geänderter Beschluss:
Der Beirat bei der Unteren Naturschutzbehörde lehnt die Verlängerung auf max. 15 Jahre für die Befreiung von den Verbotsbestimmungen des Landschaftsplans nach § 67 (1) Nr. 1 BNatSchG ab.
Herr von der Stein fragt die anwesenden Beiratsmitglieder, ob über folgende Punkte Konsens herrscht:
- Grundlage der Befristung ist die konventionelle Systembauweise
- Die Belegungsbemessung der alten Planung bleibt bestehen
- Der Baukörper bleibt unverändert.
- Die temporäre Befreiung bleibt befristet auf 10 Jahre, auch bei Holzbauweise
Die Beiratsmitglieder bestätigen mit Kopfnicken und
stimmen somit einstimmig zu.
Der Beirat bei der Unteren Naturschutzbehörde hält an seinem Beschluss vom
29.08.2016 (2754/2016) fest, einer Befreiung gem. § 67 (1) Nr. 1 BNatSchG von
den Verbotsvorschriften des Landschaftsplanes für das o.g. Grundstück unter den
im Konsens stehenden Punkten zuzustimmen.
Abstimmungsergebnis:
Zur Verlängerung auf max. 15 Jahre
Mit 3 Ja-Stimmen, 10 Nein-Stimmen bei 1 Enthaltung mehrheitlich
abgelehnt.
Zum Beschluss vom 29.08.2016 (2754/2016)
Mit 14 Ja-Stimmen einstimmig zugestimmt