Beschluss:

Der Finanzausschuss empfiehlt dem Rat wie folgt zu beschließen:

 

1.    Der Rat der Stadt Köln stellt gem. § 4c der Betriebssatzung der Bühnen der Stadt Köln in Verbindung mit § 26 Abs. 1 der Eigenbetriebsverordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (EigVO NRW) den Jahresabschluss zum 31.08.2019 sowie den Lagebericht für das Wirtschaftsjahr vom 01.09.2018 bis 31.08.2019 mit dem uneingeschränkten Bestätigungsvermerk vom 30.06.2020 von der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft SWS Schüllermann AG für die Bühnen der Stadt Köln fest.

 

2.    Im Wirtschaftsjahr 2018/19 haben die Bühnen einen Jahresverlust in Höhe von      4.883.661,94 € erwirtschaftet, von dem nach Verrechnung mit dem Bilanzgewinn des Vorjahres in Höhe von 888.569,32 € (ergibt sich aus dem Verlustvortrag vom 31.8.2018 in Höhe von 249.455,85 € unter Einschluss der zusätzlichen Gewinnanteile von 605.822,46 € gemäß Ratsbeschlusses 1770/2019 vom 26.03.2020 zur Feststellung des Jahresabschlusses 31.08.2017 und von 532.202,71 € gemäß Ratsbeschlusses 3915/2019 vom 14.05.2020 zur Feststellung des Jahresabschlusses 31.08.2018) zum 31.08.2019 ein Bilanzverlust von 3.995.092,62 € verbleibt. Dieser soll um eine weitere anteilige Auflösung der bestehenden Sanierungsrücklage (1.316.021,92 €) zum Ausgleich des Sanierungsverlustes 2018/19 sowie durch eine anteilige Auflösung der zweckgebundenen Gewinnrücklage für das Interim in Höhe des Fehlbetrages von 651.918,55 € vermindert und wie folgt verwendet werden:

 

vorläufiger Bilanzverlust 31.08.2019

- 3.995.092,62 €

Auflösung zweckgebundene Rücklage Sanierung

1.316.021,92 €

Auflösung zweckgebundene Rücklage Interim

 

 

651.918,55 €

Vortrag auf neue Rechnung

-2.027.152,05 €

 

3.    Damit stellt sich das Eigenkapital der Bühnen nach Ergebnisverwendung wie folgt dar:

 

Gezeichnetes Kapital

50.000,00 €

Gewinnrücklagen (zweckgebunden)

   Spielbetrieb

0,00 €

   Interim

622.081,35 €

   Sanierung

7.181.507,27 €

7.803.588,62 €

Verlustvortrag

-2.027.152,05 €

Eigenkapital 31.08.2019

5.826.436,57 €

 

 

 

4.    Der Betriebsleitung wird Entlastung erteilt.

 

5.    Dem Betriebsausschuss wird (gem. § 4 EigVO NRW) Entlastung erteilt.

 

 

 


Abstimmungsergebnis:

 

Einstimmig zugestimmt