Sitzung: 07.09.2017 BV8/0025/2017
Zusatz: Die Vorlage wurde mit Schreiben vom 14.07.2017 an alle Mitglieder der Bezirksvertretung Kalk, sofern kein Zugriff mittels iPad auf die Unterlagen erfolgt, zugesandt.
Beschluss: geändert beschlossen
Vorlage: 0207/2017
Bezirksbürgermeister Pagano
stellt zunächst den Änderungsantrag der CDU-Fraktion zur Abstimmung:
Beschluss:
Die Bezirksvertretung Kalk
empfiehlt dem Rat, folgenden geänderten Beschluss zu fassen:
Der Rat beschließt die als
Anlage 2 beigefügte 16. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Stadt Köln unter Berücksichtigung folgender
Änderungen:
4. Neufassung von §
24 Hauptsatzung:
§ 24 Hauptsatzung
Ersatz des Verdienstausfalls
(§ 45, § 27 Abs. 7 GO)
§ 24 Abs. 2 und 3 wird wie folgt gefasst:
(2) Als
Ersatz des Verdienstausfalls wird mindestens ein Regelstundensatz in Höhe von € 32 gezahlt, es sei denn,
dass ersichtlich keine finanziellen Nachteile entstanden sind. Eine höhere ....
(3) Der
Verdienstausfall wird für die versäumte regelmäßige Arbeitszeit (einschließlich
der notwendigen durchschnittlichen Fahrtzeiten, mindestens jedoch je 1/2 Stunde für Hin- und Rückfahrt)
bis zum Höchstbetrag von 80 €/Std. gewährt. Die letzte angefangene Stunde wird voll gerechnet. Für
Zeiten nach 20 Uhr mit Ausnahme der
Fahrzeiten wird grundsätzlich kein Verdienstausfall erstattet.
Abstimmungsergebnis:
Mehrheitlich gegen die Stimme der Fraktion DIE LINKE. zugestimmt.
Anschließend stellt
er den so geänderten Beschlussvorschlag der Verwaltung zur Abstimmung:
Beschluss:
Die Bezirksvertretung Kalk
empfiehlt dem Rat, folgenden geänderten Beschluss zu fassen:
Der Rat beschließt die als
Anlage 2 beigefügte 16. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Stadt Köln unter Berücksichtigung folgender
Änderungen:
4. Neufassung von §
24 Hauptsatzung:
§ 24 Hauptsatzung
Ersatz des Verdienstausfalls
(§ 45, § 27 Abs. 7 GO)
§ 24 Abs. 2 und 3 wird wie folgt gefasst:
(2) Als
Ersatz des Verdienstausfalls wird mindestens ein Regelstundensatz in Höhe von € 32 gezahlt, es sei denn,
dass ersichtlich keine finanziellen Nachteile entstanden sind. Eine höhere ....
(3) Der
Verdienstausfall wird für die versäumte regelmäßige Arbeitszeit (einschließlich
der notwendigen durchschnittlichen Fahrtzeiten, mindestens jedoch je 1/2 Stunde für Hin- und Rückfahrt)
bis zum Höchstbetrag von 80 €/Std. gewährt. Die letzte angefangene Stunde wird voll gerechnet. Für
Zeiten nach 20 Uhr mit Ausnahme der
Fahrzeiten wird grundsätzlich kein Verdienstausfall erstattet.
Abstimmungsergebnis:
Einstimmig bei Enthaltung der Fraktion DIE LINKE. zugestimmt.