geänderter Beschluss:
Der Beirat bei der Unteren Landschaftsbehörde vertagt die Entscheidung zur beantragten Befreiung gem. §67 (1) BNatSchG i.V.m § 69 LG NW von den Verbotsbestimmungen des Landschaftsplans.
Abstimmungsergebnis:
Mit 14 Ja-Stimmen zugestimmt.