Nachtrag: 09.12.2019
Sitzung: 09.12.2019 BV4/0048/2019
Beschluss: ungeändert beschlossen
Vorlage: AN/1724/2019
Beschluss
1.
Der
Wortlaut des § 4 Abs. 6 bleibt unverändert. Er wird ergänzt um den Satz:
„Offene Fragen werden in der Tagesordnung aufgeführt.“
2.
§ 9
Abs.1 Satz 2 der Geschäftsordnung bleibt mit folgender Änderung bestehen: Der
Passus „als die anstehende Angelegenheit ihren Stadtbezirk betrifft.“ wird
ersetzt durch „soweit deren Aufgabenbereich durch den Beratungsgegenstand
berührt wird.“
3.
§ 15
Abs.7 Satz 1 und Satz 3 der Geschäftsordnung werden gestrichen. Für Satz 1 wird
eingesetzt: „Bei der Beratung einer Angelegenheit, welche den Aufgabenbereich
der Bezirksvertretung berührt, ist der Bezirksbürgermeisterin/dem
Bezirksbürgermeister im Anschluss an die Worterteilung nach Absatz 2 das Wort
zu erteilen.“ Im Satz 2 wird „der mündlichen Begründung“ gestrichen.
4.
§ 38
Abs. 9 der Geschäftsordnung wird wie folgt geändert: „Die Bezirksvertretung
muss innerhalb von sechs Wochen nach Bereitstellung der Vorlage im
Ratsinformationssystem die Angelegenheit erörtern. Findet innerhalb der Frist
keine Sitzung der Bezirksvertretung statt, verlängert sich die Frist bis zur
nächsten Sitzung. Erfolgt eine Stellungnahme der Bezirksvertretung nicht
innerhalb der Sechs-Wochen-Frist, gilt dies als Zustimmung. Wenn der
Fachausschuss die Vorlage vertagt, verlängert sich die Beratungsfrist bis zur
nächsten Sitzung der Bezirksvertretung. In begründeten Fällen kann mit
Zustimmung der Oberbürgermeisterin/ des Oberbürgermeisters und der
Bezirksbürgermeisterin/ des Bezirksbürgermeisters von der Sechs-Wochen-Frist
abgewichen werden. Dieses Verfahren gilt nicht für die Anhörung der
Bezirksvertretungen im Rahmen der Haushaltsberatungen. Bei dringlichen
Angelegenheiten kann die Anhörung der Bezirksvertretung als
Dringlichkeitsentscheidung erfolgen, § 36 Abs. 5 GO NRW.“
Abstimmungsergebnis:
Einstimmig zugestimmt.