Beschluss: ungeändert beschlossen

Der Finanzausschuss fasst nachfolgend zum Haushalt 2013/2014 die folgenden Beschlüsse:

·               Änderungsvorschläge der Bezirksvertretungen
 
Der Finanzausschuss lehnt die im Rahmen des Anhörungsverfahrens gem. § 37 Abs. 4 GO NRW vorgebrachten Änderungsvorschläge der Bezirksvertretungen, soweit sie nicht in die Veränderungsnachweise übernommen wurden, unter Berücksichtigung der im Finanzausschuss beschlossenen Änderungen ab.

·               Formale Änderungen
 
Der Finanzausschuss ermächtigt die Verwaltung, die beschlossenen Änderungen der Fraktionen zum Hpl.-Entwurf 2013/2014 in formaler Hinsicht zu korrigieren, sofern dies aus haushaltsrechtlichen Gründen erforderlich sein sollte (z.B. Teilplanzuordnung, falsche Teilplanzeile)

·               Freigabeverfahren

Der Finanzausschuss ist damit einverstanden, dass die „Zuständigkeitsregelung bei Freigaben von investiven Auszahlungen“ für 2013/2014 unter Einbeziehung der nach-stehenden Anpassung weiter gilt (s. Anlage)


 

 

·      ZUSTÄNDIGKEITSREGELUNG BEI FREIGABEN VON
INVESTIVEN AUSZAHLUNGEN

     gemäß Beschluss des Finanzausschusses vom 12.04.2013

 

 

1.  Die investiven Auszahlungen aus den Teilfinanzplänen bedürfen der besonderen
Freigabe durch den Finanzausschuss bzw. die Stadtkämmerin.



2.  Zuständigkeit des Finanzausschusses:

 

2.1  bei ersten Freigaben für neue Einzelmaßnahmen (=Einzelveranschlagungen) mit
   Gesamtkosten  über 300.000 (250.000) Euro nach Vorberatung im zuständigen
   Fachausschuss bzw. in der zuständigen Bezirksvertretung,

 

2.2  bei ersten Freigaben für neue Einzelmaßnahmen mit Gesamtkosten über 300.000
   (100.000) Euro im Rahmen pauschalierter Auszahlungsansätze nach Zustimmung
   des zuständigen Fachausschusses bzw. der zuständigen Bezirksvertretung zur
   sachlichen Verwendung der Mittel.



3.  Zuständigkeit der Stadtkämmerin:

 

3.1   bei neuen Einzelmaßnahmen (= Einzelveranschlagungen) mit Gesamtkosten bis
    einschl. 300.000 (250.000) Euro,

 

3.2   bei ersten Freigaben für neue Einzelmaßnahmen mit Gesamtkosten bis einschl.
    300.000 (100.000) Euro im Rahmen pauschalierter Auszahlungsansätze.
    Auf Anforderung des zuständigen Fachausschusses ist die Freigabe von
    dessen Zustimmung zur sachlichen Verwendung der Mittel abhängig,

 

3.3   bei Fortführungsmaßnahmen,

 

3.4   bei folgenden als Fortführungsmaßnahmen geltenden Auszahlungen und
    Programmen:

 

    -  Rückzahlung von Zuweisungen und Zuschüssen

    -  Verwendung von Zuschüssen und Versicherungsleistungen

    -  Sondervermögen Stiftungen

    -  Grunderwerb (einschl. Umlegung)

    -  Erschließungsmaßnahmen im Bereich des Straßenbaus im Rahmen
     des vom Verkehrsausschuss beschlossenen Jahresprogramms

    -  Straßenbeleuchtung

    -  Beschäftigungsförderungsmaßnahmen im Rahmen des 2. Arbeitsmarktes
     innerhalb der pauschalierten Veranschlagung.
     Die Fachausschüsse werden in Form von Mitteilungen über die
     Realisierung der Einzelmaßnahmen unterrichtet.

    -  Weiterleitung von Landesmitteln nach dem Strukturhilfegesetz

    -  Kapitalzuführung an die Gebäudewirtschaft

    -  städt. Investitionskostenzuschüsse zu Kreuzungsmaßnahmen Dritter
     gem. Eisenbahnkreuzungsgesetz, Bundesfernstraßengesetz, Straßen-
     und Wegegesetz NRW

    -  Zahlungen an die StEB für Maßnahmen der Straßenentwässerung im
     Rahmen des vom Rat beschlossenen Abwasserbeseitigungskonzeptes

    -  Zahlungen für den Bau von Sinkkästen, Regenwasserkanälen, Regenwasser-
     pumpwerken und Sickergruben im Zusammenhang mit Kanalerneuerungs-
     maßnahmen der StEB bzw. im Rahmen der Erfüllung der Verkehrs-
     sicherungspflicht

    -  Nachlassabwicklung.

 

 

 


Abstimmungsergebnis:

Mehrheitlich gegen die Stimme der Fraktion pro Köln zugestimmt.