Nachtrag: 06.05.2021
Sitzung: 06.05.2021 Rat/0007/2021
Zusatz: zugesetzt
Beschluss: ungeändert beschlossen
Vorlage: AN/1011/2021
Beschluss:
Die Verwaltung wird
beauftragt die Stellplatzsatzung wie folgt zu ändern:
- Im geförderten Wohnungsbau ist bei der Einkommensgruppe A lediglich
eine Quote von 0,5 Stellplätzen zu bauen. Dies gilt auch für barrierefreie
Wohnungen, bzw. rollstuhlgerechte Wohnungen für Einzelpersonen, deren
Wohnungsgröße in der Regel bei 52, bzw. 55 qm liegen. Auf einen
Ablösebetrag für Stellplätze im geförderten Wohnungsbau wird verzichtet.
- Die
Reduktionsmöglichkeiten bei Sonderwohnformen sollen in der
Einzelfallprüfung mit höchstmöglichen Stellplatzreduzierungen bedacht
werden.
Zu den Sonderwohnformen zählen:
- Micro-Wohnen und Seniorenwohnungen
- Baugruppen und andere gemeinschaftliche Wohnformen
- Wohngemeinschaften, z.B. Demenz-WGs, geförderte Studierenden-WGs
- Cluster-Wohnungen, in denen Miniapartments oder Wohnungen zu
Großwohnungen kombiniert werden
- Genossenschaften
- Soziokulturelle Projekte, Nachhaltigkeitsprojekte und Nachbarschaftscafés
Bei der Umnutzung von denkmalgeschützten Bauwerken und Gebäuden von historischer Bedeutung zur kulturellen Nutzung, kann die Verwaltung die Pflicht zur Stellplatzschaffung erlassen, sofern diese die Umsetzung des kulturellen Projekts gefährden würde. - Eine Mischnutzung von
Stellplätzen durch GE und WE muss von den Vorhabenträger*innen dargestellt
werden.
- Im gesamten Gebiet des Bezirks Innenstadt wird mindestens eine
Reduktion um
50 % ermöglicht.
- Für Stadtteile ohne schienengebundenen ÖPNV-Anschluss gilt ein
Reduktionsfaktor von 0 %.
- Bei Einfamilienhäusern
werden „gefangene“ Stellplätze angerechnet, also solche, die nur über
andere Stellplätze zu erreichen sind. Auch hier gelten mögliche
Ablöseszenarien wie gute ÖPNV Anbindung etc.
- Die für Fahrräder
angesetzte Größe eines Abstellplatzes gilt als Richtschnur, für die es
Ausnahmen geben kann, wenn Fahrradparksysteme installiert werden, die eine
höhere Dichte zulassen.
- Die Fahrradabstellplätze sollen so angelegt sein, dass die Räder vor
Diebstahl und Wettereinflüssen geschützt sind.
- Durch die Satzung muss
sichergestellt werden, dass autofreie Quartiere entwickelt werden können.
Dabei muss sichergestellt werden, dass
die Nicht-Errichtung von Stellplätzen nicht zu Lasten der Parksituation in
den angrenzenden Quartieren geht.
- Bei Kindertagesstätten
(Nr. 9.1) sind PKW-Stellplätze im Verhältnis 1 je 4 Beschäftigte, jedoch
mindestens 2, und Fahrradabstellplätze 1 je 5 Kinder, jedoch mindestens 2
für Spezialräder, davon 50 % Besucheranteil, herzustellen.
- Bei Grundschulen (Nr.
9.2) sind PKW-Stellplätze 1 je 4 Beschäftigte und Fahrradabstellplätze 1
je 2 Schüler, davon 10 % Besucheranteil, herzustellen.
- Bei sonstigen
allgemeinbildenden Schulen (9.3) sind PKW-Stellplätze 1 je 4 Beschäftigte
und Fahrradabstellplätze 2 je 3 Schüler, davon 10 % Besucheranteil,
herzustellen.
- In § 3 Absatz 4 werden die Worte „durch Gutachten“ gestrichen.
- Die Verwaltung wird
beauftragt bis Ende des Jahres zu evaluieren, wie das nachfolgende Konzept
in die Stellplatzsatzung übernommen werden kann.
Der
Reduktionsschlüssel, soll durch einen dynamischen Schlüssel ersetzt werden, um
der tatsächlichen Erschließungsqualität der Gebiete Rechnung zu tragen.
Die Einteilung
des Stadtgebiets (Anlage 2 zur Stellplatzsatzung) soll stattdessen nach
folgendem Schlüssel erfolgen (eine Unterteilung
in Innenstadt/Kernstadt etc. findet nicht statt):
Punkte je Kriterium |
Erreichbarkeit[1] |
Dichte der Verkehrsmittel |
Leistungsfähigkeit[2] (Taktfolge werktags
6h-19h) |
Attraktivität des Verkehrsmittels |
1 |
Mindestens eine Haltestelle des ÖPNV in R => 500m - max 600m |
Mehr als 1 Bus- oder Bahnlinie |
Takt max 15. Min |
Bus überwiegend auf eigener Busspur |
2 |
Mindestens eine Haltestelle des ÖPNV in R => 300m - max 500m |
Mehr als 2 Bus oder Bahnlinie |
Takt max 10 min |
Straßenbahn, Stadtbahn |
3 |
Mindestens eine Haltestelle in R = 300m |
Mehr als 3 Bus oder Bahnlinien |
Takt max. 5 min |
Schienenschnellverkehr (S-Bahn, Stadtbahn) mit eigenem Gleiskörper |
Es sind im
günstigsten Fall, d.h. bei maximaler Punktzahl in jeder der 4 Kategorien, 12
Punkte erreichbar.
Die Stellplätze werden folgendermaßen
gemindert:
Unter 4 Punkten = 10%
4-6 Punkte = 20%
7-9 Punkte = 40%
10-11 Punkte = 60%
12 Punkte = 70%
An scharfen Grenzen sollen Übergangszonen in 5% Schritten definiert
werden.
Die Reduzierung ist in regelmäßigen
Abständen neu zu evaluieren.
Die Minderung kann von Bauträger*innen
jederzeit selbst ermittelt werden.
Die Minderung
kann sich auch auf aktuell geplante, aber noch nicht umgesetzte ÖPNV Projekte
beziehen.
Aus Anlage 1
wird nach Nutzungsart und Größe der Anlage eine Zahl von Stellplätzen
ermittelt. Diese wird ggf. entsprechend der oben ermittelten Punktzahl
gemindert.
- Zusätzlich wird die Verwaltung beauftragt nach drei Jahren eine Evaluation der Stellplatzsatzung durchzuführen.
Abstimmungsergebnis:
Einstimmig
zugestimmt.