Beschluss in der Fassung des Liegenschaftsausschusses vom 16.03.2022 (Anlage 5):

1.     Der Rat bestätigt seinen Grundsatzbeschluss zur Vergabe städtischer Grundstücke vom 22.09.2016 (Vorlagen-Nummer 1775/2016) und beschließt ergänzend, bei Veräußerungen für den Geschosswohnungsbau das Erbbaurecht vorrangig zu nutzen.

2.     Die Vergabe von Erbbaurechten für städtische Geschosswohnungsbaugrundstücke erfolgt nach folgenden Kriterien:

a)    Für Vorhaben, die mindestens 30% geförderten und 20% preisgedämpften Wohnungsbau realisieren, gilt für 60 Jahre ein Erbbauzinssatz von 1,5% p.a. des nutzungsorientierten Verkehrswerts. Ab dem 61. Jahr gilt ein Erbbauzinssatz von 4% p.a. Es gelten insgesamt folgende Anforderungen:

   Auch nach Auslaufen der Förderung darf die Miete der ehemals geförderten Wohnungen bis 60 Jahre nach Begründung des Erbbaurechtes nur gemäß den jeweils geltenden Wohnraumförderbestimmungen angehoben werden (derzeit 1,5% jährlich).

   Für den preisgedämpften Wohnungsbau gilt bei der Eingangsmiete eine Höchstgrenze von maximal 10 €/m² kalt. Mieterhöhungen sind bis 60 Jahre nach Begründung des Erbbaurechtes nur gemäß der Entwicklung des Verbraucherpreisindex zulässig.

   Der preisgedämpfte Wohnungsbau kann bis zur Einführung einer verbindlichen Regelungen auf städtischer oder auf Landesebene durch die Realisierung von gefördertem Wohnungsbau für die Einkommensgruppe B ersetzt werden. Der 30%ige Anteil geförderter Wohnungsbau ist dann verpflichtend für die Einkommensgruppe A zu errichten.

   Die Anfangsmiete der freifinanzierten Wohnungen wird nicht vorgegeben. Ansonsten unterliegen die freifinanzierten Wohnungen den jeweiligen gesetzlichen Regelungen (derzeit z.B. der Mietpreisbremse).

   Für die vorstehenden vertraglichen Auflagen hinsichtlich der Miethöhe und ihrer Anpassung während der Vertragslaufzeit erfolgt eine dingliche Sicherung im Grundbuch als Vertrag zugunsten Dritter.

Ist eine Kindertageseinrichtung Bestandteil des Vorhabens, gilt auch für sie für 60 Jahre ein Erbbauzinssatz von 1,5% p.a. und ab dem 61. Jahr ein Erbbauzinssatz von 4% p.a.

b)    Der Erbbauzinssatz für die Neubegründung sonstiger Geschosswohnungsbau-Erbbaurechte beträgt grundsätzlich 4% p.a.

c)    Allgemeine Konditionen für a) und b):

   Die Laufzeit der Erbbaurechte beträgt 80 Jahre. Eine weitere Verlängerung ist grundsätzlich möglich, wenn stadtentwicklungspolitische Gründe dem nicht entgegenstehen.

   Bei der Verlängerung eines Erbbaurechtes werden der dann gültige Erbbauzinssatz und der dann aktuelle nutzungsorientierte Verkehrswert zugrunde gelegt.

   Die Gespräche über eine mögliche Verlängerung sollen 10 Jahre vor Ablauf des Erbbaurechtes begonnen werden.

   Der Erbbauzins wird alle drei Jahre gemäß der Entwicklung des Verbraucherpreisindex angepasst. (Wertanpassung)

   Die Beleihung der Erbbaurechte wird grundsätzlich auf maximal 70% des Verkehrswertes begrenzt. In den ersten 15 Jahren ab Bestellung darf das Erbbaurecht jedoch bis zu 80% beliehen werden. Die Beleihung ist bis zum Beginn des 16. Jahres auf max. 70% zurückzuführen.

   Die Beleihung des Erbbaurechtes gemäß der sich aus dem Förderantrag und dem Förderbescheid ergebenden Finanzierungsstruktur (Kapitalmarktmittel und NRW.Bank-Mittel) ist unabhängig von den vorstehenden Beleihungsgrenzen zulässig.

   Eine Entschädigung der Aufbauten erfolgt bei Zeitablauf zu 80% des Verkehrswertes. Bei Heimfall werden die Aufbauten in Höhe von 2/3 ihres Verkehrswertes entschädigt.

   Der Stadt Köln wird ein vertragliches Vorkaufsrecht für den möglichen Verkauf des Erbbaurechts eingeräumt.

   Die Begründung von Wohnungs- und Teileigentum ist grundsätzlich wird ausgeschlossen und bildet die Ausnahme.

3.    Die vorrangige Nutzung des Erbbaurechtes bei der Veräußerung städtischer Grundstücke für den Geschosswohnungsbau ist zu evaluieren, sobald hinreichende Erkenntnisse aus durchgeführten Vergaben vorliegen, spätestens jedoch nach 3 Jahren.

4.    Der Rat beauftragt die Verwaltung, ergänzend zum vorliegenden Beschluss Regeln für die Veräußerung anderer als Geschosswohnungsbaugrundstücke zu erarbeiten und dem Rat zur Entscheidung vorzulegen.

5.    Der Text der Begründung wird auf Seite 7 wie folgt geändert/ergänzt:

Daher wird die Begründung von Wohnungs- und Teileigentum grundsätzlich ausgeschlossen und bildet die Ausnahme, wenn städtebauliche Gründe ausdrücklich dafür sprechen.


Abstimmungsergebnis:

Mehrheitlich gegen die Stimmen der Fraktionen FDP und AfD zugestimmt.