Nachtrag: 06.05.2021

Zusatz: zugesetzt

Beschluss: ungeändert beschlossen

III.      Abstimmung über den Änderungsantrag der Fraktionen Bündnis 90/Die Grünen, CDU, Volt und Die Linke.

Beschluss:

Die Verwaltung wird beauftragt die Stellplatzsatzung wie folgt zu ändern:

  1. Im geförderten Wohnungsbau ist bei der Einkommensgruppe A lediglich eine Quote von 0,5 Stellplätzen zu bauen. Dies gilt auch für barrierefreie Wohnungen, bzw. rollstuhlgerechte Wohnungen für Einzelpersonen, deren Wohnungsgröße in der Regel bei 52, bzw. 55 qm liegen. Auf einen Ablösebetrag für Stellplätze im geförderten Wohnungsbau wird verzichtet.
  2. Die Reduktionsmöglichkeiten bei Sonderwohnformen sollen in der Einzelfallprüfung mit höchstmöglichen Stellplatzreduzierungen bedacht werden.
    Zu den Sonderwohnformen zählen:

    - Micro-Wohnen und Seniorenwohnungen
    - Baugruppen und andere gemeinschaftliche Wohnformen
    - Wohngemeinschaften, z.B. Demenz-WGs, geförderte Studierenden-WGs
    - Cluster-Wohnungen, in denen Miniapartments oder Wohnungen zu
      Großwohnungen kombiniert werden
    - Genossenschaften
    -  Soziokulturelle Projekte, Nachhaltigkeitsprojekte und Nachbarschaftscafés

    Bei der Umnutzung von denkmalgeschützten Bauwerken und Gebäuden von historischer Bedeutung zur kulturellen Nutzung, kann die Verwaltung die Pflicht zur Stellplatzschaffung erlassen, sofern diese die Umsetzung des kulturellen Projekts gefährden würde.
  3. Eine Mischnutzung von Stellplätzen durch GE und WE muss von den Vorhabenträger*innen dargestellt werden.
  4. Im gesamten Gebiet des Bezirks Innenstadt wird mindestens eine Reduktion um

50 % ermöglicht.

  1. Für Stadtteile ohne schienengebundenen ÖPNV-Anschluss gilt ein Reduktionsfaktor von 0 %.
  2. Bei Einfamilienhäusern werden „gefangene“ Stellplätze angerechnet, also solche, die nur über andere Stellplätze zu erreichen sind. Auch hier gelten mögliche Ablöseszenarien wie gute ÖPNV Anbindung etc.
  3. Die für Fahrräder angesetzte Größe eines Abstellplatzes gilt als Richtschnur, für die es Ausnahmen geben kann, wenn Fahrradparksysteme installiert werden, die eine höhere Dichte zulassen.
  4. Die Fahrradabstellplätze sollen so angelegt sein, dass die Räder vor Diebstahl und Wettereinflüssen geschützt sind.
  5. Durch die Satzung muss sichergestellt werden, dass autofreie Quartiere entwickelt werden können. Dabei muss sichergestellt werden, dass die Nicht-Errichtung von Stellplätzen nicht zu Lasten der Parksituation in den angrenzenden Quartieren geht.
  6. Bei Kindertagesstätten (Nr. 9.1) sind PKW-Stellplätze im Verhältnis 1 je 4 Beschäftigte, jedoch mindestens 2, und Fahrradabstellplätze 1 je 5 Kinder, jedoch mindestens 2 für Spezialräder, davon 50 % Besucheranteil, herzustellen.
  7. Bei Grundschulen (Nr. 9.2) sind PKW-Stellplätze 1 je 4 Beschäftigte und Fahrradabstellplätze 1 je 2 Schüler, davon 10 % Besucheranteil, herzustellen.
  8. Bei sonstigen allgemeinbildenden Schulen (9.3) sind PKW-Stellplätze 1 je 4 Beschäftigte und Fahrradabstellplätze 2 je 3 Schüler, davon 10 % Besucheranteil, herzustellen.
  9. In § 3 Absatz 4 werden die Worte „durch Gutachten“ gestrichen.
  10. Die Verwaltung wird beauftragt bis Ende des Jahres zu evaluieren, wie das nachfolgende Konzept in die Stellplatzsatzung übernommen werden kann.

Der Reduktionsschlüssel, soll durch einen dynamischen Schlüssel ersetzt werden, um der tatsächlichen Erschließungsqualität der Gebiete Rechnung zu tragen.

Die Einteilung des Stadtgebiets (Anlage 2 zur Stellplatzsatzung) soll stattdessen nach folgendem Schlüssel erfolgen (eine Unterteilung  in Innenstadt/Kernstadt etc. findet nicht statt):

           

Punkte je Kriterium

Erreichbarkeit[1]

Dichte der Verkehrsmittel

Leistungsfähigkeit[2] (Taktfolge werktags 6h-19h)

Attraktivität des Verkehrsmittels

1

Mindestens eine Haltestelle des ÖPNV in R => 500m - max 600m

Mehr als 1 Bus- oder Bahnlinie

Takt max 15. Min

 

Bus überwiegend auf eigener Busspur

2

Mindestens eine Haltestelle des ÖPNV in R => 300m - max 500m

Mehr als 2 Bus oder Bahnlinie

Takt max 10 min

Straßenbahn, Stadtbahn

3

Mindestens eine Haltestelle in R = 300m

Mehr als 3 Bus oder Bahnlinien

Takt max. 5 min

Schienenschnellverkehr (S-Bahn, Stadtbahn) mit eigenem Gleiskörper

 

Es sind im günstigsten Fall, d.h. bei maximaler Punktzahl in jeder der 4 Kategorien, 12 Punkte erreichbar.

Die Stellplätze werden folgendermaßen gemindert:

Unter 4 Punkten = 10%

4-6 Punkte = 20% 

7-9 Punkte = 40%

10-11 Punkte = 60%

12 Punkte = 70%

An scharfen Grenzen sollen Übergangszonen in 5% Schritten definiert werden.

Die Reduzierung ist in regelmäßigen Abständen neu zu evaluieren.

Die Minderung kann von Bauträger*innen jederzeit selbst ermittelt werden.

Die Minderung kann sich auch auf aktuell geplante, aber noch nicht umgesetzte ÖPNV Projekte beziehen.

Aus Anlage 1 wird nach Nutzungsart und Größe der Anlage eine Zahl von Stellplätzen ermittelt. Diese wird ggf. entsprechend der oben ermittelten Punktzahl gemindert.

  1. Zusätzlich wird die Verwaltung beauftragt nach drei Jahren eine Evaluation der Stellplatzsatzung durchzuführen.


[1] Es soll explizit der tatsächliche Fußweg und nicht der radiale Abstand genommen werden.

[2] Kürzester Takt des leistungsfähigsten Verkehrsmittels.


Abstimmungsergebnis:

Einstimmig zugestimmt.