Nachtrag: 26.02.2015

Beschluss: Kenntnis genommen

In der Sitzung der Bezirksvertretung 7 am 10.02.2015 wurde folgender Antrag der Fraktion von Bündnis 90/Die Grünen einstimmig angenommen:

 

„Die Verwaltung wird beauftragt, in der Sitzung am 03.03.2015 der Bezirksvertretung vorzustellen, welche Maßnahmen aus dem Landschaftsplan im Bereich Porz bisher umgesetzt wurden und in welcher Zeitschiene die noch offenen Maßnahmen umgesetzt werden.“

 

Begründet wird der Antrag damit, dass mit der derzeit im Verfahren befindlichen 12. Änderung des Landschaftsplans der Eindruck erweckt werde, dass die vorgesehenen Maßnahmen in Porz nicht mehr umgesetzt werden sollen.

 

Stellungnahme der Verwaltung

 

Zunächst möchte die Verwaltung kurz auf den Inhalt des in der Antragsbegründung genannten aktuellen Landschaftsplanänderungsverfahrens eingehen sowie einige Hintergründe zu den Vorgaben des Landschaftsplans Köln erläutern:

 

Gegenstand der 12. Landschaftsplanänderung ist eine Aktualisierung und Fortschreibung der allgemeinen Regelungen (Verbote, Gebote, „nicht betroffene Nutzungen“, Ausnahmen) für alle Schutzkategorien (Naturschutz, Landschaftsschutz, geschützter Landschaftsbestandteil, Naturdenkmal, allgemeiner Baumschutz). Eine Streichung und/oder Änderung der Festsetzungen zu den im Antrag von Bündnis 90/Die Grünen angesprochenen Maßnahmen ist nicht Gegenstand des Änderungsverfahrens.

 

Bei den zur Diskussion stehenden Maßnahmen handelt es sich um sogenannte „Entwicklungs-, Pflege- und Erschließungsmaßnahmen“, deren rechtlicher Hintergrund in Paragraph 26 Landschaftsgesetzt Nordrhein-Westfalen formuliert ist. Die Maßnahmen sind im Landschaftsplan Köln festgesetzt und somit rechtlich bindend. Zwischen folgenden Maßnahmentypen wird unterschieden:

 

1.      Naturnahe Ausgestaltung von Fließgewässern und Landschaftsräumen,

2.      Anlage oder Anpflanzung von Baumreihen, Baumgruppen, Einzelbäumen und dergleichen,

3.      Rekultivierung bzw. Renaturierung von Kiesgruben,

4.      Pflegemaßnahmen,

5.      Anlage von Wiesen,

6.      Anlage von Wanderwegen.

Die Umsetzung bzw. Durchführung dieser Maßnahmen obliegt grundsätzlich der Stadt Köln. Im Rahmen der Zumutbarkeit können manche Maßnahmen auch dem jeweiligen Grundstückseigentümer auferlegt werden.

 

Die Umsetzungsüberprüfung der oben genannten Maßnahmen erfolgte unter Zuhilfename der aus 2014 stammenden Luftbilder.

 

Entwicklungs-, Pflege- und Erschließungsmaßnahmen im Bezirk 7:

 

Maßnahmen der Ziffer 1 „Naturnahe Ausgestaltung von Fließgewässern und Landschaftsräumen“

Die Maßnahmenkategorie der Ziffer 1 umfasst insgesamt 8 Bereiche. Entlang des Rheins sind an 2 verschiedenen Abschnitten oberhalb des Spülsaums Gehölzpflanzungen vorgesehen, die aus Gründen des ungehinderten Hochwasserabflusses nicht umgesetzt werden konnten. Im Bereich der Groov sind 2 Maßnahmenkomplexe vorgesehen, die im Wesentlichen realisiert wurden. Eine Bepflanzung der Uferbereiche der Fischteiche in Langel auf privaten Grundstücken konnte nicht vorgenommen werden. Für den Linder Bruch wurde in 2013 ein Pflege- und Entwicklungsplan aufgestellt, dessen Entwicklungsmaßnahmen sukzessive umgesetzt werden bzw. bereits umgesetzt wurden. Die naturnahe Ausgestaltung des Butzbaches ist inzwischen Gegenstand des sogenannten Umsetzungsfahrplans zur Erfüllung der Europäischen Wasserrahmenrichtlinie geworden und wurde in die Zuständigkeit der Stadtentwässerungsbetriebe übertragen. Die Pflanz- und Entwicklungsvorgaben für das Naturschutzgebiet Kiesgrube Gremberghoven sind überwiegend umgesetzt.

