Beantwortung einer
Anfrage:
Im Mai 2016 ist in den Kölner
Medien darüber berichtet worden, dass ein Gastwirt am Barbarossaplatz
Sondernutzungsgebühren für die Inanspruchnahme einer Fläche zahlen musste,
welche letztendlich jedoch nicht der Stadt gehörte. Die Verwaltung hat dazu im
AVR auf Nachfrage der SPD-Fraktion berichtet und u.a. mitgeteilt, dass im
Grundbuch bezüglich der betroffenen Flächen in den sechziger Jahren eine
persönliche Dienstbarkeit zu Gunsten der Stadt Köln eingetragen worden sei.
Diese Dienstbarkeit solle nun aber aufgehoben werden, da die Fläche aktuell nicht
anderweitig benötigt werde und der Bürgersteig ausreichend breit sei.
Die SPD-Fraktion bittet deshalb
um Beantwortung folgender Fragen:
1.
Wie ist
der Verfahrensstand bezüglich des o.g. Verfahrens? Ist die Dienstbarkeit
zwischenzeitlich aus dem Grundbuch gelöscht worden? Konnte Einigkeit mit dem
Betreiber der Außengastronomie bezüglich der strittigen Gebühren erreicht
werden?
2.
Hat die
Verwaltung vor dem Hintergrund der unrechtmäßigen Gebührenerhebung von dem
betroffenen Gastronomiebetrieb bestehende bzw. laufende Verfahren daraufhin
überprüft, ob die in Anspruch genommen Flächen für Außengastronomie tatsächlich
im Eigentum der Stadt Köln stehen? Sind der Verwaltung weitere Fälle bekannt
geworden, bei denen Gebühren für die vermeintliche Inanspruchnahme öffentlicher
bzw. stadteigener Flächen erhoben worden sind?
3.
Wie
stellt die Verwaltung für zukünftige Genehmigungs- bzw.
Gebührenerhebungsverfahren sicher, dass Gewerbetreibende nur dann in Anspruch
genommen werden, wenn hinsichtlich der Eigentumsverhältnisse die rechtlichen
Voraussetzungen dafür vorliegen?
Antwort der Verwaltung zu den Fragen unter 1.
Das Verfahren ist
abgeschlossen.
Nach Eintritt der
Festsetzungsverjährung, d. h. nach Ablauf von vier Jahren nach Ende des Jahres,
in der die Gebühr entstanden ist (vgl. §§ 169 Abs. 2, 170 Abs. 1 AO), kann die
Gebühr gemäß § 12 KAG anwendbaren § 169 Abs. 1 AO nicht mehr abgesetzt werden.
Eine über diese Regelung hinausgehende Erstattung ist nicht erfolgt. Die
Gebühren wurden in den jeweiligen Jahren vereinnahmt, eingeplant und letztlich
der Deckung von Kosten zugeführt. Die erstattungsfähigen Gebühren wurden dem
Betreiber allerdings zeitnah überwiesen.
Die eingetragene
Dienstbarkeit beschränkt sich nur auf die Fläche der Colonnaden und sichert hier
eine Nutzung für den öffentlichen Verkehr und die Möglichkeit, Ver- und
Entsorgungsleitungen zu verlegen. Sie hat somit keinen Einfluss auf die Nutzung
im Rahmen einer Außengastronomie und soll daher weiter im Grundbuch eingetragen
bleiben.
Antwort der Verwaltung zu den Fragen unter 2.
In einem weiteren
zurückliegenden Fall wurde dem Betreiber erst aufgrund einer Neuvermessung des
Nachbargrundstücks bekannt, dass er seine Außengastronomie nicht im
öffentlichen Straßenland, sondern auf Privatgelände betrieb. Er wandte sich mit
den Ergebnissen der Neuvermessung an die Erlaubnisbehörde. Nach Prüfung des
neuen Sachverhalts konnten dem Betreiber die rechtlich möglichen Gebühren
zeitnah erstattet werden.
Jede
Erlaubniserteilung wird im Einzelfall geprüft. Zur Prüfung gehören unter
anderem – neben den Angaben der Antragstellerin bzw. des Antragstellers –
Objektunterlagen, die im Rahmen der Antragstellung vorzulegen sind. Für beide
Seiten nicht zu erkennende unklare Grenzverläufe bzw. dem Eigentümer selbst
unbekannte Eigentumsverhältnisse sind bedauerliche Einzelfälle.
Die Verwaltung
prüft jedoch auch weiterhin bereits bestehende Erlaubnislagen, derzeit zwei
konkrete Fälle, deren Ergebnis noch nicht feststeht.
Antwort der Verwaltung zur Frage unter 3.
In den letzten
fünf Jahren hat die Verwaltung mehr als 5.300 Erlaubnisse erteilt, denen 2
fehlerhafte Entscheidungen mit der Folge der Gebührenerstattung
gegenüberstehen. Dies entspricht einer Fehlerquote von aufgerundet 0,04 %, so
dass die Verwaltung insgesamt bereits sehr gut aufgestellt ist.
Abstimmungsergebnis:
Kenntnis genommen