Beschluss:

Der Rat beschließt die beigefügte 16. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Stadt Köln.

 

16. Satzung zur Änderung der  Hauptsatzung der Stadt Köln vom 10.02.2009

Aufgrund von §§ 7 Abs. 1, 41 Abs. 1 Satz 2 lit f Gemeindeordnung NRW i. d. F. der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. November 2016 (GV.NRW.S. 966) hat der Rat in seiner Sitzung vom ____________ folgende Satzung zur Änderung der Hauptsatzung vom 10.02.2009, zuletzt geändert durch die 15. Änderungssatzung der Hauptsatzung vom 15.03.2016, beschlossen:

 

§ 1

 

Das Inhaltsverzeichnis und die nachfolgenden Paragraphen der Hauptsatzung werden wie folgt geändert:

1. Inhaltsverzeichnis und Überschrift zu § 20

Die Bezeichnung „§ 20 Hauptsatzung“ wird jeweils durch „§ 20 Hauptausschuss“ ersetzt.

2. Anpassung der Überschrift zu § 6

Im Klammerzusatz der Überschrift zu § 6 wird „§ 17 Korruptionsbekämpfungsgesetz“ durch „§ 16 Korruptionsbekämpfungsgesetz“ ersetzt.

3. Neufassung von § 6 Abs. 3

(3) Die Auskünfte sind vertraulich zu behandeln. Die Erklärungen der Ratsmitglieder, der Mitglieder der Ausschüsse und Bezirksvertretungen werden mit Ausnahme der Angaben zu Abs. 1 lit. a) bis d) auf der städtischen Internetseite veröffentlicht. Nach Ablauf der Wahlperiode oder beim vorzeitigen Ausscheiden sind die gespeicherten Daten der ausgeschiedenen Mitglieder zu löschen.

 

4. Neufassung von § 24 Hauptsatzung

§ 24 Hauptsatzung
Ersatz des Verdienstausfalles

(§ 45, § 27 Abs. 7 GO)

(1) Ein Ratsmitglied, ein Mitglied einer Bezirksvertretung, eines Ausschusses oder des Integrationsrates hat Anspruch auf Ersatz des Verdienstausfalles, der durch die Mandatsausübung entsteht, soweit sie während der Arbeitszeit erforderlich ist. Entgangener Verdienst aus Nebentätigkeiten und Verdienst, der außerhalb der Arbeitszeit hätte erzielt werden können, bleibt außer Betracht.

(2) Als Ersatz des Verdienstausfalls wird mindestens ein Regelstundensatz in Höhe von 17 € gezahlt, es sei denn, dass ersichtlich keine finanziellen Nachteile entstanden sind. Eine höhere Entschädigung wird in folgendem Umfang gezahlt:

1. Abhängig Erwerbstätigen wird auf Antrag anstelle des Regelstundensatzes der tatsächlich entstandene und nachgewiesene Verdienstausfall ersetzt;

2. Selbständige erhalten auf Antrag anstelle des Regelstundensatzes eine Verdienstausfallpauschale, die im Einzelfall auf der Grundlage des glaubhaft gemachten Einkommens nach billigem Ermessen festgesetzt wird.

(3) Der Verdienstausfall wird für die versäumte regelmäßige Arbeitszeit (einschließlich der notwendigen durchschnittlichen Fahrzeiten) bis zum Höchstbetrag von 80 €/Stunde gewährt. Für Zeiten nach 20 Uhr wird grundsätzlich kein Verdienstausfall erstattet.

(4) Für die Teilnahme als Zuhörerin/Zuhörer an öffentlichen und nichtöffentlichen Sitzungen wird kein Ersatz des Verdienstausfalls gezahlt.

5. Neufassung von § 26 Hauptsatzung

§ 26 Hauptsatzung

Sonderaufwandsentschädigungen

(§ 36 Abs. 4 GO, § 46 GO)

(1) Neben den Entschädigungen nach §§ 24 und 25 erhalten eine Aufwandsentschädigung

-      die Stellvertreterinnen und Stellvertreter der Oberbürgermeisterin/des Oberbürgermeisters (§ 67 GO NRW),

-      die Vorsitzenden von Ratsausschüssen mit Ausnahme des Wahlprüfungsausschusses sowie

-      Fraktionsvorsitzende und

-      bei Fraktionen mit mindestens acht Mitgliedern auch ein stellvertretender Vorsitzender, mit mindestens 16 Mitgliedern auch zwei und mit mindestens 24 Mitgliedern auch drei stellvertretende Vorsitzende.

Eine Aufwandsentschädigung ist nicht zu gewähren, wenn das Ratsmitglied hauptberuflich tätiger Mitarbeiter einer Fraktion ist.

(2) Auf Ebene der Bezirksvertretungen erhalten eine gesonderte Aufwandsentschädigung die Bezirksbürgermeisterinnen/Bezirksbürgermeister, deren/dessen Stellvertreterinnen/Stellvertreter sowie Fraktionsvorsitzende.

(3) Die Höhe der Aufwandsentschädigung richtet sich nach der Entschädigungsverordnung.

 

§ 2

 

Diese Satzung zur Änderung der Hauptsatzung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

 

 


Abstimmungsergebnis:

Einstimmig beschlossen