Beschluss:
Der Rat genehmigt gemäß § 60 Absatz 1 Satz 3 GO NRW die nachstehende Dringlichkeitsentscheidung des Hauptausschusses aus seiner Sitzung am 11.09.2017:
Der Hauptausschuss beschließt gem. § 60 Abs.1 Satz 1 der
Gemeindeordnung NW in Verbindung mit § 6 des Gesetzes zur Regelung der Ladenöffnungszeiten
(LÖG NRW) den Erlass der in der Anlage 1 beigefügten Ordnungsbehördlichen Verordnung für 2017 über das Offenhalten von
Verkaufsstellen im Kernbereich Innenstadt.
Abstimmungsergebnis:
Einstimmig zugestimmt.