Beschluss:
Der Rat beschließt die beigefügte 16. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Stadt Köln.
16. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Stadt Köln vom 10.02.2009
Aufgrund von §§ 7 Abs. 1, 41 Abs. 1 Satz 2 lit f Gemeindeordnung NRW i. d. F. der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. November 2016 (GV.NRW.S. 966) hat der Rat in seiner Sitzung vom ____________ folgende Satzung zur Änderung der Hauptsatzung vom 10.02.2009, zuletzt geändert durch die 15. Änderungssatzung der Hauptsatzung vom 15.03.2016, beschlossen:
§ 1
Das Inhaltsverzeichnis und die nachfolgenden Paragraphen der Hauptsatzung werden wie folgt geändert:
1. Inhaltsverzeichnis
und Überschrift zu § 20
Die Bezeichnung „§ 20 Hauptsatzung“ wird jeweils durch „§ 20 Hauptausschuss“ ersetzt.
2. Anpassung der
Überschrift zu § 6
Im Klammerzusatz der Überschrift zu § 6 wird „§ 17 Korruptionsbekämpfungsgesetz“ durch „§ 16 Korruptionsbekämpfungsgesetz“ ersetzt.
3. Neufassung von §
6 Abs. 3
(3) Die Auskünfte sind vertraulich zu behandeln. Die
Erklärungen der Ratsmitglieder, der Mitglieder der Ausschüsse und
Bezirksvertretungen werden mit Ausnahme der Angaben zu Abs. 1 lit. a) bis d)
auf der städtischen Internetseite veröffentlicht. Nach Ablauf der Wahlperiode
oder beim vorzeitigen Ausscheiden sind die gespeicherten Daten der
ausgeschiedenen Mitglieder zu löschen.
4. Neufassung von §
24 Hauptsatzung
§ 24 Hauptsatzung
Ersatz des Verdienstausfalles
(§ 45, § 27 Abs. 7 GO)
(1) Ein Ratsmitglied, ein Mitglied einer
Bezirksvertretung, eines Ausschusses oder des Integrationsrates hat Anspruch
auf Ersatz des Verdienstausfalles, der durch die Mandatsausübung entsteht,
soweit sie während der Arbeitszeit erforderlich ist. Entgangener Verdienst aus
Nebentätigkeiten und Verdienst, der außerhalb der Arbeitszeit hätte erzielt
werden können, bleibt außer Betracht.
(2) Als Ersatz des Verdienstausfalls wird
mindestens ein Regelstundensatz in Höhe von 17 € gezahlt, es sei denn, dass
ersichtlich keine finanziellen Nachteile entstanden sind. Eine höhere
Entschädigung wird in folgendem Umfang gezahlt:
1.
Abhängig Erwerbstätigen wird auf Antrag anstelle des Regelstundensatzes der
tatsächlich entstandene und nachgewiesene Verdienstausfall ersetzt;
2.
Selbständige erhalten auf Antrag anstelle des Regelstundensatzes eine
Verdienstausfallpauschale, die im Einzelfall auf der Grundlage des glaubhaft
gemachten Einkommens nach billigem Ermessen festgesetzt wird.
(3) Der Verdienstausfall wird für die
versäumte regelmäßige Arbeitszeit (einschließlich der notwendigen
durchschnittlichen Fahrzeiten) bis zum Höchstbetrag von 80 €/Stunde
gewährt. Für Zeiten nach 20 Uhr wird grundsätzlich kein Verdienstausfall
erstattet.
(4) Für die Teilnahme als Zuhörerin/Zuhörer an öffentlichen und
nichtöffentlichen Sitzungen wird kein Ersatz des Verdienstausfalls gezahlt.
5. Neufassung von § 26 Hauptsatzung
§ 26 Hauptsatzung
Sonderaufwandsentschädigungen
(§ 36 Abs. 4 GO, § 46 GO)
(1) Neben den Entschädigungen nach §§ 24 und
25 erhalten eine Aufwandsentschädigung
-
die
Stellvertreterinnen und Stellvertreter der Oberbürgermeisterin/des
Oberbürgermeisters (§ 67 GO NRW),
-
die
Vorsitzenden von Ratsausschüssen mit Ausnahme des Wahlprüfungsausschusses sowie
-
Fraktionsvorsitzende
und
- bei Fraktionen mit mindestens acht
Mitgliedern auch ein stellvertretender Vorsitzender, mit mindestens 16
Mitgliedern auch zwei und mit mindestens 24 Mitgliedern auch drei
stellvertretende Vorsitzende.
Eine Aufwandsentschädigung ist nicht zu
gewähren, wenn das Ratsmitglied hauptberuflich tätiger Mitarbeiter einer
Fraktion ist.
(2) Auf Ebene der Bezirksvertretungen
erhalten eine gesonderte Aufwandsentschädigung die
Bezirksbürgermeisterinnen/Bezirksbürgermeister, deren/dessen
Stellvertreterinnen/Stellvertreter sowie Fraktionsvorsitzende.
(3) Die Höhe der Aufwandsentschädigung richtet sich nach der
Entschädigungsverordnung.
§ 2
Diese Satzung zur Änderung der Hauptsatzung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Abstimmungsergebnis:
Einstimmig
beschlossen