Sitzung: 07.05.2020 BV7/0058/2020
Zusatz: Sammelumdruck vom 09.01.2020
Beschluss: mit Änderungen empfohlen
Vorlage: 2414/2019
7.3 Fortschreibung
des Landschaftsplans Köln (12. Änderung)
Überarbeitung der allgemeinen textlichen Festsetzungen für Schutzgebiete
hier: Beschluss über Bedenken und Anregungen sowie Satzungsbeschluss
2414/2019
Änderungsantrag
Fraktion Bündnis 90/ Die Grünen „Fortschreibung des Landschaftsplan Köln (12.
Änderung)“
AN/0549/2020
I.
Abstimmung über den Änderungsantrag der
Fraktion Bündnis 90 /Die
Grünen
Beschluss:
- Im Bereich Naturschutzgebiete (NSG) unter
UNTER FLUGGERÄTE (12. S. 10)
Unberührt davon
ist:
Einsätze von
unbemannten Fluggeräten mit Genehmigung der UNB z. B. für die Kartierung von
Tier- und Pflanzenarten, Naturfilmen oder gewerblichen Nutzungen, wie z. B.
Drohnen für den Medikamententransport in einer für das NSG unproblematischen
Höhe.
UNTER VERANSTALTUNGEN (31. S. 14)
Davon unbenommen
sind:
Exkursions-Veranstaltungen
von anerkannten Trägern der Umweltbildung (z. B. BUND, NABU, VHS, UBZL, KEV,
SDW, Jäger, Schulklassen, Kindergartengruppen) mit weniger als 50 Personen, die
auf den genehmigten Wanderwegen durchgeführt werden (über weitere Träger
entscheidet die UNB auf Antrag). Für die anerkannten Träger sind die einzelnen
Veranstaltungen anzumelden, aber nicht genehmigungspflichtig.
- Im Bereich Landschaftsschutzgebiete(LSG)
unter
UNTER VERBOT FLUGGERÄTE (12. S. 30)
die Benutzung von
Motorflugmodellen inner- halb genehmigter Bereiche (z. B. Modell-
sport-Flugplätze).
Hierzu zählen
auch alle nicht innerstädtischen Flächen ab dem äußeren Grüngürtel. Außerhalb
von Modellflugplätzen dürfen die Modelle eine Geräuschentwicklung von 78 dB (A)
nicht überschreiten und nicht schneller als 30 km/h fliegen.
Unberührt davon
ist (weiterer Punkt):
Einsätze von
unbemannten Fluggeräten mit Genehmigung der UNB z. B. für die Kartierung von
Tier- und Pflanzenarten, Naturfilmen oder gewerblichen Nutzungen, wie z. B.
Drohnen für den Medikamententransport in einer für das NSG unproblematischen
Höhe.
UNTER VERANSTALTUNGSVERBOT (30. S. 33)
Davon unbenommen
sind:
Exkursions-Veranstaltungen
von anerkannten Trägern der Umweltbildung (z. B. BUND, NABU, VHS, UBZL, KEV,
SDW, Jäger, Schulklassen, Kindergartengruppen) mit weniger als 50 Personen, die
auf den genehmigten Wanderwegen durchgeführt werden (über weitere Träger
entscheidet die UNB auf Antrag). Für die anerkannten Träger sind die einzelnen
Veranstaltungen anzumelden, aber nicht genehmigungspflichtig.
- Im Bereich Geschützter
Landschaftsbestandteil (GLB)
UNTER VERBOT MODELLFLUGZEUGE (12. S. 56)
Unberührt davon
ist:
Einsätze von
unbemannten Fluggeräten mit Genehmigung der UNB z. B. für die Kartierung von
Tier- und Pflanzenarten, Naturfilmen oder gewerblichen Nutzungen, wie z. B.
Drohnen für den Medikamententransport in einer für das NSG unproblematischen
Höhe.
Abstimmungsergebnis:
Einstimmig
zugestimmt.
II.