 

Maßnahmen der Ziffer 2 „Anlage oder Anpflanzung von Baumreihen, Baumgruppen, Einzelbäumen und dergleichen“

Insgesamt setzt der Landschaftsplan 81 dieser Pflanzmaßnahmen fest, wobei in einem früheren Landschaftsplanänderungsverfahren eine der Maßnahmen ersatzlos gestrichen wurde. Für 8 weitere Flächen hat der Rat der Stadt Köln zwischenzeitlich die Aufstellung von Bebauungsplänen beschlossen, für 1 andere Fläche wurde eine Baugenehmigung erteilt. Mit Rechtskraft der Bauleitpläne bzw. der baurechtlichen Genehmigung sind die Maßnahmen nun überplant und können nicht mehr mit ihrem ursprünglichen Entwicklungsziel zur Umsetzung gelangen.

 

Bei den verbliebenen 72 Maßnahmen wird zur Beantwortung der Frage ihrer Realisierung eine Unterscheidung bei den Eigentumsverhältnissen vorgenommen. Denn 32 Maßnahmenflächen befinden sich in städtischem Eigentum, 25 Stück in Privathand. Die restlichen 15 Maßnahmen befinden sich sowohl auf städtischen als auch auf privaten Grundstücken. Dies erklärt sich dadurch, dass die Maßnahmen auf mehreren Grundstücken konzipiert sind.

 

städtische Flächen

Von den Maßnahmen auf städtischen Grundstücken wurden 22 Stück vollständig umgesetzt, eine über mehrere Grundstücke verteile Maßnahme abschnittsweise. Ein Teil der Flächen wurde zusätzlich mit der Funktion einer naturschutzrechtlichen Ausgleichsmaßnahme belegt. Das besondere hieran ist, dass Kraft der korrespondierenden Genehmigungen eine Verpflichtung zur kurzfristigen Realisierung der Ausgleichsmaßnahme besteht. Dies ist insoweit von Bedeutung, als von den nicht umgesetzten Landschaftsplanmaßnahmen 5 Stück ebenfalls mit einer Ausgleichsverpflichtung belegt sind, so dass hier eine zügige Umsetzung innerhalb der kommenden 5 Jahre angenommen werden kann.

 

Bezüglich 4 weiterer auf städtischen Grundstücken verbliebenen nicht realisierten Maßnahmen kann derzeit keine seriöse Einschätzung vorgenommen werden, wann ihre Umsetzung erfolgen kann. Die Entscheidung für eine nachgelagerte Realisierung der Pflanzungen ist folgendem Abwägungsprozess geschuldet:

Aufgrund der begrenzten Flächenverfügbarkeit herrscht im Kölner Stadtgebiet eine starke Nutzungskonkurrenz insbesondere durch Wohnen/Gewerbe, Naturschutz und Landwirtschaft. Insbesondere die Landwirtschaft spielt im Stadtbezirk 7 eine wichtige Rolle; so wirtschaften hier noch mehrere Haupterwerbslandwirte. Eine Aufkündigung von Pachtverhältnissen kann durch den Verlust der Bewirtschaftungsflächen zu einer existenziellen Bedrohung führen. Diese soziale Komponente galt es bei der Planung zur Umsetzung der zuvor genannten Maßnahmen zu berücksichtigen. Die Maßnahmenrealisierung wurde von daher zunächst zurückgestellt, bis sich durch die Betriebsaufgabe landwirtschaftlicher Betriebe eine neue Ausgangsposition ergibt.

