Sitzung: 04.06.2020 UG/0049/2020
Zusatz: 2. Durchgang
Beschluss: mit Änderungen empfohlen
Vorlage: 2414/2019
Geänderter Beschluss:
Der
Ausschuss Umwelt und Grün empfiehlt dem Rat, wie folgt zu beschließen:
Der Rat beschließt,
1. gemäß § 17 des Gesetzes zum Schutz der
Natur in Nordrhein-Westfalen (Landesnaturschutzgesetz – LNatSchG NRW) in der
Fassung der Bekanntmachung vom 21. Juli 2000 (GV. NRW. S. 568), das durch
Gesetz vom 15.November 2016 (GV. NRW. S.934) neu gefasst worden ist, über die
zum Entwurf der 12. Landschaftsplanänderung eingegangenen Bedenken und
Anregungen gemäß Anlage 1 und 2;
2. den Entwurf der 12. Landschaftsplanänderung
gemäß § 20 des Gesetzes zum Schutz der Natur in Nordrhein-Westfalen
(Landesnaturschutzgesetz – LNatSchG NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom
21. Juli 2000 (GV. NRW. S. 568), das durch Gesetz vom 15.November 2016 (GV.
NRW. S.934) neu gefasst worden ist, in Verbindung mit § 7 Gemeindeordnung
Nordrhein-Westfalen (GO NW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994
(GV NW S. 666/SGV NW 2 023) – in der bei Erlass dieser Satzung geltenden
Fassung – als Satzung gemäß dem Inhalt der Anlage 3.
Kapitel:
L A N D S C H A F T S P L A N K Ö L N
Ergänzung 1.1.
Vorbemerkungen
Einfügen auf S. 2 zweiter Absatz nach „…Sicherung
des Naturhaushaltes und der Landschaft geschaffen.“
Der Landschaftsplan folgt dem allgemeinen Grundsatz des
Bundesnaturschutzgesetzes zu den Zielen des Naturschutzes und der
Landschaftspflege, wie er in § 1 BNatSchG umgrenzt wird. Natur und Landschaft
sind auf Grund ihres eigenen Wertes und als Grundlage für Leben und Gesundheit
des Menschen so zu schützen, dass die biologische Vielfalt, die Leistungs- und
Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes einschließlich der
Regenerationsfähigkeit und nachhaltigen Nutzungsfähigkeit der Naturgüter sowie
die Vielfalt, Eigenart und Schönheit sowie der Erholungswert von Natur und
Landschaft auf Dauer gesichert sind. Der Schutz umfasst auch die Pflege, die
Entwicklung und, soweit erforderlich, die Wiederherstellung von Natur und
Landschaft. Luft und Klima sind auch
durch Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu schützen; dies
gilt insbesondere für Flächen mit günstiger lufthygienischer oder klimatischer
Wirkung wie Frisch- und Kaltluftentstehungsgebiete oder Luftaustauschbahnen.
Der Gesetzgeber betont, dass zur dauerhaften Sicherung
von Natur und Landschaft insbesondere Naturlandschaften und historisch
gewachsene Kulturlandschaften, auch mit ihren Kultur-, Bau- und
Bodendenkmälern, zu bewahren sind.
Kapitel:
N A T U R S C H U T Z G E B I E T E
Ergänzung: Betretungsverbot (11. S. 10)
In der Erläuterung von Verbot 11 „Betretungsverbot“
wird klargestellt,
dass
Fachexkursionen auf den
Wegeflächen – wie Spazierengehen, Wandern, Natursportarten, etc. auch – zur
stillen Erholung gezählt werden und nicht unter das Betretungsverbot fallen.
L
A N D S C H A F T S S C H U T Z G E B I E T E
Ergänzung: Veranstaltungsverbot (30. S. 33)
In der Erläuterung von Verbot 30 „ungenehmigte
Veranstaltungen...“ wird klargestellt,
dass
Fachexkursionen nicht zu den im
Verbot behandelten ungenehmigten Veranstaltungen gezählt werden.
G E S C
H Ü T Z T E L A N D S C H A F T S B E S
T A N D T E I L E
Ergänzung:
Veranstaltungen (26. S. 60)
In der Erläuterung von Verbot 26 „ungenehmigte
Veranstaltungen...“ wird klargestellt,
dass Fachexkursionen
nicht zu den im Verbot behandelten
ungenehmigten Veranstaltungen gezählt werden.
Abstimmungsergebnis:
Mehrheitlich zugestimmt gegen die FDP-Fraktion und bei Enthaltung der
Fraktion Die Linke.