Fällungen von privaten und städtischen Bäumen sind aufgrund unterschiedlicher Gründe immer wieder erforderlich. Grundsätzlich erfolgen diese Baumfällungen im planungsrechtlichen Innenbereich auf der Grundlage der Baumschutzsatzung (BSchS) der Stadt Köln. Dennoch haben in den vergangenen Jahren Baumfällungen, die durch das Amt für Landschaftspflege und Grünflächen durchgeführt oder genehmigt werden mussten, oftmals das besondere Interesse der Öffentlichkeit gefunden. Von Seiten der Bezirksvertretungen wurde vor allem die Tatsache kritisiert, dass die Bezirksvertretungen hierüber im Vorfeld nicht ausreichend informiert wurden.

 

Das Amt für Landschaftspflege und Grünflächen hat daraufhin zunächst die Öffentlichkeitsarbeit verbessert, so dass nun bei besonders markanten oder bei einer größeren Anzahl von Bäumen regelmäßig die Presse vorab informiert wird. Zusätzlich sollen die Bezirksvertretungen auch vorab über Baumfällungen, die als Maßnahmen der Verkehrssicherungspflicht gefällt werden müssen, informiert werden.

 

Das Amt für Landschaftspflege und Grünflächen wird auf der Grundlage des Beschlusses des Ausschusses für Landschaftspflege und Grünflächen vom 24.08.1998 zur „rechtzeitigen Information über vorgesehene Baumfällungen“ künftig wie folgt verfahren.

 

1.    Beschluss von 1998: Positive Entscheidungen über die Erteilung von Fällerlaubnissen gemäß §6 der BSchS für private Bäume, sowie die Fällung von städtischen Bäumen, werden zukünftig den Bezirksvertretungen vorab zur Kenntnis zu geben. Die Bezirksvertretungen können sich innerhalb von 2 Wochen gegenüber der Verwaltung äußern.

Abweichend sollten Fällanträge, die keine Problemfälle darstellen (Bäume unter 1 m Stammumfang (zur Beschlusslage 1998 lag der Stammumfang bei 60 cm), Koniferen) lediglich im nach hinein gemeldet werden, um den Verwaltungsaufwand in Grenzen zu halten.

 

Bei diesen Entscheidungen, die vor allem Erlaubnisse aufgrund baurechtlicher Vorschriften genehmigungspflichtiger und zulässiger Nutzungen (Bauanträge) betreffen, wird das Verfahren weiterhin so durchgeführt, wie vom Ausschuss Landschaftspflege und Grünflächen am 24.08.1998 beschlossen. Die entsprechende Meldeliste ist in Anlage 1 beigefügt. Äußern die Bezirksvertreter Bedenken, die nicht im Vorhinein durch die Verwaltung ausgeräumt werden können, werden die Vorgänge von der Verwaltung vorgestellt. Die Fällerlaubnis wird solange nicht erteilt.

 

2.    Beschluss von 1998: Fällungen von Bäumen aufgrund akuter Gefahr, die gemäß § 4 Nr. 6 der BSchS lediglich anzeigepflichtig sind und daher von den Verboten der BSchS nicht betroffen sind (unaufschiebbare Maßnahmen zur Abwendung einer unmittelbar drohenden Gefahr für Personen oder Sachen von bedeutendem Wert), werden mit Darstellung der Gründe zum Quartalsende der Bezirksvertretungssitzung bekanntgegeben.

Der Beschluss soll konkretisiert und die Verfahrensabläufe präzisiert werden. Fällungen von Bäumen aufgrund akuter Gefahr (§ 4 Nr.3) werden mit Darstellung der Gründe in der darauffolgenden Bezirksvertretungssitzung bekanntgegeben.

 

In den Fällen, in denen Bäume als Maßnahme der Verkehrssicherungspflicht auf öffentlichen Grün- sowie an Verkehrsflächen gefällt werden müssen, jedoch keine akute Gefahr vorliegt, sollen die Bezirksvertretungen durch das Amt für Landschaftspflege und Grünflächen vorab über die Fällungen informiert werden. In der Meldeliste werden alle Solitärbäume (Straßenbäume, einzeln stehende Bäume in Grünanlagen) unabhängig vom Stammumfang aufgelistet. Bei Fällungen in zusammenhängenden Gehölzbeständen werden nur die Bäume mit einem Stammumfang ab 100 cm aufgelistet.

 

Die Information ergeht wie zu 1. in Form einer Meldeliste (Anlage 2) an die BezirksamtsleiterInnen, die diese an die Fraktionsvorsitzenden bzw. Bezirksvertreter weiterleiten. Entgegen dem Verfahren zu 1. führt die Äußerung von Bedenken in diesen Fällen jedoch nicht zu einer Aufschiebung der vorgesehenen Baumfällung. Dies ist aufgrund der festgestellten Verkehrssicherungsgefährdung und der damit verbundenen Verpflichtung zeitnah zu handeln nicht möglich. Weitergehende Informationen, wie z.B. ein vorliegendes Fachgutachten, können jedoch angefordert werden.

 

3.    Beschluss von 1998: Die gemäß §6 Abs. 3 BSchS den Bezirksvertretungen vorbehaltenen Entscheidungen über die Erteilung von Erlaubnissen ausschließlich aufgrund nicht beabsichtigter Härte bleiben hiervon unberührt.

Der Beschluss bleibt unverändert.

 

Unverändert bleibt, dass die Bezirksvertretungen bei Baumfällungen, die aufgrund von Sanierungs- oder Umgestaltungsmaßnahmen ohne ein planungs- bzw. baurechtliches Genehmigungsverfahren vorgesehen sind, eingebunden werden (z.B. Umgestaltung von Grünflächen, Sanierung von Straßen). Hier entscheiden die Bezirksvertretungen im Rahmen einer Beschlussvorlage über die Fällung von Bäumen (§6 Abs.3).

 

Der Ausschuss für Umwelt und Grün sowie die Bezirksvertretungen werden jährlich über alle Baumfällungen aufgrund von Fällanträgen oder zur Herstellung der Verkehrssicherheit zusammenfassend in Form einer Mitteilung informiert (Anlage 3 + 4).