7.3         Fortschreibung des Landschaftsplans Köln (12. Änderung)
Überarbeitung der allgemeinen textlichen Festsetzungen für Schutzgebiete
hier: Beschluss über Bedenken und Anregungen sowie Satzungsbeschluss

2414/2019

              Änderungsantrag Fraktion Bündnis 90/ Die Grünen „Fortschreibung des Landschaftsplan Köln (12. Änderung)“

AN/0549/2020

I.              Abstimmung über den Änderungsantrag der Fraktion Bündnis 90 /Die

Grünen

Beschluss:

-       Im Bereich Naturschutzgebiete (NSG) unter

UNTER FLUGGERÄTE (12. S. 10)

Unberührt davon ist:

Einsätze von unbemannten Fluggeräten mit Genehmigung der UNB z. B. für die Kartierung von Tier- und Pflanzenarten, Naturfilmen oder gewerblichen Nutzungen, wie z. B. Drohnen für den Medikamententransport in einer für das NSG unproblematischen Höhe.

UNTER VERANSTALTUNGEN (31. S. 14)

Davon unbenommen sind:

Exkursions-Veranstaltungen von anerkannten Trägern der Umweltbildung (z. B. BUND, NABU, VHS, UBZL, KEV, SDW, Jäger, Schulklassen, Kindergartengruppen) mit weniger als 50 Personen, die auf den genehmigten Wanderwegen durchgeführt werden (über weitere Träger entscheidet die UNB auf Antrag). Für die anerkannten Träger sind die einzelnen Veranstaltungen anzumelden, aber nicht genehmigungspflichtig.

-       Im Bereich Landschaftsschutzgebiete(LSG) unter

UNTER VERBOT FLUGGERÄTE (12. S. 30)

die Benutzung von Motorflugmodellen inner- halb genehmigter Bereiche (z. B. Modell- sport-Flugplätze).

Hierzu zählen auch alle nicht innerstädtischen Flächen ab dem äußeren Grüngürtel. Außerhalb von Modellflugplätzen dürfen die Modelle eine Geräuschentwicklung von 78 dB (A) nicht überschreiten und nicht schneller als 30 km/h fliegen.

Unberührt davon ist (weiterer Punkt):

Einsätze von unbemannten Fluggeräten mit Genehmigung der UNB z. B. für die Kartierung von Tier- und Pflanzenarten, Naturfilmen oder gewerblichen Nutzungen, wie z. B. Drohnen für den Medikamententransport in einer für das NSG unproblematischen Höhe.

UNTER VERANSTALTUNGSVERBOT (30. S. 33)

Davon unbenommen sind:

Exkursions-Veranstaltungen von anerkannten Trägern der Umweltbildung (z. B. BUND, NABU, VHS, UBZL, KEV, SDW, Jäger, Schulklassen, Kindergartengruppen) mit weniger als 50 Personen, die auf den genehmigten Wanderwegen durchgeführt werden (über weitere Träger entscheidet die UNB auf Antrag). Für die anerkannten Träger sind die einzelnen Veranstaltungen anzumelden, aber nicht genehmigungspflichtig.

-       Im Bereich Geschützter Landschaftsbestandteil (GLB)

UNTER VERBOT MODELLFLUGZEUGE (12. S. 56)

Unberührt davon ist:

Einsätze von unbemannten Fluggeräten mit Genehmigung der UNB z. B. für die Kartierung von Tier- und Pflanzenarten, Naturfilmen oder gewerblichen Nutzungen, wie z. B. Drohnen für den Medikamententransport in einer für das NSG unproblematischen Höhe.

Abstimmungsergebnis:

Einstimmig zugestimmt.

