Beschluss:
Die Bezirksvertretung Chorweiler bittet den Oberbürgermeister bei der
Erstellung des zweiten Entwurfs/Verwaltungsvorlage zur Zuständigkeitsordnung
folgende Ergänzungen und Einfügungen, die sich in ihrer Systematik auf die von
der Verwaltung zurückgezogenen ersten Fassung der Zuständigkeitsordnung bezieht,
mit in die neue, zweite Fassung aufzunehmen:
1. Nachdem
in dem 1. Entwurf der Zuständigkeitsordnung erstmalig dem seit Einführung der
Bezirksverfassung in den kreisfreien Städten Nordrhein-Westfalens geltenden
Recht entsprochen wird, in Angelegenheiten, die der ausschließlichen Kompetenz
der Bezirksvertretungen unterfallen, keine oberen Wertgrenzen mehr im
Verhältnis zu den Ratsausschüssen festzulegen, ist § 2 Abs. 1 Satz 1 des
Entwurfs der Zuständigkeitsordnung zur Klarstellung und sofortigen Beachtung aller
für die Ausführung der Kompetenzen der Bezirksvertretungen verantwortlichen
Organisationeinheiten der Verwaltung durch folgenden Halbsatz zu ergänzen:
„ ;
die für die Ratsausschüsse gem. §§ 8 bis 22 festgelegten Wertgrenzen sind
insoweit unbeachtlich. „
2. Die
zu Lasten der Bezirksvertretungen vorgesehene Ausweitung der Geschäfte der
laufenden Verwaltung des Hauptverwaltungsbeamten mittels Erhöhung der
Wertgrenzen ist zurückzunehmen. Die in § 2 des Entwurfs der
Zuständigkeitsordnung enthaltenen, zwischen 20.000,00 EUR und 50.000 EUR
festgelegten Wertgrenzen sind generell auf 20.000,00 EUR festzulegen.
Alternativ:
Der Rat der Stadt Köln räumt den
Bezirksvertretungen ein Rückholrecht in solchen ihrer grundsätzlichen Kompetenz
unterliegenden Angelegenheiten ein,
die sich in den Wertgrenzen zwischen
20.000 EUR und 50.000 EUR bewegen(§ 41 Abs. 3
2. Halbsatz GO NRW).
Die Vorschrift des § 2 Abs. 1 des Entwurfs
der Zuständigkeitsordnung ist wie folgt zu ergänzen:
Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt:
„ Sofern Wertgrenzen ab 50.000, 00 EUR die
Zuständigkeit der Bezirksvertretungen begründen, steht diesen bis zu einer
Wertgrenze ab 20.000,00 EUR ein Rückholrecht zu. „
3. Der
in § 2 Abs. 1 Ziffern 4.1, 5.1, 5.4, 6.6. 6.8 der Zuständigkeitsordnung enthaltene
Begriff „ Ausstattung „ ist mit folgendem klarstellenden Klammerzusatz zu
versehen: „ (Erst- und Ersatzausstattung) „.
4. Die
Zuständigkeiten des Jugendhilfeausschusses (§ 12) sind im Lichte der
Entscheidung des OVG Münster vom 16.07. 1991 und der bestätigenden Entscheidung
des BVerwG vom 15.12.1994 (Vgl. Begründung des Beschlussvorschlags) zu
überprüfen und entsprechend zu ändern.
Im Einzelnen sind insbesondere folgende
Änderungen des § 12 Abs. 1 des Entwurfs der Zuständigkeitsordnung vorzunehmen:
4.1.
Ziffern 1. und 3. sind durch folgende Formulierung zu ergänzen: „ auf der
Grundlage
diesbezüglicher Entscheidungen der
Bezirksvertretungen „.
4.2.
Ziffer 4. ist durch folgenden Halbsatz zu ergänzen: „ ; ausgenommen hiervon
sind die
Zuständigkeiten der Bezirksvertretungen gem. §
2 Abs. 1 Ziff. 6.6. des Entwurfs der
Zuständigkeitsordnung „.
5. Unter
Berücksichtigung des Gewichts der bezirklichen Zuständigkeiten und des Gebots
der Organtreue des Rates im Verhältnis zu den Bezirksvertretungen ist der den
Bezirksvertretungen zur alleinigen Bestimmung des Verwendungszwecks zu
überlassende Teil des vom Rat festgestellten Bezirkshaushalts zu ändern.
Hierfür sind folgende Maßnahmen zu treffen:
Den Bezirksvertretungen wird durch einen
entsprechenden Haushaltsvermerk gestattet, bei dringendem Anlass über eine
Mittelverschiebung im Rahmen der Finanzstellen „ Planwerte Investive
Finanzrechnung „ zu entscheiden(gegenseitige Deckungsfähigkeit investiver
Ausgaben)
Daneben sind den Bezirksvertretungen
weiterhin entsprechend dem Teilplan 1801 „ Bezirksorientierte Mittel „ für
übrige, aufgrund ihrer Zuständigkeiten wahrzunehmende Aufgaben Mittel zur
eigenen Entscheidung über den Verwendungszweck zu überlassen.
Im Sinne der dem Gebot der Organtreue
immanenten Pflichten der Rücksichtnahme und Einbeziehung der Auffassung des
anderen Organs verständigen sich Rat und Bezirksvertretungen über die Höhe des
insgesamt zur alleinigen Entscheidung den Bezirksvertretungen zu überlassenden Teils
der vom Rat bereitgestellten Haushaltsmittel.
6. Zur
Befähigung der Bezirksvertretungen, ihre Kompetenzen auch tatsächlich
wahrnehmen zu können, ist in § 2 folgender neuer Absatz 2(der bisherige Abs. 2
wird Abs. 3) aufzunehmen:
„ Zur rechtzeitigen Vorbereitung der
Entscheidungen der Bezirksvertretungen trifft die Oberbürgermeisterin/ der
Oberbürgermeister folgende Maßnahmen:
1. Die
zuständige Fachverwaltung informiert unverzüglich die Bezirksvertretungen,
sobald ihr die Leiter von Einrichtungen bezirklicher Bedeutung Bedarfe bzgl.
Unterhaltung, Ausstattung und Instandsetzung melden.
2. Der
Oberbürgermeister informiert die Bezirksvertretungen, falls er Maßnahmen von
bezirklicher Bedeutung treffen will, die sich in den Wertgrenzen zwischen
20.000,00 und 50.000,00 EUR bewegen. Zur Herbeiführung eines zügigen
Entscheidungsablaufs holt er rechtzeitig vor Beginn der Durchführung einer
beabsichtigten Maßnahme die Entscheidung der Bezirksvertretungen ein, ob sie
von ihrem Rückholrecht Gebrauch machen wollen.
3. Der
Oberbürgermeister bereitet die Beschlüsse der Bezirksvertretungen vor. Dies
gilt insbesondere für Beschlüsse zu den bezirksbezogenen Haushaltsansätzen. „
7. Der
Oberbürgermeister wird gebeten, zur rechtskonformen Umsetzung der Vorschriften
der GO NRW erneut eine Arbeitsgruppe einzurichten. In dieser sollen sowohl
Vertreter der Bezirksbürgermeister und Vertreter der Verwaltung teilnehmen.
8. Die zweite Fassung soll
noch vor der Sommerpause 2013 zur Beratung vorgelegt werden.
Abstimmungsergebnis:
Einstimmig beschlossen bei Enthaltung von Herrn Birkholz (FDP)