Nachtrag: 07.02.2017

Beschluss: Kenntnis genommen

Beantwortung einer Anfrage:

 

Im Mai 2016 ist in den Kölner Medien darüber berichtet worden, dass ein Gastwirt am Barbarossaplatz Sondernutzungsgebühren für die Inanspruchnahme einer Fläche zahlen musste, welche letztendlich jedoch nicht der Stadt gehörte. Die Verwaltung hat dazu im AVR auf Nachfrage der SPD-Fraktion berichtet und u.a. mitgeteilt, dass im Grundbuch bezüglich der betroffenen Flächen in den sechziger Jahren eine persönliche Dienstbarkeit zu Gunsten der Stadt Köln eingetragen worden sei. Diese Dienstbarkeit solle nun aber aufgehoben werden, da die Fläche aktuell nicht anderweitig benötigt werde und der Bürgersteig ausreichend breit sei.

 

Die SPD-Fraktion bittet deshalb um Beantwortung folgender Fragen:

1.    Wie ist der Verfahrensstand bezüglich des o.g. Verfahrens? Ist die Dienstbarkeit zwischenzeitlich aus dem Grundbuch gelöscht worden? Konnte Einigkeit mit dem Betreiber der Außengastronomie bezüglich der strittigen Gebühren erreicht werden?

2.    Hat die Verwaltung vor dem Hintergrund der unrechtmäßigen Gebührenerhebung von dem betroffenen Gastronomiebetrieb bestehende bzw. laufende Verfahren daraufhin überprüft, ob die in Anspruch genommen Flächen für Außengastronomie tatsächlich im Eigentum der Stadt Köln stehen? Sind der Verwaltung weitere Fälle bekannt geworden, bei denen Gebühren für die vermeintliche Inanspruchnahme öffentlicher bzw. stadteigener Flächen erhoben worden sind?

3.    Wie stellt die Verwaltung für zukünftige Genehmigungs- bzw. Gebührenerhebungsverfahren sicher, dass Gewerbetreibende nur dann in Anspruch genommen werden, wenn hinsichtlich der Eigentumsverhältnisse die rechtlichen Voraussetzungen dafür vorliegen?

 

 

Antwort der Verwaltung zu den Fragen unter 1.

Das Verfahren ist abgeschlossen.

Nach Eintritt der Festsetzungsverjährung, d. h. nach Ablauf von vier Jahren nach Ende des Jahres, in der die Gebühr entstanden ist (vgl. §§ 169 Abs. 2, 170 Abs. 1 AO), kann die Gebühr gemäß § 12 KAG anwendbaren § 169 Abs. 1 AO nicht mehr abgesetzt werden. Eine über diese Regelung hinausgehende Erstattung ist nicht erfolgt. Die Gebühren wurden in den jeweiligen Jahren vereinnahmt, eingeplant und letztlich der Deckung von Kosten zugeführt. Die erstattungsfähigen Gebühren wurden dem Betreiber allerdings zeitnah überwiesen.

 

Die eingetragene Dienstbarkeit beschränkt sich nur auf die Fläche der Colonnaden und sichert hier eine Nutzung für den öffentlichen Verkehr und die Möglichkeit, Ver- und Entsorgungsleitungen zu verlegen. Sie hat somit keinen Einfluss auf die Nutzung im Rahmen einer Außengastronomie und soll daher weiter im Grundbuch eingetragen bleiben.

 

Antwort der Verwaltung zu den Fragen unter 2.

In einem weiteren zurückliegenden Fall wurde dem Betreiber erst aufgrund einer Neuvermessung des Nachbargrundstücks bekannt, dass er seine Außengastronomie nicht im öffentlichen Straßenland, sondern auf Privatgelände betrieb. Er wandte sich mit den Ergebnissen der Neuvermessung an die Erlaubnisbehörde. Nach Prüfung des neuen Sachverhalts konnten dem Betreiber die rechtlich möglichen Gebühren zeitnah erstattet werden.

 

Jede Erlaubniserteilung wird im Einzelfall geprüft. Zur Prüfung gehören unter anderem – neben den Angaben der Antragstellerin bzw. des Antragstellers – Objektunterlagen, die im Rahmen der Antragstellung vorzulegen sind. Für beide Seiten nicht zu erkennende unklare Grenzverläufe bzw. dem Eigentümer selbst unbekannte Eigentumsverhältnisse sind bedauerliche Einzelfälle.

Die Verwaltung prüft jedoch auch weiterhin bereits bestehende Erlaubnislagen, derzeit zwei konkrete Fälle, deren Ergebnis noch nicht feststeht.

 

Antwort der Verwaltung zur Frage unter 3.

In den letzten fünf Jahren hat die Verwaltung mehr als 5.300 Erlaubnisse erteilt, denen 2 fehlerhafte Entscheidungen mit der Folge der Gebührenerstattung gegenüberstehen. Dies entspricht einer Fehlerquote von aufgerundet 0,04 %, so dass die Verwaltung insgesamt bereits sehr gut aufgestellt ist.


Abstimmungsergebnis:

Kenntnis genommen