Abstimmung
über die geänderte Beschlussvorlage
Beschluss:
Der Rat beschließt,
- gemäß § 17 des Gesetzes zum Schutz der Natur in Nordrhein-Westfalen (Landesnaturschutzgesetz – LNatSchG NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Juli 2000 (GV. NRW. S. 568), das durch Gesetz vom 15.November 2016 (GV. NRW. S.934) neu gefasst worden ist, über die zum Entwurf der 12. Landschaftsplanänderung eingegangenen Bedenken und Anregungen gemäß Anlage 1 und 2;
- den Entwurf der 12. Landschaftsplanänderung gemäß § 20 des Gesetzes zum Schutz der Natur in Nordrhein-Westfalen (Landesnaturschutzgesetz – LNatSchG NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Juli 2000 (GV. NRW. S. 568), das durch Gesetz vom 15.November 2016 (GV. NRW. S.934) neu gefasst worden ist, in Verbindung mit § 7 Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen (GO NW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NW S. 666/SGV NW 2 023) – in der bei Erlass dieser Satzung geltenden Fassung – als Satzung gemäß dem Inhalt der Anlage 3.
- folgende Änderungen sind im Text
vorzunehmen.
- Im
Bereich Naturschutzgebiete (NSG) unter
UNTER
FLUGGERÄTE (12. S. 10)
Unberührt davon ist:
Einsätze von unbemannten Fluggeräten mit
Genehmigung der UNB z. B. für die Kartierung von Tier- und Pflanzenarten,
Naturfilmen oder gewerblichen Nutzungen, wie z. B. Drohnen für den
Medikamententransport in einer für das NSG unproblematischen Höhe.
UNTER
VERANSTALTUNGEN (31. S. 14)
Davon unbenommen sind:
Exkursions-Veranstaltungen von anerkannten
Trägern der Umweltbildung (z. B. BUND, NABU, VHS, UBZL, KEV, SDW, Jäger,
Schulklassen, Kindergartengruppen) mit weniger als 50 Personen, die auf den
genehmigten Wanderwegen durchgeführt werden (über weitere Träger entscheidet
die UNB auf Antrag). Für die anerkannten Träger sind die einzelnen Veranstaltungen
anzumelden, aber nicht genehmigungspflichtig.
- Im
Bereich Landschaftsschutzgebiete(LSG) unter
UNTER VERBOT
FLUGGERÄTE (12. S. 30)
die Benutzung von Motorflugmodellen inner-
halb genehmigter Bereiche (z. B. Modell- sport-Flugplätze).
Hierzu zählen auch alle nicht
innerstädtischen Flächen ab dem äußeren Grüngürtel. Außerhalb von
Modellflugplätzen dürfen die Modelle eine Geräuschentwicklung von 78 dB (A)
nicht überschreiten und nicht schneller als 30 km/h fliegen.
Unberührt davon ist (weiterer Punkt):
Einsätze von unbemannten Fluggeräten mit
Genehmigung der UNB z. B. für die Kartierung von Tier- und Pflanzenarten,
Naturfilmen oder gewerblichen Nutzungen, wie z. B. Drohnen für den
Medikamententransport in einer für das NSG unproblematischen Höhe.
UNTER
VERANSTALTUNGSVERBOT (30. S. 33)
Davon unbenommen sind:
Exkursions-Veranstaltungen von anerkannten
Trägern der Umweltbildung (z. B. BUND, NABU, VHS, UBZL, KEV, SDW, Jäger,
Schulklassen, Kindergartengruppen) mit weniger als 50 Personen, die auf den genehmigten
Wanderwegen durchgeführt werden (über weitere Träger entscheidet die UNB auf
Antrag). Für die anerkannten Träger sind die einzelnen Veranstaltungen
anzumelden, aber nicht genehmigungspflichtig.
- Im
Bereich Geschützter Landschaftsbestandteil (GLB)
UNTER VERBOT
MODELLFLUGZEUGE (12. S. 56)
Unberührt davon ist:
Einsätze von unbemannten Fluggeräten mit
Genehmigung der UNB z. B. für die Kartierung von Tier- und Pflanzenarten,
Naturfilmen oder gewerblichen Nutzungen, wie z. B. Drohnen für den Medikamententransport
in einer für das NSG unproblematischen Höhe.
Abstimmungsergebnis:
Einstimmig zugestimmt.