Beschluss:
Der Verkehrsausschuss empfiehlt
dem Rat wie folgt zu beschließen:
Der Rat der Stadt Köln beschließt, die
Planung, den Bau, den Betrieb und die Unterhaltung der neu zu errichtenden Abstellanlage
auf dem Gelände der Hauptwerkstatt Weidenpesch und der dazu gehörigen
Zulaufstrecke in die auf Grundlage der Bestimmungen des Europäischen
Gemeinschaftsrechts bestehende Betrauungsregelung mit der Kölner
Verkehrs-Betriebe AG (KVB) aufzunehmen.
Die im Zusammenhang mit der Zulaufstrecke
benötigten und in dem als Anlage 1 beigefügten dem Planfeststellungsantrag
zugrunde liegenden Grunderwerbsplan ausgewiesenen städtischen Grundstücke
werden der KVB unentgeltlich zur Nutzung überlassen.
Der Rat der Stadt Köln beauftragt in diesem
Zusammenhang die Verwaltung mit der Aufnahme der sich aus der Planung, dem Bau,
dem Betrieb und der Unterhaltung der Abstellanlage und Zulaufstrecke ergebenden
Folgekosten in die o.g. Betrauungsregelung vom 15.12.2005/24.06.2008. Die
Anpassung der Finanzierungsbausteine und der entsprechenden Parameter erfolgt
mit dem Monat der Fertigstellung und Inbetriebnahme. Bei der Ermittlung der
Folgekosten sind evtl. gewährte Fördermittel in Abzug zu bringen.
Hinsichtlich der Grundstücksüberlassung für
die Zulaufstrecke ist die Errichtung und Vorhaltung der entsprechenden
Infrastruktur „Unterbau Weidenpesch“ (Erdarbeiten, Entwässerung und Planum)
gemäß der Stellungnahme von PWC Legal vom 06.11.2015 in den Baustein
Infrastruktur zu integrieren. Die unentgeltliche Nutzungsüberlassung der
Grundstücke ist als Teil der Ausgleichsleistung zu bewerten und entsprechend in
die Trennungsrechnung sowie die Überkompensationsprüfung aufzunehmen.
Im Übrigen weist der Rat die Vertreterin bzw.
den Vertreter der Stadt Köln in der Gesellschafterversammlung der Stadtwerke
Köln GmbH (SWK GmbH) an, die Geschäftsführung der SWK GmbH anzuweisen, über den
bestehenden Organschaftsvertrag mit der KVB deren Vorstand anzuweisen, diesen
Beschluss zu beachten.
Die Stadt Köln wird von sämtlichen Kosten
freigestellt. Die Investitionskosten werden in den Wirtschaftsplänen der KVB
berücksichtigt.
Die künftige Aufgabenwahrnehmung hinsichtlich
des Betriebs, der Unterhaltung und der Erneuerung sowie der Wahrnehmung der
Verkehrssicherungspflicht der Abstellanlage darf nicht zu einer Erhöhung des im
Rahmen der Wirtschaftsplanung genehmigten Unternehmensverlustes der KVB bzw. zu
einer Verringerung des mit der Stadt Köln vereinbarten Ausschüttungsvolumens
der SWK GmbH führen.
Abstimmungsergebnis: Mehrheitlich zugestimmt gegen die FDP-Fraktion