III. Abstimmung
über den aktualisierten Beschlussvorschlag (Anlage 16) in der so geänderter
Fassung
Beschluss:
Der Rat der Stadt Köln beschließt die
„Satzung über die Herstellung von Stellplätzen für Kraftfahrzeuge und
Fahrradabstellplätzen sowie die Erhebung von Ablösebeträgen“ nach
§§ 48 Absatz 3 und 89 Absatz 1 Nr. 4 der Bauordnung
für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NRW) mit den
Änderungen gemäß Anlage 16
und unter Berücksichtigung folgender
Änderungen:
- Im geförderten Wohnungsbau ist bei der
Einkommensgruppe A lediglich eine Quote von 0,5 Stellplätzen zu bauen.
Dies gilt auch für barrierefreie Wohnungen, bzw. rollstuhlgerechte
Wohnungen für Einzelpersonen, deren Wohnungsgröße in der Regel bei 52,
bzw. 55 qm liegen. Auf einen Ablösebetrag für Stellplätze im geförderten
Wohnungsbau wird verzichtet.
- Die Reduktionsmöglichkeiten bei
Sonderwohnformen sollen in der Einzelfallprüfung mit höchstmöglichen
Stellplatzreduzierungen bedacht werden.
Zu den Sonderwohnformen zählen:
- Micro-Wohnen und Seniorenwohnungen
- Baugruppen und andere gemeinschaftliche Wohnformen
- Wohngemeinschaften, z.B. Demenz-WGs, geförderte Studierenden-WGs
- Cluster-Wohnungen, in denen Miniapartments oder Wohnungen zu
Großwohnungen kombiniert werden
- Genossenschaften
- Soziokulturelle Projekte, Nachhaltigkeitsprojekte und Nachbarschaftscafés
Bei der Umnutzung von denkmalgeschützten Bauwerken und Gebäuden von historischer Bedeutung zur kulturellen Nutzung, kann die Verwaltung die Pflicht zur Stellplatzschaffung erlassen, sofern diese die Umsetzung des kulturellen Projekts gefährden würde. - Eine Mischnutzung von Stellplätzen durch GE
und WE muss von den Vorhabenträger*innen dargestellt werden.
- Im gesamten Gebiet
des Bezirks Innenstadt wird mindestens eine Reduktion um
50 % ermöglicht.
- Für Stadtteile ohne
schienengebundenen ÖPNV-Anschluss gilt ein Reduktionsfaktor von 0 %.
- Bei Einfamilienhäusern werden „gefangene“
Stellplätze angerechnet, also solche, die nur über andere Stellplätze zu
erreichen sind. Auch hier gelten mögliche Ablöseszenarien wie gute ÖPNV
Anbindung etc.
- Die für Fahrräder angesetzte Größe eines
Abstellplatzes gilt als Richtschnur, für die es Ausnahmen geben kann, wenn
Fahrradparksysteme installiert werden, die eine höhere Dichte zulassen.
- Die
Fahrradabstellplätze sollen so angelegt sein, dass die Räder vor Diebstahl
und Wettereinflüssen geschützt sind.
- Durch die Satzung muss sichergestellt werden,
dass autofreie Quartiere entwickelt werden können. Dabei muss
sichergestellt werden, dass die
Nicht-Errichtung von Stellplätzen nicht zu Lasten der Parksituation in den
angrenzenden Quartieren geht.
- Bei Kindertagesstätten (Nr. 9.1) sind
PKW-Stellplätze im Verhältnis 1 je 4 Beschäftigte, jedoch mindestens 2,
und Fahrradabstellplätze 1 je 5 Kinder, jedoch mindestens 2 für
Spezialräder, davon 50 % Besucheranteil, herzustellen.
- Bei Grundschulen (Nr. 9.2) sind
PKW-Stellplätze 1 je 4 Beschäftigte und Fahrradabstellplätze 1 je 2
Schüler, davon 10 % Besucheranteil, herzustellen.
