Die Bezirksvertretung nimmt die Vorlage der Verwaltung zur Kenntnis und empfiehlt dem Rat wie folgt zu beschließen:
Der Rat beschließt,
1. gemäß § 17 des Gesetzes zum Schutz der
Natur in Nordrhein-Westfalen (Landesnaturschutzgesetz – LNatSchG NRW) in der
Fassung der Bekanntmachung vom 21. Juli 2000 (GV. NRW. S. 568), das durch
Gesetz vom 15.November 2016 (GV. NRW. S.934) neu gefasst worden ist, über die
zum Entwurf der 12. Landschaftsplanänderung eingegangenen Bedenken und
Anregungen gemäß Anlage 1 und 2;
2. den Entwurf der 12.
Landschaftsplanänderung gemäß § 20 des Gesetzes zum Schutz der Natur in
Nordrhein-Westfalen (Landesnaturschutzgesetz – LNatSchG NRW) in der Fassung der
Bekanntmachung vom 21. Juli 2000 (GV. NRW. S. 568), das durch Gesetz vom 15.November
2016 (GV. NRW. S.934) neu gefasst worden ist, in Verbindung mit § 7
Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen (GO NW) in der Fassung der Bekanntmachung
vom 14.07.1994 (GV NW S. 666/SGV NW 2 023) – in der bei Erlass dieser Satzung
geltenden Fassung – als Satzung gemäß dem Inhalt der Anlage 3. und
3.
dass die
folgenden Anregungen und Änderungen der Bezirksvertretung Nippes zu
berücksichtigen sind:
a)
Naturschutzgebiete
Fluggeräte (12. S. 10)
Unberührt davon sind:
Einsätze von unbemannten Fluggeräten mit Genehmigung der UNB z. B. für die
Kartierung von Tier- und Pflanzenarten, Naturfilmen oder gewerblichen
Nutzungen, wie z. B. Drohnen für den Medikamententransport in einer für das NSG
unproblematischen Höhe.
Veranstaltungen (31. S. 14)
Davon unbenommen sind:
Exkursions-Veranstaltungen von anerkannten Trägern der Umweltbildung (z. B.
BUND, NABU, VHS, UBZL, KEV, SDW, Jäger, Schulklassen, Kindergartengruppen) mit
weniger als 50 Personen, die auf den genehmigten Wanderwegen durchgeführt
werden (über weitere Träger entscheidet die UNB auf Antrag). Für die
anerkannten Träger sind die einzelnen Veranstaltungen anzumelden, aber nicht
genehmigungspflichtig.
b)
Landschaftsschutzgebiete
Verbot Fluggeräte (12. S. 29)
die Benutzung von Motorflugmodellen
inner- halb genehmigter Bereiche (z. B. Modell-
sport-Flugplätze).
Hierzu zählen auch alle nicht innerstädtischen Flächen ab dem äußeren
Grüngürtel. Außerhalb von Modellflugplätzen dürfen die Modelle eine
Geräuschentwicklung von 78 dB (A) nicht überschreiten und nicht schneller als
30 km/h fliegen.
Unberührt davon ist (weiterer Punkt):
Einsätze von unbemannten Fluggeräten mit Genehmigung der UNB z. B. für die
Kartierung von Tier- und Pflanzenarten, Naturfilmen oder gewerblichen
Nutzungen, wie z. B. Drohnen für den Medikamententransport in einer für das NSG
unproblematischen Höhe.
Veranstaltungsverbot (30. S. 33)
Davon unbenommen sind:
Exkursions-Veranstaltungen von anerkannten Trägern der Umweltbildung (z. B.
BUND, NABU, VHS, UBZL, KEV, SDW, Jäger, Schulklassen, Kindergartengruppen) mit
weniger als 50 Personen, die auf den genehmigten Wanderwegen durchgeführt
werden (über weitere Träger entscheidet die UNB auf Antrag). Für die
anerkannten Träger sind die einzelnen Veranstaltungen anzumelden, aber nicht
genehmigungspflichtig.
Feuerwerk (17. S. 31)
Streiche Ausnahmen:
das Abbrennen von Feuerwerkskörpern der Kategorie F1.
Feuerwerkskörper der Kategorie F2 auf Bezirkssportanlagen, Sportplätzen und
Festplätzen in siedlungsnahen Bereichen.
c)
Geschützter
Landschaftsbestandteil
Verbot Modellflugzeuge (12. S. 56)
Unberührt davon ist:
Einsätze von unbemannten Fluggeräten mit Genehmigung der UNB z. B. für die Kartierung
von Tier- und Pflanzenarten, Naturfilmen oder gewerblichen Nutzungen, wie z. B.
Drohnen für den Medikamententransport in einer für das NSG unproblematischen
Höhe.
Feuerwerk (17. S 57)
Streiche Ausnahme:
das Abbrennen von Feuerwerkskörpern der Kategorie F1.
Abstimmungsergebnis:
Einstimmig beschlossen.