Nachtrag: 04.06.2021

Zusatz: (zugesetzt am 04.06.2021)

Beschluss: ungeändert beschlossen

Beschluss:

Der AVR empfiehlt dem Rat, wie folgt zu beschließen:

 

1. Der Rat der Stadt Köln beschließt die schulrechtliche Errichtung eines städtischen Gymnasiums mit 3 Zügen in der Sekundarstufe I und 5 Zügen in der Sekundarstufe II mit 3-fach Turnhalle am Standort Zusestraße 47, 50859 Köln-Lövenich zum Schuljahr 2022/23 gemäß § 81 Abs. 2 Schulgesetz Nordrhein-Westfalen. Die Schule startet am 01.08.2022 mit der Jahrgangsstufe 5 und baut jahrgangsweise auf.

Es handelt sich hierbei ausschließlich um den Beschluss zur schulrechtlichen Errichtung. Die Thematik Schulhausmeister, -sekretariat, -sozialarbeiter sowie die Einrichtung der Schule in gesonderter Form durch die zuständigen Gremien werden nachgelagert beschlossen.

 

2. Der Rat der Stadt Köln passt seinen Beschluss vom 18.05.2017 (1123/2017) dahingehend an, als dass das zum Schuljahr 2017/18 in der Neuen Sandkaul in Widdersdorf gestartete Gymnasium nicht in das Schulgebäude Zusestraße umzieht, sondern dauerhaft am Standort in Widdersdorf verbleibt. Der Beschluss vom 18.05.2017 ist damit als schulrechtliche Errichtung des Gymnasiums Neue Sandkaul in Widdersdorf auszulegen. Da zum Zeitpunkt der Beschlussfassung im Mai 2017 noch nicht absehbar war, ob und wie lange das Gymnasium in der Neuen Sandkaul verbleiben kann, was aber nunmehr gesichert ist, hatte der Rat den Standort in Widdersdorf auf Vorschlag der Verwaltung zunächst als Interim betrachtet und einen Umzug nach Lövenich vorgesehen.

 

3. Der Rat der Stadt Köln beschließt, dass das Gymnasium in Verbindung mit § 9 Abs. 1 Schulgesetz Nordrhein-Westfalen als gebundene Ganztagsschule geführt wird.

 

4. Der Rat beauftragt die Verwaltung, alle erforderlichen Finanzmittel für die schulrechtliche Errichtung, Inbetriebnahme und den Schulbetrieb des Gymnasiums Zusestraße zum Schuljahr 2022/23 bereitzustellen.

 

5. Der Rat beauftragt die Verwaltung, bei der Bezirksregierung Köln umgehend nach Beschluss-fassung einen Antrag gemäß § 81 Abs. 3 Schulgesetz Nordrhein-Westfalen zur Genehmigung der Schule zu stellen.

 

6. Die sofortige Vollziehung dieses Beschlusses wird gemäß § 80 Abs. 2 Ziffer 4 Verwaltungsge-richtsordnung im öffentlichen Interesse angeordnet.

 

Alternative:

 

Keine (siehe Begründung).

 

 


Abstimmungsergebnis:

 

Einstimmig zugestimmt.