Nach § 15 Abs. 4 des Kinder- und Jugendförderungsgesetzes Nordrhein-Westfalen[1] sind die Kommunen verpflichtet, auf der Grundlage der kommunalen Jugendhilfeplanung einen Förderplan zu erstellen, der für jeweils eine Wahlperiode der Vertretungskörperschaft festgeschrieben wird. Mit dem vorliegenden Kinder- und Jugendförderplan kommt die Verwaltung dieser gesetzlichen Verpflichtung nach und legt hiermit eine Planung für den Zeitraum von 2016 bis 2020 vor.

 

(1)       Ziel des vorliegenden Kinder- und Jugendförderplans

 

Das Ziel der Planung besteht darin,

·                den öffentlichen Jugendhilfeträger, die anerkannten Träger der freien Jugendhilfe, Verwaltung, Politik und Öffentlichkeit hinsichtlich der aktuellen Herausforderungen und daraus abzuleitenden Handlungsansätze der Kinder- und Jugendarbeit grundsätzlich zu orientieren und damit eine mittelfristige Planungssicherheit zu geben;

·                konkrete Maßnahmen zu formulieren, die geeignet erscheinen, das System der Kinder- und Jugendförderung bedarfsgerecht weiter zu entwickeln, ohne dass dabei der Anspruch erhoben wird, alle Handlungserfordernisse, die sich in einem fünfjährigen Planungszeitraum ergeben können, gedanklich abschließend vorwegnehmen und im Detail festlegen zu können.

 

Der vorliegende Kinder- und Jugendförderplan

·                stellt eine Rahmenplanung dar, die „Leitplanken“ und Impulse für die weiter notwendige, kontinuierliche Verständigung über die bedarfsgerechte Weiterentwicklung der Kinder- und Jugendarbeit in Köln setzen möchte. Er knüpft an bislang zwei vorgehende Kinder- und Jugendförderpläne an und bildet gleichsam einen Interpretationsrahmen für bestehende Konzepte und Teilpläne der Kinder- und Jugendarbeit.

·                ist in einem dialogischen Planungsprozess mit den anerkannten Trägern der freien Jugendhilfe im Rahmen des dafür vorgesehenen Gremiums des AK 80 Jugendarbeit abgestimmt worden.

·                ist integraler Teil der planerischen Gesamtstrategie des Dezernats für Bildung, Jugend und Sport, die jüngst mit Blick auf die Herausforderungen angesichts der Megatrends von Flucht und Zuwanderung sowie einer stark wachsenden Stadt[2]. In diesem Zusammenhang ist zu unterstreichen, dass die Hauptzielgruppe der Kinder- und Jugendförderung, nämlich die Zahl der Kinder und Jugendlichen im Alter von 6 bis unter 21Jahren, bis 2025 rasant um voraussichtlich 11% und bis 2040 um 16% ansteigen wird. In absoluten Zahlen entspricht dies Zuwächsen von rund 15.800 Kindern und Jugendlichen in der benannten Altersgruppe bis 2025 und von rund 21.900 bis 2040.[3] Im vorliegenden Kinder- und Jugendförderplan spiegelt sich insbesondere das Handlungsziel der non-formalen Bildung mit seien präventiven, fördernden und früh intervenierenden Strategien wider.

 

(2)       Umsetzung der Maßnahmen bei gesicherter Finanzierung

 

Die Maßnahmenplanung des vorliegenden Kinder- und Jugendförderplans (vergleiche Kapitel 5) hebt auf aktuelle und zukünftige „Baustellen“ der bedarfsgerechten Weiterentwicklung des Feldes der Kinder- und Jugendförderung angesichts vielfältiger Herausforderungen ab. Ihre Umsetzung steht naturgemäß unter dem Vorbehalt einer gesicherten Finanzierung. Bei einer Reihe von Maßnahmen besteht diese schon, bei einer anderen Reihe müsste sie erst noch hergestellt werden, ggf. auch über die Ausschöpfung von Förderprogrammen des Landes, des Bundes oder der Europäischen Union.

