Frage:
Herr Lino Hammer nimmt Bezug auf das kürzlich verabschiedete neue Stadtrecht, § 22 Kölner Stadtordnung und argumentiert wie folgt: „Demnach sei das … Fahren, Parken und Mitführen von Kfz, Kfz-Anhängern und mehrspurigen Fahrrädern … in öffentlichen Grünanlagen verboten“. Er bitte um Mitteilung, ob hierunter auch Fahrradanhänger für Kleinkinder und Lastenfahrräder fallen.
[…] Herr Vorsitzender Manfred Waddey bittet um eine schriftliche Beantwortung durch die Verwaltung; „ggf. müsse hier das Stadtrecht korrigiert werden.“
Antwort
der Verwaltung:
Unter dem Begriff „mehrspurige“ Fahrräder sind in diesem Zusammenhang Fahrräder mit mindestens zwei Achsen und mindestens vier Rädern zu verstehen.
Aus der ausdrücklichen Nennung von mehrspurigen Fahrrädern auf der Tatbestandsseite von § 22 der Kölner Stadtordnung (KSO) folgt im Umkehrschluss, dass übliche Fahrräder, Lastenfahrräder und deren Anhänger, nicht unter das Verbot fallen. Die genannten Fahrräder haben regelmäßig nur zwei oder drei Räder und sind damit nicht mehrspurig im Sinne von § 22 KSO.
Das Ziel von § 22 Kölner Stadtordnung besteht darin, störende Nutzungen in Grünflächen zu verhindern. Dazu zählen Nutzungen, die dem originären Zweck einer Grünfläche, d.h. der Entspannung und aktiven Erholung, entgegenlaufen. Beispiele dazu sind motorisierte Fahrzeuge, die durch Lärm, Abgase und ein erhöhtes Gefährdungspotenzial stören, aber auch Fahrzeuge wie Bierbikes, die schon aufgrund der Breite zu Nutzungskonflikten führen.