Bezeichnung | Inhalt |
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Nachtrag: | 13.08.2020 |
Sitzung: | 20.08.2020 BV6/0055/2020 |
Beschluss: | ungeändert beschlossen |
Vorlage: | 2030/2020 |
Beschluss:
Die Bezirksvertretung Chorweiler empfiehlt dem Rat folgenden Beschluss zu fassen:
Der Rat beschließt gem. § 41 der
Gemeindeordnung NRW in Verbindung mit § 6 des Gesetzes zur Regelung der
Ladenöffnungszeiten (LÖG NRW) den Erlass der in der Anlage 1 beigefügten zweiten
Ordnungsbehördlichen Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen im Jahr
2020 an den aufgeführten Tagen und Zeiten.
Die Freigabe der Sonntage erfolgt auf der
Grundlage einer kumulativen Würdigung der Sachgründe des § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr.
2 des Ladenöffnungsgesetzes NRW (LÖG) und vor dem Hintergrund des Runderlasses
des Ministeriums für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie des
Landes NRW vom 09.07.2020 und den darin nicht gesetzlich normierten Sachgrund
der Pandemie-Auswirkungen.
Abstimmungsergebnis:
Mehrheitlich beschlossen mit den Stimmen der CDU (7 Stimmen), Grünen (3 Stimmen), Herr Brandau (SPD) und Frau Danke (parteilos) gegen die Stimmen von Herrn Ottenberg (SPD), Herrn Roth (Die Linke), Herrn Wefelmeier (Freie Wähler) und Herrn Hubrich (parteilos) bei Abwesenheit von Herrn Gökpinar (SPD)