geänderter Beschluss:

Der Beirat bei der Unteren Naturschutzbehörde ist mit der Errichtung des zusätzlichen und nach Bewertung der Verwaltung letzten Standorts zur Errichtung von Flüchtlingsunterkünften in einem Landschaftsschutzgebiet und somit im baulichen Außenbereich einverstanden.

 

Er stimmt der beabsichtigten Befreiung gemäß § 67 (1) Nr. 1 BNatSchG von den Verbotsbestimmungen des Landschaftsplanes mit der Maßgabe zu, die Unterkunft mit maximal 120 Personen (max. 50 %) statt mit 240 Personen zu belegen und den Rest als Vorhaltewohnraum zu nutzen.

 

 


Abstimmungsergebnis:

 

Mit 9 Ja-Stimmen und 5 Enthaltungen unter o.g. Maßgabe mehrstimmig zugestimmt.