geänderter Beschluss:

Der Beirat bei der Unteren Landschaftsbehörde ist unter der Voraussetzung, dass die Befreiung mit Nebenbestimmung erlassen wird, d.h. die beantragte Büronutzung nur solange zulässig ist, wie der Skulpturenpark in der momentanen Form besteht und mit einer zeitlichen Befristung auf mindestens 10 Jahre, damit eine gewisse Planungssicherheit und Amortisierung der Investitionskosten für das Ingenieurbüro erfolgen kann, mit der Befreiung einverstanden.

Er stimmt der beabsichtigten Befreiung gem. § 67 (1) Nr. 1 BNatschG i.V.m. §69 LG NW von den Verbotsbestimmungen des Landschaftsplans zu.


Abstimmungsergebnis:

Bei 14 Ja-Stimmen einstimmig beschlossen.