Beschluss:
Die
Bezirksvertretung Nippes bittet den Oberbürgermeister, bei der Erstellung des
zweiten Entwurfs/Verwaltungsvorlage zur Zuständigkeitsordnung folgende
Ergänzungen und Einfügungen, die sich in ihrer Systematik auf die von der
Verwaltung zurückgezogenen ersten Fassung der Zuständigkeitsordnung bezieht,
mit in die neue, zweite Fassung aufzunehmen:
1.
Nachdem in dem 1. Entwurf der Zuständigkeitsordnung erstmalig dem seit
Einführung der Bezirksverfassung in den kreisfreien Städten
Nordrhein-Westfalens geltenden Recht entsprochen wird, in Angelegenheiten, die
der ausschließlichen Kompetenz der Bezirksvertretungen unterfallen, keine
oberen Wertgrenzen mehr im Verhältnis zu den Ratsausschüssen festzulegen, ist §
2 Abs. 1 Satz 1 des Entwurfs der Zuständigkeitsordnung zur Klarstellung und
sofortigen Beachtung aller für die Ausführung der Kompetenzen der
Bezirksvertretungen verantwortlichen Organisationseinheiten der Verwaltung
durch folgenden Halbsatz zu ergänzen:
„ die für die Ratsausschüsse gem. §§ 8 bis 22 festgelegten Wertgrenzen sind
insoweit unbeachtlich.“
2.
Die zu Lasten der Bezirksvertretungen vorgesehene Ausweitung der
Geschäfte der laufenden Verwaltung des Hauptverwaltungsbeamten mittels Erhöhung
der Wertgrenzen ist zurückzunehmen. Die in § 2 des Entwurfs der
Zuständigkeitsordnung enthaltenen, zwischen 20.000,00 EUR und 50.000 EUR
festgelegten Wertgrenzen sind generell auf 20.000,00 EUR festzulegen.
Alternativ:
Der Rat der Stadt Köln räumt den Bezirksvertretungen ein Rückholrecht in
solchen ihrer grundsätzlichen Kompetenz unterliegenden Angelegenheiten ein, die sich in den
Wertgrenzen zwischen 20.000 EUR und 50.000 EUR bewegen(§ 41 Abs. 3 2. Halbsatz GO NRW).
Die Vorschrift des § 2 Abs. 1 des Entwurfs der Zuständigkeitsordnung ist wie
folgt zu ergänzen:
Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt:
„Sofern Wertgrenzen ab 50.000, 00 EUR die Zuständigkeit der Bezirksvertretungen
begründen, steht diesen bis zu einer Wertgrenze ab 20.000,00 EUR ein
Rückholrecht zu.“
3.
Der in § 2 Abs. 1 Ziffern 4.1, 5.1, 5.4, 6.6. 6.8 der
Zuständigkeitsordnung enthaltene Begriff „Ausstattung“ ist mit folgendem
klarstellenden Klammerzusatz zu versehen: „(Erst- und Ersatzausstattung)“.
4.
Die Zuständigkeiten des Jugendhilfeausschusses (§ 12) sind im Lichte der
Entscheidung des OVG Münster vom 16.07. 1991 und der bestätigenden Entscheidung
des BVerwG vom 15.12.1994 (Vgl. Begründung des Beschlussvorschlags) zu
überprüfen und entsprechend zu ändern.
Im Einzelnen sind insbesondere folgende Änderungen des § 12 Abs. 1 des Entwurfs
der Zuständigkeitsordnung vorzunehmen:
4.1
Ziffern 1. und 3. sind durch folgende Formulierung zu ergänzen: „auf der
Grundlage diesbezüglicher Entscheidungen der Bezirksvertretungen“.
4.2
Ziffer 4. ist durch folgenden Halbsatz zu ergänzen: „; ausgenommen
hiervon sind die Zuständigkeiten der Bezirksvertretungen gem. § 2 Abs. 1 Ziff.
6.6. des Entwurfs der
Zuständigkeitsordnung“.
5.
Unter Berücksichtigung des Gewichts der bezirklichen Zuständigkeiten und
des Gebots der Organtreue des Rates im Verhältnis zu den Bezirksvertretungen
ist der den Bezirksvertretungen zur alleinigen Bestimmung des Verwendungszwecks
zu überlassende Teil des vom Rat festgestellten Bezirkshaushalts zu ändern.
Hierfür sind folgende Maßnahmen zu treffen:
Den Bezirksvertretungen wird durch einen entsprechenden Haushaltsvermerk
gestattet, bei dringendem Anlass über eine Mittelverschiebung im Rahmen der
Finanzstellen „Planwerte Investive Finanzrechnung“ zu entscheiden(gegenseitige
Deckungsfähigkeit investiver Ausgaben)
Daneben sind den Bezirksvertretungen weiterhin entsprechend dem Teilplan 1801 „
Bezirksorientierte Mittel „ für übrige, aufgrund ihrer Zuständigkeiten
wahrzunehmende Aufgaben Mittel zur eigenen Entscheidung über den
Verwendungszweck zu überlassen.
Im Sinne der dem Gebot der Organtreue immanenten Pflichten der Rücksichtnahme
und Einbeziehung der Auffassung des anderen Organs verständigen sich Rat und
Bezirksvertretungen über die Höhe des insgesamt zur alleinigen Entscheidung den
Bezirksvertretungen zu überlassenden Teils der vom Rat bereitgestellten
Haushaltsmittel.
6.
Zur Befähigung der Bezirksvertretungen, ihre Kompetenzen auch
tatsächlich wahrnehmen zu können, ist in § 2 folgender neuer Absatz 2(der
bisherige Abs. 2 wird Abs. 3) aufzunehmen:
„Zur rechtzeitigen Vorbereitung der Entscheidungen der Bezirksvertretungen
trifft die Oberbürgermeisterin/der Oberbürgermeister folgende Maßnahmen:
1.
Die zuständige Fachverwaltung informiert unverzüglich die
Bezirksvertretungen, sobald ihr die Leiter von Einrichtungen bezirklicher Bedeutung
Bedarfe bzgl. Unterhaltung, Ausstattung und Instandsetzung melden.
2.
Der Oberbürgermeister informiert die Bezirksvertretungen, falls er
Maßnahmen von bezirklicher Bedeutung treffen will, die sich in den Wertgrenzen
zwischen 20.000,00 und 50.000,00 EUR bewegen. Zur Herbeiführung eines zügigen
Entscheidungsablaufs holt er rechtzeitig vor Beginn der Durchführung einer
beabsichtigten Maßnahme die Entscheidung der Bezirksvertretungen ein, ob sie
von ihrem Rückholrecht Gebrauch machen wollen.
3.
Der Oberbürgermeister bereitet die Beschlüsse der Bezirksvertretungen
vor. Dies gilt insbesondere für Beschlüsse zu den bezirksbezogenen
Haushaltsansätzen. „
7.
Der Oberbürgermeister wird gebeten, zur rechtskonformen Umsetzung der
Vorschriften der GO NRW erneut eine Arbeitsgruppe einzurichten. In dieser
sollen sowohl Vertreter der Bezirksbürgermeister und Vertreter der Verwaltung
teilnehmen.
8.
Die zweite Fassung soll noch vor der Sommerpause 2013 zur Beratung
vorgelegt werden.
Abstimmungsergebnis:
Bei Enthaltung der FDP einstimmig beschlossen.