Die
Bezirksvertretung Nippes nimmt die Vorlage der Verwaltung zur Kenntnis und
empfiehlt dem Rat wie folgt zu beschließen:
1.
Der Rat beschließt zur Sicherstellung der
städtischen Unterbringungsverpflichtung und Vermeidung drohender
Obdachlosigkeit die Errichtung von Flüchtlingsunterkünften zur temporären
Flüchtlingsunterbringung auf folgenden Grundstücken:
- Auf dem städtischen Grundstück Lindweiler Weg,
50739 Köln-Longerich, Gemarkung Longerich, Flur: 9, Flurstück: 2123
Systembauweise – Erweiterung des Standortes um voraussichtlich 78 Plätze auf bis zu 150 Plätze - Auf dem städtischen Grundstück Loorweg, 51143
Köln-Zündorf, Gemarkung Oberzündorf, Flur: 9, Flurstück 107, 108
Systembauweise – Erweiterung des Standortes um voraussichtlich 72 Plätze auf bis zu 150 Plätze - Auf dem städtischen Grundstück Erbacher Weg,
50767 Köln-Lindweiler, Gemarkung Longerich, Flur 22, Flurstück 300, 299
vorrangig Holzbauweise – bis zu 150 Plätze - Auf dem städtischen Grundstück Sinnersdorfer
Straße, 50769 Köln-Roggendorf, Gemarkung Worringen, Flur 36, Flurstück
653, 628
mobile Wohneinheiten – bis zu 400 Plätze - Auf dem städtischen Grundstück
Aloys-Boecker-Straße/Frankfurter Str., 51147 Köln-Lind, Gemarkung Lind,
Flur 4, Flurstück 221/1, 22, 23, 205, 209, 213, 215
mobile Wohneinheiten – bis zu 320 Plätze - Auf dem städtischen Grundstück
Antoniusstraße/Auf dem Hühnerweg, 51147 Köln-Urbach, Gemarkung Urbach,
Flur 4, Flurstück 489
mobile Wohneinheiten – bis zu 400 Plätze - Auf dem städtischen Grundstück Schlagbaumsweg/Ostmerheimer
Str., 51067 Köln-Holweide, Gemarkung Wichheim-Schweinheim, Merheim, Flur
13, 17, Flurstück a2016, 1244, 1245, 1243, a528, a522
mobile Wohneinheiten – bis zu 400 Plätze - Auf dem städtischen Grundstück Haferkamp,
51061 Köln-Flittard, Gemarkung Stammheim-Flittard, Flur 41, Flurstück 6024
mobile Wohneinheiten – bis zu 320 Plätze
2.
Die investiven Gesamtkosten für den Neubau sowie
die Inbetriebnahme der geplanten Standorte belaufen sich auf 52.785.504 €.
Für die
Errichtung neuer Unterbringungskapazitäten im Flüchtlingsbereich sind im
vom Rat am 30.06.2016 verabschiedeten Haushaltsplan zum Doppelhaushalt
2016/2017 im Haushaltsjahr 2017 im Teilfinanzplan 1004, Bereitstellung und
Bewirtschaftung von Wohnraum, Teilfinanzplanzeile 8, Auszahlung von Baumaßnahmen,
bei der Finanzstelle 5620-1004-0-5999 investive Auszahlungsermächtigungen in
Höhe von insgesamt 70.000.000 € veranschlagt.
Die investiven Auszahlungsermächtigungen werden im Rahmen einer Sollumbuchung
bei den Einzelmaßnahmen wie folgt zur Verfügung gestellt:
1.
Systembau Lindweiler Weg, Erweiterung, 2.788.968
€
2.
Systembau Loorweg, Erweiterung, 2.788.968
€
3.
Holzbau Erbacher Weg, 5.577.936
€
4.
mobile Wohneinheiten Sinnersdorfer Str., 9.049.920
€
5.
mobile Wohneinheiten Aloys-Boecker-Straße, 7.239.936
€
6.
mobile Wohneinheiten Antoniusstraße / Am Hühnerweg, 9.049.920 €
7.
mobile Wohneinheiten Schlagbaumsweg / Ostmerheimer
Str., 9.049.920 €
8.
mobile Wohneinheiten Haferkamp, 7.239.936
€.
Die investiven Auszahlungsermächtigungen für
die Erstausstattung (Beschaffung des notwendigen Inventars) der Standorte in
Höhe von 766.800 € sind im vom Rat am 30.06.2016 verabschiedeten
Haushaltsplan zum Doppelhaushalt 2016/2017 im Haushaltsjahr 2017 im Teilfinanzplan
1004, Bereitstellung und Bewirtschaftung von Wohnraum, Teilfinanzplanzeile 09,
Auszahlungen für den Erwerb von beweglichem Anlagevermögen, Finanzstelle
0000-1004-0-0001 vorgesehen.
Für die notwendigen zahlungswirksamen
Aufwandsermächtigungen i.H.v. 8.371.566 € sind im vom Rat am 30.06.2016
verabschiedeten Haushaltsplan zum Doppelhaushalt 2016/2017 im Haushaltsjahr
2017 im
Teilergebnisplan 1004, Bereitstellung und Bewirtschaftung von Wohnraum in den
Teilplanzeilen
o 13 – Aufwendungen
für Sach- und Dienstleistungen in Höhe von 6.435.259
€
o 14 – Bilanzielle
Abschreibungen in Höhe von 1.584.307
€
o 16 – sonst.
ordentliche Aufwendungen in Höhe von 352.000
€
entsprechende Mittel eingeplant. Die
Finanzierung lfd. zahlungswirksamer Aufwendungen für die Folgejahre ist im Rahmen
der mittelfristigen Finanzplanung sichergestellt.
Die Stadt Köln ist zur Aufnahme von
Flüchtlingen gesetzlich verpflichtet, die Schaffung neuer Unterbringungsressourcen
ist unaufschiebbar zur Erfüllung dieser Aufgabe erforderlich, daher müssen Mittel
für diese Maßnahme gem. § 82 Abs. 1 GO NW bereitgestellt werden.
Abstimmungsergebnis:
Mehrheitlich gegen die Stimme von Pro Köln beschlossen.