Beschluss: ungeändert beschlossen

Beschluss:

Die Bezirksvertretung Nippes bittet den Oberbürgermeister, bei der Erstellung des zweiten Entwurfs/Verwaltungsvorlage zur Zuständigkeitsordnung folgende Ergänzungen und Einfügungen, die sich in ihrer Systematik auf die von der Verwaltung zurückgezogenen ersten Fassung der Zuständigkeitsordnung bezieht, mit in die neue, zweite Fassung aufzunehmen:

 

1.                  Nachdem in dem 1. Entwurf der Zuständigkeitsordnung erstmalig dem seit Einführung der Bezirksverfassung in den kreisfreien Städten Nordrhein-Westfalens geltenden Recht entsprochen wird, in Angelegenheiten, die der ausschließlichen Kompetenz der Bezirksvertretungen unterfallen, keine oberen Wertgrenzen mehr im Verhältnis zu den Ratsausschüssen festzulegen, ist § 2 Abs. 1 Satz 1 des Entwurfs der Zuständigkeitsordnung zur Klarstellung und sofortigen Beachtung aller für die Ausführung der Kompetenzen der Bezirksvertretungen verantwortlichen Organisationseinheiten der Verwaltung durch folgenden Halbsatz zu ergänzen:

„ die für die Ratsausschüsse gem. §§ 8 bis 22 festgelegten Wertgrenzen sind insoweit unbeachtlich.“

2.                  Die zu Lasten der Bezirksvertretungen vorgesehene Ausweitung der Geschäfte der laufenden Verwaltung des Hauptverwaltungsbeamten mittels Erhöhung der Wertgrenzen ist zurückzunehmen. Die in § 2 des Entwurfs der Zuständigkeitsordnung enthaltenen, zwischen 20.000,00 EUR und 50.000 EUR festgelegten Wertgrenzen sind generell auf 20.000,00 EUR festzulegen.

Alternativ:

Der Rat der Stadt Köln räumt den Bezirksvertretungen ein Rückholrecht in solchen ihrer grundsätzlichen Kompetenz unterliegenden  Angelegenheiten ein, die sich in den Wertgrenzen zwischen 20.000 EUR und 50.000 EUR bewegen(§ 41 Abs. 3  2. Halbsatz GO NRW).

Die Vorschrift des § 2 Abs. 1 des Entwurfs der Zuständigkeitsordnung ist wie folgt zu ergänzen:

Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt:

„Sofern Wertgrenzen ab 50.000, 00 EUR die Zuständigkeit der Bezirksvertretungen begründen, steht diesen bis zu einer Wertgrenze ab 20.000,00 EUR ein Rückholrecht zu.“

3.                  Der in § 2 Abs. 1 Ziffern 4.1, 5.1, 5.4, 6.6. 6.8 der Zuständigkeitsordnung enthaltene Begriff „Ausstattung“ ist mit folgendem klarstellenden Klammerzusatz zu versehen: „(Erst- und Ersatzausstattung)“.

4.                  Die Zuständigkeiten des Jugendhilfeausschusses (§ 12) sind im Lichte der Entscheidung des OVG Münster vom 16.07. 1991 und der bestätigenden Entscheidung des BVerwG vom 15.12.1994 (Vgl. Begründung des Beschlussvorschlags) zu überprüfen und entsprechend zu ändern.

Im Einzelnen sind insbesondere folgende Änderungen des § 12 Abs. 1 des Entwurfs der Zuständigkeitsordnung vorzunehmen:

4.1              Ziffern 1. und 3. sind durch folgende Formulierung zu ergänzen: „auf der Grundlage diesbezüglicher Entscheidungen der Bezirksvertretungen“.

4.2              Ziffer 4. ist durch folgenden Halbsatz zu ergänzen: „; ausgenommen hiervon sind die Zuständigkeiten der Bezirksvertretungen gem. § 2 Abs. 1 Ziff. 6.6. des Entwurfs der  Zuständigkeitsordnung“.

5.                  Unter Berücksichtigung des Gewichts der bezirklichen Zuständigkeiten und des Gebots der Organtreue des Rates im Verhältnis zu den Bezirksvertretungen ist der den Bezirksvertretungen zur alleinigen Bestimmung des Verwendungszwecks zu überlassende Teil des vom Rat festgestellten Bezirkshaushalts zu ändern. Hierfür sind folgende Maßnahmen zu treffen:

Den Bezirksvertretungen wird durch einen entsprechenden Haushaltsvermerk gestattet, bei dringendem Anlass über eine Mittelverschiebung im Rahmen der Finanzstellen „Planwerte Investive Finanzrechnung“ zu entscheiden(gegenseitige Deckungsfähigkeit investiver Ausgaben)

Daneben sind den Bezirksvertretungen weiterhin entsprechend dem Teilplan 1801 „ Bezirksorientierte Mittel „ für übrige, aufgrund ihrer Zuständigkeiten wahrzunehmende Aufgaben Mittel zur eigenen Entscheidung über den Verwendungszweck zu überlassen.

Im Sinne der dem Gebot der Organtreue immanenten Pflichten der Rücksichtnahme und Einbeziehung der Auffassung des anderen Organs verständigen sich Rat und Bezirksvertretungen über die Höhe des insgesamt zur alleinigen Entscheidung den Bezirksvertretungen zu überlassenden Teils der vom Rat bereitgestellten Haushaltsmittel.

6.                  Zur Befähigung der Bezirksvertretungen, ihre Kompetenzen auch tatsächlich wahrnehmen zu können, ist in § 2 folgender neuer Absatz 2(der bisherige Abs. 2 wird Abs. 3) aufzunehmen:

„Zur rechtzeitigen Vorbereitung der Entscheidungen der Bezirksvertretungen trifft die Oberbürgermeisterin/der Oberbürgermeister folgende Maßnahmen:

1.       Die zuständige Fachverwaltung informiert unverzüglich die Bezirksvertretungen, sobald ihr die Leiter von Einrichtungen bezirklicher Bedeutung Bedarfe bzgl. Unterhaltung, Ausstattung und Instandsetzung melden.

2.       Der Oberbürgermeister informiert die Bezirksvertretungen, falls er Maßnahmen von bezirklicher Bedeutung treffen will, die sich in den Wertgrenzen zwischen 20.000,00 und 50.000,00 EUR bewegen. Zur Herbeiführung eines zügigen Entscheidungsablaufs holt er rechtzeitig vor Beginn der Durchführung einer beabsichtigten Maßnahme die Entscheidung der Bezirksvertretungen ein, ob sie von ihrem Rückholrecht Gebrauch machen wollen.

3.       Der Oberbürgermeister bereitet die Beschlüsse der Bezirksvertretungen vor. Dies gilt insbesondere für Beschlüsse zu den bezirksbezogenen Haushaltsansätzen. „

 

7.                  Der Oberbürgermeister wird gebeten, zur rechtskonformen Umsetzung der Vorschriften der GO NRW erneut eine Arbeitsgruppe einzurichten. In dieser sollen sowohl Vertreter der Bezirksbürgermeister und Vertreter der Verwaltung teilnehmen.

8.                  Die zweite Fassung soll noch vor der Sommerpause 2013 zur Beratung vorgelegt werden.


Abstimmungsergebnis:

Bei Enthaltung der FDP einstimmig beschlossen.