Sitzung: 29.08.2016 SHA/0018/2016
Zusatz: per Sammelumdruck vom 15. und 24.08.2016 zur Verfügung gestellt
Beschluss: ungeändert beschlossen
Vorlage: 2142/2016
Beschluss:
Der
Ausschuss Schule und Weiterbildung empfiehlt dem Rat der Stadt Köln, wie folgt
zu beschließen:
1) „Der
Rat der Stadt Köln beschließt, die Zügigkeit an städtischen Grundschulen in
städtischer Trägerschaft zu bestätigen (vgl. Ratsbeschluss KSD 0369/007) und
für die folgenden Grundschulen ab Schuljahr 2017/18 und 2018/19 wie folgt zu
ändern:
Zum Schuljahr 2017/18:
· GGS Loreleystraße Neustadt/Süd, Änderung der Zügigkeit
von 1.5 auf 2 Züge
· GGS Balthasarstraße, Neustadt/Nord Änderung der
Zügigkeit von 2,5 auf 3 Züge
· Ketteler-Schule, GGS Ketteler Straße, Meschenich, mit
Teilstandort in
Immendorf, Änderung der Zügigkeit von 5,5 auf 5 Züge
· GGS Bachemer Straße Lindenthal, Änderung der Zügigkeit
von 2,5 auf 2
Züge
· Olympiaschule, GGS Neue Sandkaul, Widdersdorf,
Änderung der Zügigkeit von 2 auf 5 Züge
· Pater-Delp-Schule, KGS Im Kamp, Widdersdorf, Änderung
der Zügigkeit von 2 auf 3 Züge
· KGS Everhardstraße, Ehrenfeld, Änderung der Zügigkeit
von 2,5 auf 2 Züge
· GGS Nibelungenstraße, Mauenheim, Änderung der
Zügigkeit von 2,5 auf 3 Züge
· KGS Kupfergasse, Urbach, Änderung der Zügigkeit von 4
auf 5 Züge
· KGS Langemass, Mülheim, Änderung der Zügigkeit von 4
auf 3 Züge
· KGS Friedlandstraße, Holweide, Änderung der Zügigkeit
von 2,5 auf 2 Züge
· Regenbogenschule, GGS Dellbrücker Hauptstraße,
Dellbrück von 3,5 auf 4 Züge
· KGS Thurner Straße, Dellbrück, Änderung der Zügigkeit
von 4,5 auf 4 Zug
zum
Schuljahr 2018/19:
· Freinet-Schule, GGS Dagobertstraße, Altstadt/Nord,
Änderung der Zügigkeit von 1,5 auf 2 Züge
· KGS Fußfallstraße, Merheim, Änderung der Zügigkeit von
4 auf 5 Züge
2) Der Rat beauftragt die
Verwaltung, bei der Bezirksregierung Köln umgehend nach Beschlussfassung einen
Antrag gemäß § 81 Abs. 3 Schulgesetz
Nordrhein-Westfalen zur Genehmigung des Beschlusses zu stellen.
3) Der
Rat der Stadt Köln beauftragt die Verwaltung, bei der Ausführung des
Beschlusses die sofortige Vollziehung gem. § 80 Abs. 2 Ziff. 4 VwGO (besonderes
öffentliches Interesse) anzuordnen.“
Abstimmungsergebnis:
Einstimmig zugestimmt.