Beschluss:
Der Rat beschließt gem. § 41 der Gemeindeordnung NRW in Verbindung mit § 6 des
Gesetzes zur Regelung der Ladenöffnungszeiten (LÖG NRW) den Erlass der in der
Anlage 1 beigefügten zweiten Ordnungsbehördlichen Verordnung über das
Offenhalten von Verkaufsstellen im Jahr 2020 an den aufgeführten Tagen und
Zeiten.
Die Freigabe der Sonntage erfolgt auf der
Grundlage einer kumulativen Würdigung der Sachgründe des § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr.
2 des Ladenöffnungsgesetzes NRW (LÖG) und vor dem Hintergrund des Runderlasses
des Ministeriums für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie des
Landes NRW vom 09.07.2020 und den darin nicht gesetzlich normierten Sachgrund
der Pandemie-Auswirkungen.
Abstimmungsergebnis:
Mehrheitlich
beschlossen
15 Ja Stimmen
4 Nein Stimmen (3
Grüne, 1 Linke)