Beschluss:
Der Beirat der Unteren Landschaftsbehörde stimmt einer Befreiung gem. § 67 (1) Nr. 1 BNatSchG i. V. mit § 69 LG NW von den Verbotsbestimmungen des Landschaftsplanes für 5 Jahre unter der Voraussetzung zu, dass die schwimmenden Inseln ohne Schutznetze (Drahtkorbelemente) errichtet werden.
Abstimmungsergebnis:
Bei 14 Ja Stimmen und 1 Enthaltung einstimmig beschlossen