unternehmen der Stadt Köln ist die Stadt Köln der Auffassung, dass der Richtlinie nur dann zugestimmt werden kann, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:

1)      Die Richtlinie darf nicht in die Organisationsfreiheit der Kommunen in Bezug auf ihren Daseinsvorsorgeauftrag eingreifen, indem sie von kommunalen Unternehmen erbrachte Dienstleistungen ausschreibungspflichtig macht.

2)      Die Richtlinie darf nicht zu einer erzwungenen Leistungserbringung  von Daseinsvorsorgeleistungen durch Dritte führen.

3)      Kommunale Unternehmen, die Daseinsvorsorgeleistungen erbringen, sind daher vom Geltungsbereich der Richtlinie auszunehmen, soweit die öffentliche Hand zumindest die Mehrheit der Anteile an dem Unternehmen hält und einen dominanten Einfluss auf das Unternehmen ausüben kann.

4)      Gleiches gilt für eine Kooperation zweier oder mehrerer Kommunen bei der gemeinsamen Erfüllung von Aufgaben der Daseinsvorsorge durch öffentliche Unternehmen.

5)      Die Anwendbarkeit der Rechtsmittelrichtlinien darf nicht dazu führen, dass Kommunen sich ständig Vergabeüberprüfungen ausgesetzt sehen. Zur Schaffung von Rechtssicherheit sollten entweder die tatbestandlichen Voraussetzungen solcher Überprüfungen klarer geregelt und eingegrenzt oder auf die Anwendung der Rechtsmittelrichtlinien verzichtet werden.


Der Rat der Stadt Köln fordert alle politischen Instanzen dazu auf, ihren Einfluss in diesem Sinne bei der laufenden politischen Debatte zur Geltung zu bringen.

Insbesondere wird die Landesregierung NRW dazu aufgefordert, ihren Einfluss des Landes NRW im Bundesrat zu nutzen, um die Interessen der deutschen Kommunen und ihrer Stadtwerke in diesem europäischen Gesetzgebungsverfahren zur Geltung zu bringen.


Abstimmungsergebnis:

Einstimmig zugestimmt.