Beschluss:

1.      über die zum Bebauungsplan-Entwurf (vorhabenbezogener Bebauungsplan) Nummer 62554/02 für das Gebiet südlich der Swinestraße und dem angrenzenden Fußweg, westlich und nördlich der Kriegerhofstraße und östlich des Weichselrings —Arbeitstitel: Swinestraße in Köln-Chorweiler Nord— abgegebenen Stellungnahmen gemäß Anlagen 2, 3 und 4;

2.      den Bebauungsplan (vorhabenbezogener Bebauungsplan) Nummer 62554/02 mit gestalterischen Festsetzungen nach § 10 Absatz 1 Baugesetzbuch (BauGB) in Anwendung des beschleunigten Verfahrens nach § 13a BauGB in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2 414) in der Fassung des Änderungsgesetzes vom 20.10.2015 (BGBl. I S. 1 722) in Verbindung mit § 7 Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen (GO NW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NW S. 666/SGV NW 2 023) —in der bei Erlass dieser Satzung geltenden Fassung— als Satzung mit der nach § 9 Absatz 8 BauGB


Abstimmungsergebnis:

Einstimmig bei Stimmenthaltung der AfD-Fraktion zugestimmt.