Beschluss:
Der Beirat bei der Unteren Naturschutzbehörde ist mit der Landesstraßenmaßnahme L 150 – Provisorische Verkehrsführung in Fahrtrichtung Brühl einverstanden.
Er stimmt der beabsichtigten Befreiung von den Verbotsbestimmungen des Landschaftsplans gemäß § 67 (1) Nr. 1 Bundesnaturschutzgesetz zu.
Abstimmungsergebnis:
Mit 8 Ja-Stimmen und 1 Enthaltung mehrheitlich zugestimmt.