Die CDU-Fraktion in der Bezirksvertretung Porz bat vor dem Hintergrund einer Baumaßnahme zur Leitungsverlegung in der Straße Auf dem Acker sowie der Erwähnung eines Grundstücksgeschäfts in derselben Straße in der Ratsvorlage zur sog. Wohnungsbauoffensive (2698/2016 ) um die Beantwortung folgender Fragen:
„1. Wie erklärt die
Verwaltung die offensichtliche Unkenntnis des Bauaufsichtsamtes über die
Erschließungs-und Wohnungsbaumaßnahme „Auf dem Acker“?
2. Warum wurde bzw. wird
die hier beschriebene Wohnungsbaumaßnahme „Auf dem Acker“ in Köln- Porz- Wahn
mit 12- 16 Wohneinheiten nicht der Bezirksvertretung Porz vorgestellt?
3. Dient diese
Wohnungsbaumaßnahme ebenfalls zu 40 % der Flüchtlingsunterbringung und wann
gedenkt die Verwaltung, die Öffentlichkeit bzw. die Anwohner hierüber zu
informieren?
4. Wird der vorhandene städtische
Bolzplatz „Auf dem Acker“ weiterbestehen?
5. Wird die Fahrbahndecke
so wiederhergestellt, dass es keine Nachbesserung zu Lasten des städtischen
Haushaltes gibt?“
Stellungnahme der Verwaltung:
In der Straße Auf dem Acker werden durch die RheinEnergie AG Leerrohre verlegt, um dort ohne erneuten Aufbruch Leitungen zur Stromversorgung einbauen zu können. Diese Maßnahme wurde vom Amt für Straßen und Verkehrstechnik genehmigt. Geplanter Ausführungszeitraum ist der 04.07.2016 bis 30.12.2016. Diese Maßnahme steht nicht im Zusammenhang mit einem konkreten Hochbauprojekt.
Von der vorgenannten Baumaßnahme unabhängig hat der Rat der Stadt Köln nach Vorberatung im Sozial- sowie im Liegenschaftsausschuss in seiner Sitzung am 22.09.2016 unter TOP 23.3 den Verkauf eines städtischen Wohnbaugrundstücks beschlossen. Die Veräußerung erfolgt mit der Maßgabe, dass dort 12-16 konventionelle Wohnungen zur Unterbringung von Flüchtlingen errichtet werden. Dabei wird das Mietverhältnis unmittelbar zwischen dem Vermieter und dem jeweiligen Flüchtling begründet. D.h. es findet keine Anmietung durch die Stadt Köln statt.
Der notarielle Kaufvertrag über das Grundstücksgeschäft wurde noch nicht abgeschlossen. Auch wurde Seitens des Erwerbers noch kein Bauantrag eingereicht.
Zu Frage 1:
Weder der Straßenaufbruch, noch das
Grundstücksgeschäft fallen in den Aufgabenbereich des Bauaufsichtsamtes.
Zu Frage 2:
Die vom Rat erlassene Zuständigkeitsordnung sieht weder für den Straßenaufbruch, noch das Grundstücksgeschäft eine Beteiligung der Bezirksvertretung vor.
Zu Frage 3:
Voraussetzung für den Einzug von Bewohnerinnen und
Bewohnern ist der Abschluss des Grundstückskaufvertrages, die Planung der
Hochbaumaßnahme sowie deren Genehmigung und Ausführung. Hierfür ist ein
Zeitraum von mindestens 12 Monaten zu veranschlagen.
Eine Information der Nachbarschaft sowie der Bezirksvertretung über dieses
ausschließlich der Flüchtlingsunterbringung dienende Vorhaben wird in
angemessener Zeit vor dem Einzug erfolgen.
Zu Frage 4:
Der Bolzplatz wird weder durch die Leitungsverlegung, noch das Bauprojekt tangiert.
Zu Frage 5:
Die ordnungsgemäße Wiederherstellung der Fahrbahndecke obliegt der RheinEnergie AG als Vorhabenträgerin. Dies wird durch das Amt für Straßen und Verkehrstechnik kontrolliert. Sollten Nachbesserungen erforderlich sein oder werden, sind diese durch die RheinEnergie AG auf eigene Kosten durchzuführen.