 

Vor diesem Hintergrund ist zu unterstreichen, dass der Kinder- und Jugendförderplan nicht die teilweise erforderlichen, einzelnen Beschlussvorlagen zur Realisierung der vorgeschlagenen Maßnahmen ersetzt. Vielmehr gibt er einen Gesamtüberblick über einen fachlich sinnvollen Entwicklungsweg, in dessen Rahmen sich einzelne Überlegungen genauer verorten und bewerten lassen. Im zeitlichen Nachgang zur Vorstellung und Diskussion des Kinder- und Jugendförderplans sieht die Verwaltung vor, erforderliche Beschlüsse in gesonderten Vorlagen für die politischen Gremien zu erwirken.

 

(3)       Dialogischer Planungsprozess – in zweiten Schritt Ratsbeschluss vorgesehen

 

Kinder- und Jugendförderplanung ist grundsätzlich ein kontinuierlicher, dialogischer Planungsprozess, der sich vorliegend als Momentaufnahme in einem Planungsbericht „materialisiert“ und damit gleichsam eine Art Zwischenstand der Diskussionen und planerischen Überlegungen repräsentiert. Nachdem der vorliegende Kinder- und Jugendförderplan intensiv im AK 80 Jugendförderung mit anerkannten Trägern der freien Jugendhilfe erörtert worden ist, sieht die Verwaltung vor, diesen zunächst im Jugendhilfeausschuss vorzustellen („1. Lesung“), ihn dann in der Beratungsfolge aktiv in alle Bezirksvertretungen einzubringen und intensiv zu erörtern, um die Diskussion anschließend im Jugendhilfeausschuss zu bündeln („2. Lesung“).

 

Die Verwaltung geht davon aus, dass es im Rahmen eines intensiven Diskussionsprozesses zu weiteren Ideen und Veränderungsvorschlägen zu Maßnahmen kommen wird, die anschließend adäquat in der vorliegenden Planung abgebildet werden sollen, zum Beispiel durch Stellungnahmen und Hinweise der Bezirksvertretungen in Anlagen. Auf dieser Basis soll dann ein Ratsbeschluss vorgesehen werden, mit dem die in der Planung beschriebene strategische Grundausrichtung der Kinder- und Jugendförderung beschlossen und die Verwaltung beauftragt wird, die vorgeschlagenen Maßnahmen bei gesicherter Finanzierung umzusetzen und in 2018 über den Umsetzungsstand zu berichten.

 

(4)       Zwischenbilanzierung 2018

 

Die Kinder- und Jugendförderplanung sieht eine Zwischenbilanz 2018 vor. In dieser soll die bis dahin erreichte Realisierung des Maßnahmenprogramms bilanziert werden. Das schließt mit ein, dass Veränderungen von Planungsparametern oder neue Handlungsoptionen erörtert und die Maßnahmenplanung im Bedarfsfall angepasst wird. Die Verwaltung erkennt in einer solchen Zwischenbilanzierung ein probates Mittel, um eine kontinuierliche und dialogische Planung inklusive (fach-)politischer Diskussion des wichtigen Arbeitsfeldes der Kinder- und Jugendförderung adäquat umzusetzen.

 

Anlagen

01 - Kinder- und Jugendförderplan 2016 – 2020

02 - Kinderinteressen und Jugendförderung – Das Aufgabenspektrum

03 - Konzeption der kommunalen Schulsozialarbeit in Köln 2012

04 - Konzept zur Gewaltprävention I und II

05 - Konzept Streetwork 2016

06 - Bericht zum Modellprojekt „Inklusion in der Offenen Kinder- und Jugendarbeit 2015

 



[1] Drittes Gesetz zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes; Gesetz zur Förderung der Jugendarbeit, der Jugendsozialarbeit und des erzieherischen Kinder- und Jugendschutzes – Kinder- und Jugendförderungsgesetz (3. AG – KJHG – KJFöG)

[2] Vergleiche Session 0148/2016, „Handlungsziele des Dezernats für Bildung, Jugend und Sport“

[3] Vergleiche Kölner Statistische Nachrichten – 1/2016. Kleinräumige Bevölkerungsprognose für Köln 2015 bis 2040, Prognoseergebnisse nach Altersjahren, Seite 28