Nachtrag: 14.12.2018

Zusatz: Tischvorlage

Beschluss: ungeändert beschlossen

Beschluss:

 

Die o.a. Beschlussvorlage der Verwaltung wird wie folgt geändert bzw. ergänzt:

 

I.

Der Rat beschließt die Gründung der KölnBusiness Wirtschaftsförderungs-GmbH in der Fassung des Beschlusses des Wirtschaftsausschusses vom 06.12.2018 (Anlage 11).

 

II.

Der Rat beschließt den Gesellschaftsvertrag der KölnBusiness Wirtschaftsförderungs-GmbH (Anlage 1) mit folgenden Änderungen und Ergänzungen:

 

§ 7 Geschäftsführung und Vertretung der Gesellschaft

 

§ 7 (1) [Ersetzung]

 

Die Gesellschaft hat nach der Beendigung der Gründungsphase mindestens zwei Geschäftsführer/innen. Ein Geschäftsführungsmitglied übt die Funktion nebenamtlich aus.

 

§ 7 (2) [Ersetzung 1.Satz, die übrigen Sätze bleiben unverändert.]

 

Solange nur eine Geschäftsführerin oder ein Geschäftsführer bestellt ist, vertritt die bestellte Person die Gesellschaft allein.“

 

 

§ 7 (3) [Ergänzung]

 

„Die Gesellschafterversammlung kann nach Vorberatung durch den Aufsichtsrat eine Geschäftsordnung für die Geschäftsführung erlassen.“

 

§ 7 (4) [Ergänzung]

 

„… sowie durch Beschlüsse der Gesellschafterversammlung und des Aufsichtsrats bestimmt sind.“

 

 

§ 9 Zusammensetzung des Aufsichtsrates

 

§ 9 (3) [Änderung]

 

„Die Mitglieder des Aufsichtsrates wählen aus ihrer Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden, eine erste Stellvertreterin oder einen ersten Stellvertreter und einen zweiten Stellvertreter oder eine zweite Stellvertreterin. Scheiden die/der Vorsitzende oder die/der erste oder zweite stellvertretende Vorsitzende während ihrer Amtszeit aus, so hat der Aufsichtsrat unverzüglich eine Ersatzwahl vorzunehmen.“

 

 

§ 12 Geheimhaltungspflicht

 

§ 12 (2) [Änderung]

 

„… den Rat der Stadt Köln, dem Wirtschafts- und Finanzausschuss, weiteren Fachausschüssen des Rates nach Maßgabe der Zuständigkeitsordnung und den Fraktionen …“

 

 

§ 13 Einberufung und Beschlussfassung des Aufsichtsrates

 

§ 13 (1) [redaktionelle Ergänzung]

 

„… Sind die/der Vorsitzende und die beiden Stellvertretungen an der Einberufung verhindert oder ist weder Vorsitzende/Vorsitzender noch einer der Stellvertretungen vorhanden …“

 

§ 13 (3) [redaktionelle Ergänzung]

 

„… oder einer der beiden Stellvertretungen anwesend sind.“

 

„…oder einer der beiden Stellvertretungen ohne Rücksicht auf die nach Satz 1 erforderliche Mindestzahl der satzungsmäßigen Mitglieder beschlussfähig ist.

 

§ 13 (4) [Änderung]

 

Der Satz „Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der/des Vorsitzenden in der Sitzung“ wird ersatzlos gestrichen.

 

§ 13 (5) [redaktionelle Ergänzung]

 

„… oder im Verhinderungsfall durch ihrer/seiner ersten oder zweiten Stellvertretung …“

 

§ 13 (7) [redaktionelle Ergänzung]

 

„… oder der ersten oder zweiten Stellvertretung auf Basis von Aufsichtsratsbeschlüssen unter der Bezeichnung „Aufsichtsrat der KölnBusiness Wirtschaftsförderungs-GmbH abgegeben.“

 

 

§ 14 Aufgaben des Aufsichtsrates

 

§ 14 (2) [Änderung b)]

 

„b) Beratung des Wirtschaftsplans, empfehlende Beschlussfassung über den Wirtschaftsplan, Prüfung des Jahresabschlusses sowie des Lageberichtes, sowie empfehlende Beschlussfassung über die Verwendung des Jahresüberschusses oder Abdeckung des Fehlbetrages,

 

§ 14 (2) [Änderung c)]

 

c) Der Aufsichtsrat erteilt dem Abschlussprüfer den Prüfauftrag für den Jahresabschluss.“

 

§ 14 (4) [Änderung]

 

„… oder im Verhinderungsfalle der ersten oder zweiten Stellvertretung …“

 

„In eilbedürftigen, in der Zuständigkeit des Aufsichtsrates fallenden Angelegenheiten, di keinen Aufschub dulden, entscheidet die/der Vorsitzende des Aufsichtsrates mit den beiden stellvertretenden Vorsitzenden des Aufsichtsrates. Ist die/der Vorsitzende verhindert, entscheiden die beiden Stellvertretungen gemeinsam …“

 

 

§ 15 Gesellschafterversammlung

 

§ 15 (6) [Ergänzung]

 

Die Niederschriften der Gesellschafterversammlung sind dem Aufsichtsrat zur Kenntnis zu geben.“

 

§ 15 (7) [Ergänzung]

 

An der Gesellschafterversammlung nimmt der Aufsichtsrat teil.

