Die Fraktion Bündnis 90 / Die Grünen im Stadtbezirk Köln-Porz / Poll stellt folgende Anfrage zu Leistungen der Grundsicherung für im Elternhaus lebende behinderte Menschen:
Nach dem Urteil des Bundessozialgericht (BSG) vom 23.07.2014 stehen behinderten Menschen, die im Haushalt der Eltern leben und Grundsicherung erhalten, der volle Regelsatz zu und nicht wie in der laufenden Praxis der gekürzte Regelsatz von 80%. Urteil des 8. Senats vom 23.07.2014 – B 8 SO 14/13 R; Urteil des 8. Senats vom 23.07.2014 – B 8 SO 31/12 R; Urteil des 8. Senats vom 23.07.2014 – B 8 SO 12/13 R. Die Urteile des BSG sind veröffentlicht.
Hierzu Fragen an die Verwaltung:
1. Wann werden die Urteile des Bundessozialgericht in gängige Praxis umgesetzt?
2. Ist daran gedacht die zu unrecht benachteiligten behinderten Menschen für das verursachte Unrecht unbürokratisch zu entschädigen?
3. Wird die Entscheidung rückwirkend bis 2011 gewährt und werden Anträge, die zu diesem Urteil schon gestellt sind, zeitgerecht bearbeitet?
4. Wie viel Geld hat die Stadt Köln seit 2011 auf Kosten der behinderten Menschen und deren durch Pflege, Betreuung und anhalten zum größtmöglichen selbständigen Leben ihrer Kinder belasteten Eltern durch diese Benachteiligung gespart?
5. Wann und wie werden die betroffenen behinderten Menschen und Eltern von der Verwaltung über die richtige Anwendung der bestehenden Rechtslage seit 2011 informiert und ist an eine Entschuldigung gegenüber diesen Menschen gedacht?
Hierzu nimmt die Verwaltung wie folgt Stellung:
Die Leistungen der Grundsicherung nach dem Vierten Kapitel Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) werden im Rahmen der Bundesauftragsverwaltung durch das Amt für Soziales und Senioren gewährt. Damit unterliegt das Land Nordrhein Westfalen und die Stadt Köln den Weisungen der obersten zuständigen Bundesbehörde (Bundesministerium für Arbeit und Soziales – BMAS).
Unmittelbar nach Veröffentlichung der Medieninformationen des Bundessozialgerichtes im Juli 2014 hat das BMAS mit Schreiben vom 08.08.2014 die Weisung erteilt, dass die aus dem Terminbericht und der Medieninformation zu entnehmenden Begründungsansätze des Bundessozialgerichtes dem BMAS nicht hinreichend detailliert und eindeutig erscheinen, um eine Änderung der bisherigen Praxis der das Vierte Kapitel SGB XII ausführenden Träger zu veranlassen. Zur Wahrung einer bundeseinheitlichen Anwendung der Vorschriften des Vierten Kapitels SGB XII bei einer erwachsenen Person, die „weder einen eigenen Haushalt führt, noch als Ehegatte, Lebenspartner oder in eheähnlicher oder lebenspartnerschaftlicher Gemeinschaft einen gemeinsamen Haushalt führt“, ist bis auf weiteres die Regelbedarfsstufe 3 anzuerkennen. Das BMAS kündigte an, nach Auswertung der schriftlichen Entscheidungsbegründung eine bundeseinheitliche Verfahrensweise zum Umgang mit der Regelbedarfsstufe 3, offenen Widerspruchs- und Klageverfahren sowie Überprüfungsanträgen mitzuteilen.
Bis jetzt liegt keine weitere Weisung des BMAS vor, so dass das Amt für Soziales und Senioren der Stadt Köln weiterhin an die Weisung vom 08.08.2014 gebunden und damit im Rahmen der Bundesauftragsverwaltung verpflichtet ist, in den betroffenen Leistungsfällen weiterhin die Regelbedarfsstufe 3 anzuerkennen.
Das Amt für Soziales und Senioren hat sowohl beim Ministerium für Arbeit, Integration und Soziales des Landes Nordrhein Westfalen als auch bei der Bezirksregierung Köln als zuständige Fachaufsicht für die Durchführung des Vierten Kapitels SGB XII bereits nachdrücklich darum gebeten, dem BMAS die Notwendigkeit einer zügigen Weisung zur Umsetzung des BSG-Urteils zu übermitteln.