Fällungen von
privaten und städtischen Bäumen sind aufgrund unterschiedlicher Gründe immer
wieder erforderlich. Grundsätzlich erfolgen diese Baumfällungen im
planungsrechtlichen Innenbereich auf der Grundlage der Baumschutzsatzung
(BSchS) der Stadt Köln. Dennoch haben in den vergangenen Jahren Baumfällungen,
die durch das Amt für Landschaftspflege und Grünflächen durchgeführt oder genehmigt
werden mussten, oftmals das besondere Interesse der Öffentlichkeit gefunden.
Von Seiten der Bezirksvertretungen wurde vor allem die Tatsache kritisiert,
dass die Bezirksvertretungen hierüber im Vorfeld nicht ausreichend informiert
wurden.
Das Amt für
Landschaftspflege und Grünflächen hat daraufhin zunächst die
Öffentlichkeitsarbeit verbessert, so dass nun bei besonders markanten oder bei
einer größeren Anzahl von Bäumen regelmäßig die Presse vorab informiert wird.
Zusätzlich sollen die Bezirksvertretungen auch vorab über Baumfällungen, die
als Maßnahmen der Verkehrssicherungspflicht gefällt werden müssen, informiert
werden.
Das Amt für
Landschaftspflege und Grünflächen wird auf der Grundlage des Beschlusses des
Ausschusses für Landschaftspflege und Grünflächen vom 24.08.1998 zur
„rechtzeitigen Information über vorgesehene Baumfällungen“ künftig wie folgt verfahren.
1. Beschluss
von 1998: Positive Entscheidungen über die Erteilung von Fällerlaubnissen gemäß
§6 der BSchS für private Bäume, sowie die Fällung von städtischen Bäumen,
werden zukünftig den Bezirksvertretungen vorab zur Kenntnis zu geben. Die
Bezirksvertretungen können sich innerhalb von 2 Wochen gegenüber der Verwaltung
äußern.
Abweichend sollten Fällanträge, die keine Problemfälle darstellen (Bäume
unter 1 m Stammumfang (zur Beschlusslage 1998 lag der Stammumfang bei 60 cm), Koniferen)
lediglich im nach hinein gemeldet werden, um den Verwaltungsaufwand in Grenzen
zu halten.
Bei diesen
Entscheidungen, die vor allem Erlaubnisse aufgrund baurechtlicher Vorschriften
genehmigungspflichtiger und zulässiger Nutzungen (Bauanträge) betreffen, wird
das Verfahren weiterhin so durchgeführt, wie vom Ausschuss Landschaftspflege
und Grünflächen am 24.08.1998 beschlossen. Die entsprechende Meldeliste ist in
Anlage 1 beigefügt. Äußern die Bezirksvertreter Bedenken, die nicht im
Vorhinein durch die Verwaltung ausgeräumt werden können, werden die Vorgänge
von der Verwaltung vorgestellt. Die Fällerlaubnis wird solange nicht erteilt.
2. Beschluss
von 1998: Fällungen von Bäumen aufgrund akuter Gefahr, die gemäß § 4 Nr. 6 der
BSchS lediglich anzeigepflichtig sind und daher von den Verboten der BSchS
nicht betroffen sind (unaufschiebbare Maßnahmen zur Abwendung einer unmittelbar
drohenden Gefahr für Personen oder Sachen von bedeutendem Wert), werden mit
Darstellung der Gründe zum Quartalsende der Bezirksvertretungssitzung
bekanntgegeben.
Der Beschluss soll
konkretisiert und die Verfahrensabläufe präzisiert werden. Fällungen von Bäumen
aufgrund akuter Gefahr (§ 4 Nr.3) werden mit Darstellung der Gründe in der darauffolgenden
Bezirksvertretungssitzung bekanntgegeben.
In den Fällen, in
denen Bäume als Maßnahme der Verkehrssicherungspflicht auf öffentlichen Grün-
sowie an Verkehrsflächen gefällt werden müssen, jedoch keine akute Gefahr
vorliegt, sollen die Bezirksvertretungen durch das Amt für Landschaftspflege
und Grünflächen vorab über die Fällungen informiert werden. In der Meldeliste
werden alle Solitärbäume (Straßenbäume, einzeln stehende Bäume in Grünanlagen)
unabhängig vom Stammumfang aufgelistet. Bei Fällungen in zusammenhängenden
Gehölzbeständen werden nur die Bäume mit einem Stammumfang ab 100 cm aufgelistet.
Die Information
ergeht wie zu 1. in Form einer Meldeliste (Anlage 2) an die
BezirksamtsleiterInnen, die diese an die Fraktionsvorsitzenden bzw.
Bezirksvertreter weiterleiten. Entgegen dem Verfahren zu 1. führt die Äußerung
von Bedenken in diesen Fällen jedoch nicht zu einer Aufschiebung der
vorgesehenen Baumfällung. Dies ist aufgrund der festgestellten
Verkehrssicherungsgefährdung und der damit verbundenen Verpflichtung zeitnah zu
handeln nicht möglich. Weitergehende Informationen, wie z.B. ein vorliegendes
Fachgutachten, können jedoch angefordert werden.
3. Beschluss
von 1998: Die gemäß §6 Abs. 3 BSchS den Bezirksvertretungen vorbehaltenen
Entscheidungen über die Erteilung von Erlaubnissen ausschließlich aufgrund
nicht beabsichtigter Härte bleiben hiervon unberührt.
Der Beschluss bleibt
unverändert.
Unverändert bleibt,
dass die Bezirksvertretungen bei Baumfällungen, die aufgrund von Sanierungs-
oder Umgestaltungsmaßnahmen ohne ein planungs- bzw. baurechtliches
Genehmigungsverfahren vorgesehen sind, eingebunden werden (z.B. Umgestaltung
von Grünflächen, Sanierung von Straßen). Hier entscheiden die Bezirksvertretungen
im Rahmen einer Beschlussvorlage über die Fällung von Bäumen (§6 Abs.3).
Der Ausschuss für
Umwelt und Grün sowie die Bezirksvertretungen werden jährlich über alle Baumfällungen
aufgrund von Fällanträgen oder zur Herstellung der Verkehrssicherheit
zusammenfassend in Form einer Mitteilung informiert (Anlage 3 + 4).