Beschluss:

Der Rat beschließt gem. § 41 der Gemeindeordnung NRW in Verbindung mit § 6 des Gesetzes zur Regelung der Ladenöffnungszeiten (LÖG NRW) den Erlass der in der Anlage 1 beigefügten zweiten Ordnungsbehördlichen Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen im Jahr 2020 an den aufgeführten Tagen und Zeiten.

Die Freigabe der Sonntage erfolgt auf der Grundlage einer kumulativen Würdigung der Sachgründe des § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 des Ladenöffnungsgesetzes NRW (LÖG) und vor dem Hintergrund des Runderlasses des Ministeriums für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie des Landes NRW vom 09.07.2020 und den darin nicht gesetzlich normierten Sachgrund der Pandemie-Auswirkungen.


Abstimmungsergebnis:

Mehrheitlich beschlossen

15 Ja Stimmen

4 Nein Stimmen (3 Grüne, 1 Linke)