Nachtrag: 04.06.2021
Sitzung: 14.06.2021 AVR/0004/2021
Zusatz: (zugesetzt am 04.06.2021)
Beschluss: ungeändert beschlossen
Vorlage: 1692/2021
Beschluss:
Der AVR empfiehlt dem Rat,
wie folgt zu beschließen:
1. Der Rat der Stadt Köln beschließt die
schulrechtliche Errichtung eines städtischen Gymnasiums mit 3 Zügen in
der Sekundarstufe I und 5 Zügen in der Sekundarstufe II mit 3-fach Turnhalle am Standort
Zusestraße 47, 50859 Köln-Lövenich zum Schuljahr 2022/23 gemäß § 81 Abs. 2
Schulgesetz Nordrhein-Westfalen. Die Schule startet am 01.08.2022 mit der
Jahrgangsstufe 5 und baut jahrgangsweise auf.
Es handelt sich hierbei ausschließlich um
den Beschluss zur schulrechtlichen Errichtung. Die Thematik Schulhausmeister,
-sekretariat, -sozialarbeiter sowie die Einrichtung der Schule in gesonderter
Form durch die zuständigen Gremien werden nachgelagert beschlossen.
2. Der Rat der Stadt Köln passt seinen
Beschluss vom 18.05.2017 (1123/2017) dahingehend an, als dass das zum Schuljahr
2017/18 in der Neuen Sandkaul in Widdersdorf gestartete Gymnasium nicht in das
Schulgebäude Zusestraße umzieht, sondern dauerhaft am Standort in Widdersdorf
verbleibt. Der Beschluss vom 18.05.2017 ist damit als schulrechtliche
Errichtung des Gymnasiums Neue Sandkaul in Widdersdorf auszulegen. Da zum
Zeitpunkt der Beschlussfassung im Mai 2017 noch nicht absehbar war, ob und wie
lange das Gymnasium in der Neuen Sandkaul verbleiben kann, was aber nunmehr
gesichert ist, hatte der Rat den Standort in Widdersdorf auf Vorschlag der
Verwaltung zunächst als Interim betrachtet und einen Umzug nach Lövenich
vorgesehen.
3. Der Rat der Stadt Köln beschließt, dass das Gymnasium in Verbindung mit § 9 Abs. 1 Schulgesetz Nordrhein-Westfalen als gebundene Ganztagsschule geführt wird.
4. Der Rat beauftragt die Verwaltung, alle erforderlichen Finanzmittel für die schulrechtliche Errichtung, Inbetriebnahme und den Schulbetrieb des Gymnasiums Zusestraße zum Schuljahr 2022/23 bereitzustellen.
5. Der Rat beauftragt die Verwaltung, bei der Bezirksregierung Köln umgehend nach Beschluss-fassung einen Antrag gemäß § 81 Abs. 3 Schulgesetz Nordrhein-Westfalen zur Genehmigung der Schule zu stellen.
6. Die sofortige Vollziehung dieses
Beschlusses wird gemäß § 80 Abs. 2 Ziffer 4 Verwaltungsge-richtsordnung im
öffentlichen Interesse angeordnet.
Alternative:
Keine (siehe
Begründung).
Abstimmungsergebnis:
Einstimmig zugestimmt.