Die Bezirksvertretung nimmt die Vorlage der Verwaltung zur Kenntnis und empfiehlt dem Rat wie folgt zu beschließen:

 

Der Rat beschließt,

 

1.         gemäß § 17 des Gesetzes zum Schutz der Natur in Nordrhein-Westfalen (Landesnaturschutzgesetz – LNatSchG NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Juli 2000 (GV. NRW. S. 568), das durch Gesetz vom 15.November 2016 (GV. NRW. S.934) neu gefasst worden ist, über die zum Entwurf der 12. Landschaftsplanänderung eingegangenen Bedenken und Anregungen gemäß Anlage 1 und 2;

 

2.         den Entwurf der 12. Landschaftsplanänderung gemäß § 20 des Gesetzes zum Schutz der Natur in Nordrhein-Westfalen (Landesnaturschutzgesetz – LNatSchG NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Juli 2000 (GV. NRW. S. 568), das durch Gesetz vom 15.November 2016 (GV. NRW. S.934) neu gefasst worden ist, in Verbindung mit § 7 Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen (GO NW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NW S. 666/SGV NW 2 023) – in der bei Erlass dieser Satzung geltenden Fassung – als Satzung gemäß dem Inhalt der Anlage 3. und

3.            dass die folgenden Anregungen und Änderungen der Bezirksvertretung Nippes zu berücksichtigen sind:

a)    Naturschutzgebiete

Fluggeräte (12. S. 10)

Unberührt davon sind:
Einsätze von unbemannten Fluggeräten mit Genehmigung der UNB z. B. für die Kartierung von Tier- und Pflanzenarten, Naturfilmen oder gewerblichen Nutzungen, wie z. B. Drohnen für den Medikamententransport in einer für das NSG unproblematischen Höhe.

Veranstaltungen (31. S. 14)

Davon unbenommen sind:
Exkursions-Veranstaltungen von anerkannten Trägern der Umweltbildung (z. B. BUND, NABU, VHS, UBZL, KEV, SDW, Jäger, Schulklassen, Kindergartengruppen) mit weniger als 50 Personen, die auf den genehmigten Wanderwegen durchgeführt werden (über weitere Träger entscheidet die UNB auf Antrag). Für die anerkannten Träger sind die einzelnen Veranstaltungen anzumelden, aber nicht genehmigungspflichtig.

b)    Landschaftsschutzgebiete

Verbot Fluggeräte (12. S. 29)
die Benutzung von Motorflugmodellen inner- halb genehmigter Bereiche (z. B. Modell- sport-Flugplätze).
Hierzu zählen auch alle nicht innerstädtischen Flächen ab dem äußeren Grüngürtel. Außerhalb von Modellflugplätzen dürfen die Modelle eine Geräuschentwicklung von 78 dB (A) nicht überschreiten und nicht schneller als 30 km/h fliegen.

Unberührt davon ist (weiterer Punkt):
Einsätze von unbemannten Fluggeräten mit Genehmigung der UNB z. B. für die Kartierung von Tier- und Pflanzenarten, Naturfilmen oder gewerblichen Nutzungen, wie z. B. Drohnen für den Medikamententransport in einer für das NSG unproblematischen Höhe.

Veranstaltungsverbot (30. S. 33)

Davon unbenommen sind:
Exkursions-Veranstaltungen von anerkannten Trägern der Umweltbildung (z. B. BUND, NABU, VHS, UBZL, KEV, SDW, Jäger, Schulklassen, Kindergartengruppen) mit weniger als 50 Personen, die auf den genehmigten Wanderwegen durchgeführt werden (über weitere Träger entscheidet die UNB auf Antrag). Für die anerkannten Träger sind die einzelnen Veranstaltungen anzumelden, aber nicht genehmigungspflichtig.

Feuerwerk (17. S. 31)

Streiche Ausnahmen:
das Abbrennen von Feuerwerkskörpern der Kategorie F1.
Feuerwerkskörper der Kategorie F2 auf Bezirkssportanlagen, Sportplätzen und Festplätzen in siedlungsnahen Bereichen.

c)    Geschützter Landschaftsbestandteil

Verbot Modellflugzeuge (12. S. 56)

Unberührt davon ist:
Einsätze von unbemannten Fluggeräten mit Genehmigung der UNB z. B. für die Kartierung von Tier- und Pflanzenarten, Naturfilmen oder gewerblichen Nutzungen, wie z. B. Drohnen für den Medikamententransport in einer für das NSG unproblematischen Höhe.

Feuerwerk (17. S 57)

Streiche Ausnahme:
das Abbrennen von Feuerwerkskörpern der Kategorie F1.


Abstimmungsergebnis:

 

Einstimmig beschlossen.