Beschluss in der
Fassung des Ausschusses für Umwelt und Grün vom 04.06.2020 (siehe Anlage 15):
Der Rat beschließt,
1. gemäß § 17 des Gesetzes zum Schutz der Natur in
Nordrhein-Westfalen (Landesnaturschutzgesetz – LNatSchG NRW) in der Fassung der
Bekanntmachung vom 21. Juli 2000 (GV. NRW. S. 568), das durch Gesetz vom
15.November 2016 (GV. NRW. S.934) neu gefasst worden ist, über die zum Entwurf
der 12. Landschaftsplanänderung eingegangenen Bedenken und Anregungen gemäß
Anlage 1 und 2;
2. den Entwurf der 12. Landschaftsplanänderung gemäß § 20 des
Gesetzes zum Schutz der Natur in Nordrhein-Westfalen (Landesnaturschutzgesetz –
LNatSchG NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Juli 2000 (GV. NRW. S.
568), das durch Gesetz vom 15.November 2016 (GV. NRW. S.934) neu gefasst worden
ist, in Verbindung mit § 7 Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen (GO NW) in der
Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NW S. 666/SGV NW 2 023) – in der
bei Erlass dieser Satzung geltenden Fassung – als Satzung gemäß dem Inhalt der
Anlage 3.
Kapitel: L A N D S C H A F T S P L A N K Ö L N
Ergänzung: 1.1. Vorbemerkungen
Einfügen
auf S. 2 zweiter Absatz nach „…Sicherung des Naturhaushaltes und der Landschaft
geschaffen.“ Der Landschaftsplan folgt dem allgemeinen Grundsatz des
Bundesnaturschutzgesetzes zu den Zielen des Naturschutzes und der
Landschaftspflege, wie er in § 1 BNatSchG umgrenzt wird. Natur und Landschaft
sind auf Grund ihres eigenen Wertes und als Grundlage für Leben und Gesundheit
des Menschen so zu schützen, dass die biologische Vielfalt, die Leistungs- und
Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes einschließlich der
Regenerationsfähigkeit und nachhaltigen Nutzungsfähigkeit der Naturgüter sowie
die Vielfalt, Eigenart und Schönheit sowie der Erholungswert von Natur und
Landschaft auf Dauer gesichert sind. Der Schutz umfasst auch die Pflege, die
Entwicklung und, soweit erforderlich, die Wiederherstellung von Natur und
Landschaft. Luft und Klima sind auch
durch Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu schützen; dies
gilt insbesondere für Flächen mit günstiger lufthygienischer oder klimatischer
Wirkung wie Frisch- und Kaltluftentstehungsgebiete oder Luftaustauschbahnen.
Der
Gesetzgeber betont, dass zur dauerhaften Sicherung von Natur und Landschaft
insbesondere Naturlandschaften und historisch gewachsene Kulturlandschaften,
auch mit ihren Kultur-, Bau- und Bodendenkmälern, zu bewahren sind.
Kapitel:
N A T U R S C H U T Z G E B I E T E
Ergänzung: Betretungsverbot (11. S. 10)
In
der Erläuterung von Verbot 11 „Betretungsverbot“ wird klargestellt,
dass
Fachexkursionen auf den
Wegeflächen – wie Spazierengehen, Wandern, Natursportarten, etc. auch – zur
stillen Erholung gezählt werden und nicht unter das Betretungsverbot fallen.
L
A N D S C H A F T S S C H U T Z G E B I E T E
Ergänzung: Veranstaltungsverbot (30. S. 33)
In
der Erläuterung von Verbot 30 „ungenehmigte Veranstaltungen...“ wird
klargestellt Veranstaltungen gezählt werden.
G E S C H Ü T Z T E
L A N D S C H A F T S B E S T A N D T E I L E
Ergänzung: Veranstaltungen (26. S. 60)
In
der Erläuterung von Verbot 26 „ungenehmigte Veranstaltungen...“ wird
klargestellt, dass
Fachexkursionen nicht zu den im
Verbot behandelten ungenehmigten Veranstaltungen gezählt werden.
Abstimmungsergebnis:
Einstimmig bei Stimmenthaltung der Fraktion Die Linke. zugestimmt.