Sitzung: 31.01.2022 Finanzausschuss
Zusatz: Sammelumdruck vom 06.01.2022
Beschluss: ungeändert beschlossen
Vorlage: 3429/2021
Beschluss:
Der Finanzausschuss empfiehlt dem Rat wie folgt zu beschließen:
1.
Der Rat der Stadt Köln stellt gem. § 4c der
Betriebssatzung der Bühnen der Stadt Köln in Verbindung mit § 26 Abs. 1 der
Eigenbetriebsverordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (EigVO NRW) den
Jahresabschluss zum 31.08.2020 sowie den Lagebericht für das Wirtschaftsjahr
vom 01.09.2019 bis 31.08.2020 mit dem uneingeschränkten Bestätigungsvermerk vom
29.06.2021 der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft SWS Schüllermann AG für die
Bühnen der Stadt Köln fest.
2.
Im Wirtschaftsjahr 2019/20 haben die Bühnen einen
Jahresüberschuss in Höhe von 4.660.660,83 € erwirtschaftet, von dem nach
Verrechnung mit dem Bilanzverlust des Vorjahres in Höhe von 3.995.092,62 €
sowie den vom Rat der Stadt Köln beschlossenen Entnahmen aus zweckgebundenen
Gewinnrücklagen in Höhe von 1.967.940,57 € (Ratsbeschluss 3185/2020 vom
27.4.2021) zum 31.8.2020 ein Bilanzgewinn in Höhe von 2.633.508,78 € verbleibt.
Von diesem soll ein Betrag in Höhe des sanierungsbedingten Überschusses 2019/20
von 1.404.584,22 € der bestehenden Sanierungsrücklage zugeführt werden. Des
Weiteren soll aus dem Bilanzgewinn eine Rücklage für das Tanzprojekt Ballet of
Difference dotiert werden:
vorläufiger
Bilanzgewinn 31.08.2020 |
2.633.508,78 € |
||
Zuführung zweckgebundene
Rücklage Sanierung |
-1.404.584,22 € |
||
Zuführung
zweckgebundene Rücklage Tanzprojekt Ballet of Difference |
-250.000,00 € |
||
|
978.924,56 € |
Der verbleibende Bilanzgewinn in Höhe von
978.924,56 € soll auf neue Rechnung vorgetragen werden.
3.
Damit stellt sich das Eigenkapital der Bühnen nach
Ergebnisverwendung wie folgt dar:
Gezeichnetes
Kapital |
50.000,00 € |
|||
Gewinnrücklagen
(zweckgebunden) |
||||
Spielbetrieb (Tanzprojekt BoD) |
250.000,00 € |
|||
Interim |
622.081,35 € |
|||
Sanierung |
8.586.091,49 € |
|||
9.458.172,84 € |
||||
Bilanzgewinn |
978.924,56 € |
|||
Eigenkapital
31.08.2020 |
10.487.097,40 € |
|||
4.
Der Betriebsleitung wird Entlastung erteilt.
5. Dem Betriebsausschuss wird (gem. § 4 EigVO NRW) Entlastung erteilt.
Abstimmungsergebnis:
Einstimmig zugestimmt