Nachtrag: 07.06.2021
Sitzung: 07.06.2021 SHA/0004/2021
Zusatz: Tischvorlage
Beschluss: ungeändert beschlossen
Vorlage: 1692/2021
Beschluss:
1.
Der Rat der
Stadt Köln beschließt die schulrechtliche Errichtung eines städtischen Gymnasiums mit 3 Zügen in der
Sekundarstufe I und 5 Zügen in der Sekundarstufe II mit 3-fach Turnhalle am Standort Zusestraße 47, 50859 Köln-Lövenich zum Schuljahr
2022/23 gemäß § 81 Abs. 2 Schulgesetz Nordrhein-Westfalen. Die Schule startet
am 01.08.2022 mit der Jahrgangsstufe 5 und baut jahrgangsweise auf.
Es handelt sich hierbei ausschließlich um den Beschluss zur
schulrechtlichen Errichtung. Die Thematik Schulhausmeister, -sekretariat,
-sozialarbeiter sowie die Einrichtung der Schule in gesonderter Form durch die
zuständigen Gremien werden nachgelagert beschlossen.
2.
Der Rat der
Stadt Köln passt seinen Beschluss vom 18.05.2017 (1123/2017) dahingehend an,
als dass das zum Schuljahr 2017/18 in der Neuen Sandkaul in Widdersdorf
gestartete Gymnasium nicht in das Schulgebäude Zusestraße umzieht, sondern dauerhaft
am Standort in Widdersdorf verbleibt. Der Beschluss vom 18.05.2017 ist damit
als schulrechtliche Errichtung des Gymnasiums Neue Sandkaul in Widdersdorf
auszulegen. Da zum Zeitpunkt der Beschlussfassung im Mai 2017 noch nicht
absehbar war, ob und wie lange das Gymnasium in der Neuen Sandkaul verbleiben
kann, was aber nunmehr gesichert ist, hatte der Rat den Standort in Widdersdorf
auf Vorschlag der Verwaltung zunächst als Interim betrachtet und einen Umzug
nach Lövenich vorgesehen.
3. Der Rat der Stadt Köln beschließt, dass das Gymnasium
in Verbindung mit § 9 Abs. 1 Schulgesetz Nordrhein-Westfalen als gebundene
Ganztagsschule geführt wird.
4. Der Rat beauftragt die Verwaltung, alle erforderlichen
Finanzmittel für die schulrechtliche Errichtung, Inbetriebnahme und den
Schulbetrieb des Gymnasiums Zusestraße zum Schuljahr 2022/23 bereitzustellen.
5. Der Rat beauftragt die Verwaltung, bei der
Bezirksregierung Köln umgehend nach Beschluss-fassung einen Antrag gemäß § 81
Abs. 3 Schulgesetz Nordrhein-Westfalen zur Genehmigung der Schule zu stellen.
6.
Die sofortige
Vollziehung dieses Beschlusses wird gemäß § 80 Abs. 2 Ziffer 4
Verwaltungsge-richtsordnung im öffentlichen Interesse angeordnet.
Abstimmungsergebnis: Einstimmig zugestimmt