 

II.                        Abstimmung über die geänderte Beschlussvorlage

Beschluss:

Der Rat beschließt, 

  1. gemäß § 17 des Gesetzes zum Schutz der Natur in Nordrhein-Westfalen (Landesnaturschutzgesetz – LNatSchG NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Juli 2000 (GV. NRW. S. 568), das durch Gesetz vom 15.November 2016 (GV. NRW. S.934) neu gefasst worden ist, über die zum Entwurf der 12. Landschaftsplanänderung eingegangenen Bedenken und Anregungen gemäß Anlage 1 und 2;
  2. den Entwurf der 12. Landschaftsplanänderung gemäß § 20 des Gesetzes zum Schutz der Natur in Nordrhein-Westfalen (Landesnaturschutzgesetz – LNatSchG NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Juli 2000 (GV. NRW. S. 568), das durch Gesetz vom 15.November 2016 (GV. NRW. S.934) neu gefasst worden ist, in Verbindung mit § 7 Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen (GO NW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NW S. 666/SGV NW 2 023) – in der bei Erlass dieser Satzung geltenden Fassung – als Satzung gemäß dem Inhalt der Anlage 3.
  3. folgende Änderungen sind im Text vorzunehmen.

-       Im Bereich Naturschutzgebiete (NSG) unter

UNTER FLUGGERÄTE (12. S. 10)

Unberührt davon ist:

Einsätze von unbemannten Fluggeräten mit Genehmigung der UNB z. B. für die Kartierung von Tier- und Pflanzenarten, Naturfilmen oder gewerblichen Nutzungen, wie z. B. Drohnen für den Medikamententransport in einer für das NSG unproblematischen Höhe.

UNTER VERANSTALTUNGEN (31. S. 14)

Davon unbenommen sind:

Exkursions-Veranstaltungen von anerkannten Trägern der Umweltbildung (z. B. BUND, NABU, VHS, UBZL, KEV, SDW, Jäger, Schulklassen, Kindergartengruppen) mit weniger als 50 Personen, die auf den genehmigten Wanderwegen durchgeführt werden (über weitere Träger entscheidet die UNB auf Antrag). Für die anerkannten Träger sind die einzelnen Veranstaltungen anzumelden, aber nicht genehmigungspflichtig.

-       Im Bereich Landschaftsschutzgebiete(LSG) unter

UNTER VERBOT FLUGGERÄTE (12. S. 30)

die Benutzung von Motorflugmodellen inner- halb genehmigter Bereiche (z. B. Modell- sport-Flugplätze).

Hierzu zählen auch alle nicht innerstädtischen Flächen ab dem äußeren Grüngürtel. Außerhalb von Modellflugplätzen dürfen die Modelle eine Geräuschentwicklung von 78 dB (A) nicht überschreiten und nicht schneller als 30 km/h fliegen.

Unberührt davon ist (weiterer Punkt):

Einsätze von unbemannten Fluggeräten mit Genehmigung der UNB z. B. für die Kartierung von Tier- und Pflanzenarten, Naturfilmen oder gewerblichen Nutzungen, wie z. B. Drohnen für den Medikamententransport in einer für das NSG unproblematischen Höhe.

UNTER VERANSTALTUNGSVERBOT (30. S. 33)

Davon unbenommen sind:

Exkursions-Veranstaltungen von anerkannten Trägern der Umweltbildung (z. B. BUND, NABU, VHS, UBZL, KEV, SDW, Jäger, Schulklassen, Kindergartengruppen) mit weniger als 50 Personen, die auf den genehmigten Wanderwegen durchgeführt werden (über weitere Träger entscheidet die UNB auf Antrag). Für die anerkannten Träger sind die einzelnen Veranstaltungen anzumelden, aber nicht genehmigungspflichtig.

-       Im Bereich Geschützter Landschaftsbestandteil (GLB)

UNTER VERBOT MODELLFLUGZEUGE (12. S. 56)

Unberührt davon ist:

Einsätze von unbemannten Fluggeräten mit Genehmigung der UNB z. B. für die Kartierung von Tier- und Pflanzenarten, Naturfilmen oder gewerblichen Nutzungen, wie z. B. Drohnen für den Medikamententransport in einer für das NSG unproblematischen Höhe.

Abstimmungsergebnis:

Einstimmig zugestimmt.