- Bei sonstigen allgemeinbildenden Schulen (9.3)
sind PKW-Stellplätze 1 je 4 Beschäftigte und Fahrradabstellplätze 2 je 3
Schüler, davon 10 % Besucheranteil, herzustellen.
- In § 3 Absatz 4
werden die Worte „durch Gutachten“ gestrichen.
- Die Verwaltung wird beauftragt bis Ende des
Jahres zu evaluieren, wie das nachfolgende Konzept in die
Stellplatzsatzung übernommen werden kann.
Der Reduktionsschlüssel, soll durch einen
dynamischen Schlüssel ersetzt werden, um der tatsächlichen
Erschließungsqualität der Gebiete Rechnung zu tragen.
Die Einteilung des Stadtgebiets (Anlage 2 zur
Stellplatzsatzung) soll stattdessen nach folgendem Schlüssel erfolgen (eine
Unterteilung in Innenstadt/Kernstadt
etc. findet nicht statt):
Punkte je Kriterium |
Erreichbarkeit[1] |
Dichte der Verkehrsmittel |
Leistungsfähigkeit[2]
(Taktfolge werktags 6h-19h) |
Attraktivität des
Verkehrsmittels |
1 |
Mindestens eine
Haltestelle des ÖPNV in R => 500m - max 600m |
Mehr als 1 Bus- oder
Bahnlinie |
Takt max 15. Min |
Bus überwiegend auf
eigener Busspur |
2 |
Mindestens eine
Haltestelle des ÖPNV in R => 300m - max 500m |
Mehr als 2 Bus oder
Bahnlinie |
Takt max 10 min |
Straßenbahn, Stadtbahn |
3 |
Mindestens eine
Haltestelle in R = 300m |
Mehr als 3 Bus oder
Bahnlinien |
Takt max. 5 min |
Schienenschnellverkehr
(S-Bahn, Stadtbahn) mit eigenem Gleiskörper |
Es sind im günstigsten Fall, d.h. bei maximaler
Punktzahl in jeder der 4 Kategorien, 12 Punkte erreichbar.
Die
Stellplätze werden folgendermaßen gemindert:
Unter 4
Punkten = 10%
4-6 Punkte =
20%
7-9 Punkte =
40%
10-11 Punkte
= 60%
12 Punkte =
70%
An scharfen Grenzen sollen
Übergangszonen in 5% Schritten definiert werden.
Die
Reduzierung ist in regelmäßigen Abständen neu zu evaluieren.
Die Minderung
kann von Bauträger*innen jederzeit selbst ermittelt werden.
Die Minderung kann sich auch auf aktuell geplante,
aber noch nicht umgesetzte ÖPNV Projekte beziehen.
Aus Anlage 1 wird nach Nutzungsart und Größe der
Anlage eine Zahl von Stellplätzen ermittelt. Diese wird ggf. entsprechend der
oben ermittelten Punktzahl gemindert.
- Zusätzlich wird die Verwaltung beauftragt nach
drei Jahren eine Evaluation der Stellplatzsatzung durchzuführen.
Abstimmungsergebnis:
Mehrheitlich gegen die Stimmen der Fraktionen
SPD, FDP, AfD, und von RM Wortmann (Freie
Wähler Köln) zugestimmt.
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Anmerkung:
Die Fraktion Die Linke hat den Änderungsantrag AN/0503/2021 zurückgezogen.
RM Kirchner gibt zu Protokoll, dass die SPD-Fraktion sich aufgrund der Kurzfristigkeit des vorgelegten umfangreichen Änderungsantrages der Fraktionen Bündnis 90/Die Grünen, CDU, Volt und Die Linke. (AN/1011/2021) mit dessen Inhalten nicht ausreichend auseinander setzen konnte.
RM de Bellis-Olinger reicht ihren Wortbeitrag schriftlich zu
Protokoll ein.