geänderter Beschluss:
Der Beirat bei der Unteren
Naturschutzbehörde ist mit der Errichtung des zusätzlichen und nach Bewertung
der Verwaltung letzten Standorts zur Errichtung von Flüchtlingsunterkünften in
einem Landschaftsschutzgebiet und somit im baulichen Außenbereich einverstanden.
Er stimmt der beabsichtigten
Befreiung gemäß § 67 (1) Nr. 1 BNatSchG von den Verbotsbestimmungen des
Landschaftsplanes mit der Maßgabe zu, die Unterkunft mit maximal 120 Personen (max.
50 %) statt mit 240 Personen zu belegen und den Rest als Vorhaltewohnraum zu
nutzen.
Abstimmungsergebnis:
Mit 9 Ja-Stimmen und 5 Enthaltungen unter o.g. Maßgabe mehrstimmig zugestimmt.