Beschluss:

Der Naturschutzbeirat bei der Unteren Naturschutzbehörde stimmt der beabsichtigten Befreiung gemäß § 67 (1) Nr. 1 BNatSchG von entgegenstehenden Ge- und Verboten des Landschaftsplans unter der Auflage von Nebenbestimmungen zu.


Abstimmungsergebnis:

Mit 11 Ja-Stimmen einstimmig zugestimmt.