 

städtische und private Flächen

Von den 25 Maßnahmen, die über städtische und private Grundstücke verteilt, vorgesehen sind, wurde 1 Maßnahme vollständig umgesetzt, 6 weitere Maßnahmen teilweise. Letzteres erfolgte in der Regel auf städtischen Grundstücken. Vereinzelt wurden Maßnahmen auf städtischen Grundstücken aus funktionalen Gründen nicht realisiert, da Baumreihen beispielsweise nur als durchgehend gepflanztes Biotopelement ihre angedachte ökologische Funktion erfüllen können. Bei den nicht realisierten Pflanzmaßnahmen sind 2 Stück zusätzlich mit einer Ausgleichsverpflichtung versehen, so dass für diese eine zeitnahe Realisierung angenommen werden kann.

 

private Flächen

Bei den 25 Pflanzmaßnahmen auf Privatgrundstücken wurden bis dato lediglich 1 Maßnahme vollständig und 3 Maßnahmen teilweise realisiert. Mit einer zusätzlichen Ausgleichsverpflichtung sind 2 der teilweise umgesetzten Pflanzmaßnahmen und 2 weitere Maßnahmen belegt. Entsprechend der obigen Ausführungen lässt sich für diese Flächen eine Umsetzungswahrscheinlichkeit innerhalb der kommenden 5 Jahre prognostizieren.

 

Bei der Umsetzung der Pflanzmaßnahmen auf privaten Grundstücken setzt die Stadt Köln auf einen kooperativen Ansatz und die freiwillige Unterstützung durch die jeweiligen Eigentümer. So wurden gezielt persönliche Gespräche mit den betroffenen Grundstückseigentümern geführt und um deren Unterstützung geworben. Zwar verweist das Landschaftsgesetz NRW in Paragraph 7 auf das Landesenteignungs- und –entschädigungsgesetz Nordrhein-Westfalen und räumt somit explizit die Möglichkeit einer Enteignung ein; jedoch ist diese im Einzelfall nur dann zulässig, wenn das Wohl der Allgemeinheit sie erfordert und der Enteignungszweck auf andere zumutbare Weise nicht erreicht werden kann. Eine entsprechende Enteignung rechtssicher zu begründen, wird als schwierig betrachtet. So ist es nicht verwunderlich, dass in NRW auch von anderen Kreisen und kreisfreien Städten keine Enteignungsverfahren angestrengt werden und dem kooperativen Ansatz der Vorzug eingeräumt wird. Um die „offenen“ Pflanzmaßnahmen realisieren zu können, wird versucht, die entsprechenden Grundstücke bzw. Grundstücksausschnitte käuflich zu erwerben. Eine seriöse Einschätzung, bis wann die Maßnahmenrealisierung erfolgreich zum Abschluss gebracht werden kann, ist nicht möglich.

 

Maßnahmen der Ziffer 3 „Rekultivierung bzw. Renaturierung von Kiesgruben“

Unter dieser Maßnahmenrubrik befinden sich insgesamt 7 Kiesgruben, die nach Auslaufen der Abgrabungsgenehmigungen zu rekultivieren sind. In 4 Kiesgruben wird noch Kies gewonnen, die restlichen Gruben sind rekultiviert.

 

Maßnahmen der Ziffer 4 „Pflegemaßnahmen“

Der Landschaftsplan sieht insgesamt 12 Pflegemaßnahmen in dieser Rubrik vor. Eine Maßnahme ist im Zuge einer früheren Landschaftsplanänderung ersatzlos gestrichen worden, eine weitere ist durch die Inbetriebnahme des Golfplatzes in Zündorf entfallen. Die restlichen 10 Flächen werden entsprechend der Vorgaben des Landschaftsplans gepflegt, vereinzelt wurden mit den privaten Grundstückseigentümern Pflegevereinbarungen abgeschlossen. Für den Bereich des „Linder Bruches“ erfolgt die Pflege auf Grundlage des 2013 erstellten Pflege- und Entwicklungsplanes.

 

Maßnahmen der Ziffer 5 „Anlage von Wiesen“

Bei diesem Maßnahmentyp ist die Anlage von 2 naturnahen Wiesengesellschaften vorgesehen, welche zwischenzeitlich angelegt wurden.

 

Maßnahmen der Ziffer 6 „Anlage von Wanderwegen“

Unter dieser Ziffer ist die Anlage von 2 Wanderwegen vorgegeben. Die beiden Wege sind mit leicht modifizierter Linienführung zur Umsetzung gelangt.