Sitzung: 14.11.2013 SHA/0040/2013
Zusatz: per Sammelumdruck vom 28.10.2013 zur Verfügung gestellt
Beschluss: ungeändert beschlossen
Vorlage: 2615/2013
Beschluss:
Der
Ausschuss für Schule und Weiterbildung empfiehlt dem Rat der Stadt Köln, wie
folgt zu entscheiden:
„1.) Der Rat der Stadt Köln beschließt gem. § 81 Abs. 2 Schulgesetz
NRW (SchulG) in
Verbindung § 9 Abs. 1 SchulG NRW die Einführung des Ganztagsbetriebs beginnend
mit der Jahrgangsstufe 5
zum 01.08.2014 an folgenden Schulen
1. Kaiserin-Theophanu-Schule, Gymnasium Kantstr. 3, 51103 Köln-Kalk
2. Schule Auguststraße, Förderschule emotionale und soziale Entwicklung,
Auguststr. 1, 50733 Köln
sowie zum 01.08.2015 an der
3. Peter-Ustinov-Schule, Realschule Neusser Str. 421, 50733 Köln.
Der
Beschluss steht unter dem Vorbehalt der Genehmigung durch die Bezirksregierung.
2.) Der Rat der Stadt Köln
beauftragt die Verwaltung, bezüglich der Standorte der unter Ziffer 1 genannten
Schulen, die eine Genehmigung der Bezirksregierung erhalten, die Einführung des
Ganztagsbetriebs nach gesicherter Finanzierung zu betreiben.
Soweit erforderlich sind für die o.g.
Schulen unverzüglich die für die Bau- und Einrichtungsmaßnahmen notwendigen
Beschlüsse unter Darstellung der haushaltsmäßigen Auswirkungen herbeizuführen.
3.) Der Rat der Stadt Köln
beauftragt die Verwaltung, die ab dem Haushaltsjahr 2014 sukzessive
entstehenden zusätzlichen Personalkosten von insgesamt 12.683 € im
Teilergebnisplan 0301, Schulträgeraufgaben, bereitzustellen. Die Deckung
erfolgt innerhalb des Teilergebnisplans 0301, Schulträgeraufgaben. Der Rat der
Stadt Köln beschließt zum Stellenplan 2015 die Zusetzung von insgesamt rd. 0,29
Stelle Schulsekretär/in in der VGr. VIIVIb BAT (EG 5 TVöD). Die jeweils für die
einzelnen Schuljahre anteiligen Stellenanteile werden verwaltungsintern
entsprechend bereitgestellt. Verwaltungsinterne Stellenverrechnungen werden im
Rahmen der bestehenden Möglichkeiten zur Verfügung gestellt. Die ab 2015
zusätzlich entstehenden Personalkosten sind bei der Veranschlagung im
Teilergebnisplan 0301 Schulträgeraufgaben zusätzlich bereit zu stellen.
4.) Die sofortige Vollziehung
dieses Beschlusses wird gem. § 80 Abs. 2 Ziffer. 4 Verwaltungsgerichtsordnung
im öffentlichen Interesse angeordnet. “
Abstimmungsergebnis:
Einstimmig zugestimmt.