 

 

§ 16 Aufgaben der Gesellschafterversammlung

 

§ 16 (1) [Ergänzung]

 

Ziffer i) „Änderung des Gesellschaftsvertrages sowie insbesondere die Übernahme neuer Aufgaben

 

 

 

 

§ 17 Beirat der Gesellschaft – Aufgaben, Zusammensetzung und Amtsdauer (neu)

 

Absatz 1 [Ergänzung]

Die Gesellschaft hat einen Beirat, der die Gesellschaft in allen wichtigen Angelegenheiten berät.

 

§ 17 (2) [Änderung] (bisher Absatz 1)

 

Die Gesellschaft kann einen Beirat bilden, dem insbesondere Vertreter/innen aus Berufsverbänden, Branchenvereinigungen und Institutionen der Kölner Wirtschaft, aus dem Bildungs- und Wissenschaftsbereich sowie der Gewerkschaften angehören. Die Beiratsmitglieder werden nach Beratung durch den Aufsichtsrat von der Gesellschafterversammlung ernannt.

Vorsitzende/r und stellvertretende/r Vorsitzende/r des Beirates sind der/die Vorsitzende und der/die stellvertretende Vorsitzende des Aufsichtsrates.“

 

§ 17 (2) alt wird zu Absatz (3)

 

§ 17 (3) alt wird zu Absatz (4)

 

§ 17 (5) [neu]

 

„Die Mitglieder des Beirates sind durch die/den Vorsitzende/n zur Verschwiegenheit über die ihnen in ihrer Eigenschaft als Beiratsmitglieder bekannt gewordenen  Angelegenheiten zu verpflichten.“

 

 

§ 18 Einberufung des Beirates (neuer Titel)

 

§ 18 (1) [Ergänzung]

 

„… Die Geschäftsführung, die/der Aufsichtsratsvorsitzende und seine Stellvertreter/innen nehmen an den Sitzungen des Beirats teil.

 

§ 18 (3) entfällt ersatzlos.

 

§ 18 (4) entfällt ersatzlos.

 

§ 18 (5) [Änderung] - (5) wird zu Absatz 3

 

Über die Sitzungen des Beirates ist eine Niederschrift anzufertigen, die von der/dem Vorsitzenden der Sitzung zu unterzeichnen und den Mitgliedern des Beirats, des Aufsichtsrats sowie der Gesellschafterin im Wortlaut zur Verfügung zu stellen ist.“

 

§ 18 (6) entfällt ersatzlos.

 

 

Ursprünglicher § 19 entfällt, weil Text in ergänztem §17 (1) enthalten.

 

 

 

 

 

§ 19 Grundsätze kommunaler Unternehmensführung (neu)

 

„Die vom Rat der Stadt Köln beschlossenen Grundsätze kommunaler Unternehmensführung, die im "Public Corporate Governance Kodex der Stadt Köln (PCGK)" festgelegt sind, in der jeweils geltenden Fassung gelten uneingeschränkt für das Handeln der Gesellschaft, seiner Organe und des Beirats. Dies umfasst insbesondere die Ausrichtung des Unternehmens am Gemeinwohl und öffentlichen Interesse sowie der Verpflichtung den im PCGK gestellten Anforderungen an Transparenz, Steuerung und Kontrolle von öffentlich finanzierten und getragenen Unternehmen gerecht zu werden.“

 

 

§ 20 Wirtschaftsplan

 

§ 20 (1) [Ergänzung]

 

„Der Wirtschaftsplan ist so rechtzeitig aufzustellen, dass der Aufsichtsrat sich vor Beginn des Geschäftsjahres damit befassen kann und die Gesellschafterversammlung ihn vor Beginn des Geschäftsjahres beschließen kann.“

 

 

§ 21 Jahresabschluss und Lagebericht

 

§ 21 (2) [Ergänzung]

 

„Der Prüfungsbericht ist dem Aufsichtsrat und der Gesellschafterversammlung innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres vorzulegen.“

 

 

III.

Der Rat beauftragt die Verwaltung, die notwendigen Schritte einzuleiten, um § 3 des Gesellschaftsvertrags „Gegenstand des Unternehmens“ um die Branchen des Dienstleistungssektors, Wissenschaft und Innovation zu erweitern, so dass auch diese Handlungsfelder Gegenstand der Wirtschaftsförderung durch die Gesellschaft sind.

 

 


Abstimmungsergebnis:

 

Mehrheitlich - gegen die Stimmen der SPD-Fraktion und der Fraktion Die Linke - zugestimmt