Beschluss:
Kapitel:
L A N D S C H A F T S P L A N K Ö L N
Ergänzung 1.1.
Vorbemerkungen
Einfügen auf S. 2 zweiter Absatz nach „…Sicherung
des Naturhaushaltes und der Landschaft geschaffen.“
Der Landschaftsplan folgt dem allgemeinen Grundsatz des
Bundesnaturschutzgesetzes zu den Zielen des Naturschutzes und der
Landschaftspflege, wie er in § 1 BNatSchG umgrenzt wird. Natur und Landschaft
sind auf Grund ihres eigenen Wertes und als Grundlage für Leben und Gesundheit
des Menschen so zu schützen, dass die biologische Vielfalt, die Leistungs- und
Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes einschließlich der
Regenerationsfähigkeit und nachhaltigen Nutzungsfähigkeit der Naturgüter sowie
die Vielfalt, Eigenart und Schönheit sowie der Erholungswert von Natur und
Landschaft auf Dauer gesichert sind. Der Schutz umfasst auch die Pflege, die
Entwicklung und, soweit erforderlich, die Wiederherstellung von Natur und
Landschaft. Luft und Klima sind auch
durch Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu schützen; dies
gilt insbesondere für Flächen mit günstiger lufthygienischer oder klimatischer
Wirkung wie Frisch- und Kaltluftentstehungsgebiete oder Luftaustauschbahnen.
Der Gesetzgeber betont, dass zur dauerhaften Sicherung
von Natur und Landschaft insbesondere Naturlandschaften und historisch
gewachsene Kulturlandschaften, auch mit ihren Kultur-, Bau- und
Bodendenkmälern, zu bewahren sind.
Kapitel:
N A T U R S C H U T Z G E B I E T E
Ergänzung: Betretungsverbot (11. S. 10)
In der Erläuterung von Verbot 11 „Betretungsverbot“
wird klargestellt,
dass
Fachexkursionen auf den
Wegeflächen – wie Spazierengehen, Wandern, Natursportarten, etc. auch – zur
stillen Erholung gezählt werden und nicht unter das Betretungsverbot fallen.
L
A N D S C H A F T S S C H U T Z G E B I E T E
Ergänzung: Veranstaltungsverbot (30. S. 33)
In der Erläuterung von Verbot 30 „ungenehmigte
Veranstaltungen...“ wird klargestellt, dass
Fachexkursionen nicht zu den im
Verbot behandelten ungenehmigten Veranstaltungen gezählt werden.
G E S C
H Ü T Z T E L A N D S C H A F T S B E S
T A N D T E I L E
Ergänzung:
Veranstaltungen (26. S. 60)
In der Erläuterung von Verbot 26 „ungenehmigte
Veranstaltungen...“ wird klargestellt,
dass
Fachexkursionen nicht zu den im
Verbot behandelten ungenehmigten Veranstaltungen gezählt werden.
Abstimmungsergebnis:
Einstimmig zugestimmt
bei Enthaltung der Fraktion Die Linke.