Sitzung: 16.03.2022 LA/0069/2022
Zusatz: zurückgestellt in der Sitzung am 14.02.2022
Beschluss: mit Änderungen empfohlen
Vorlage: 1304/2020
- Beschluss:
Änderungsantrag
der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen, der CDU- und der Volt-Fraktion
(AN/0595/2022)
- Der Beschlusstext auf Seite 2 Ziffer 2. lit c letzter
Punkt
wird wie folgt geändert/ergänzt (Änderungen fett):
c) Allgemeine
Konditionen für a) und b):
…
• Die
Begründung von Wohnungs- und Teileigentum ist grundsätzlich
ausgeschlossen
und bildet die Ausnahme.
- Der Text der
Begründung wird auf Seite 7 wie folgt geändert/ergänzt (Änderungen
fett):
Daher wird die Begründung von Wohnungs- und Teileigentum
grundsätzlich ausgeschlossen und
bildet die Ausnahme, wenn städtebauliche Gründe ausdrücklich dafür sprechen.
Abstimmungsergebnis:
Mehrheitlich zugestimmt
gegen die SPD-Fraktion, die FDP Fraktion und die Fraktion Die Linke.
Anschließend
stellt stellv. Vorsitzende Martin den Änderungsantrag Linke, Die Fraktion und
Klimafreunde zur Abstimmung:
Änderungsantrag der
Fraktion Die Linke, Die
Fraktion und Klimafreunde (AN/0610/2022)
Zu Punkt 1 der Vorlage:
Das Erbbaurecht ist nicht
nur vorrangig, sondern ohne Ausnahme anzuwenden. Kein städtischer Grund und
Boden darf verkauft werden.
Abstimmungsergebnis:
Mehrheitlich abgelehnt
gegen die Fraktion Die Linke.
Zu Punkt 2 der Vorlage:
-
Der Anteil der
preiswerten Wohnungen muss zwischen 75 % und 100 % liegen.
-
Die reguläre Laufzeit
des Erbpachtvertrages beträgt 99 statt 80 Jahre. Die Mietpreisbindung beträgt
81 statt 61 Jahre.
-
Auch nach Auslaufen der
Förderzeit müssen die Wohnungen Mieter*innen mit Wohnberechtigungsschein
vorbehalten bleiben.
-
Der Quadratmeterpreis im
preisgedämpften Sektor darf nur 9 statt 10 Euro betragen.
-
Städtische und stadtnahe
Wohnungsbauunternehmen müssen immer vorrangig mit Erbbauverträgen bedient
werden.
Abstimmungsergebnis:
Mehrheitlich abgelehnt
gegen die SPD-Fraktion und die Fraktion Die Linke.
Abschließend lässt stellv.
Ausschussvorsitzende Martin über die so ergänzte Beschlussvorlage abstimmen:
- Beschluss:
Verwaltungsvorlage
mit der Ergänzung aus dem Änderungsantrag der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen,
der CDU- und der Volt-Fraktion (AN/0595/2022)
Der Liegenschaftsausschuss
empfiehlt dem Rat wie folgt zu beschließen:
Geänderter Beschluss:
1.
Der Rat bestätigt seinen Grundsatzbeschluss zur Vergabe städtischer
Grundstücke vom 22.09.2016 (Vorlagen-Nummer 1775/2016) und beschließt
ergänzend, bei Veräußerungen für den Geschosswohnungsbau das Erbbaurecht
vorrangig zu nutzen.
2.
Die Vergabe von Erbbaurechten für städtische
Geschosswohnungsbaugrundstücke erfolgt nach folgenden Kriterien:
a) Für
Vorhaben, die mindestens 30% geförderten und 20% preisgedämpften Wohnungsbau
realisieren, gilt für 60 Jahre ein Erbbauzinssatz von 1,5% p.a. des
nutzungsorientierten Verkehrswerts. Ab dem 61. Jahr gilt ein Erbbauzinssatz von
4% p.a. Es gelten insgesamt folgende Anforderungen:
• Auch nach Auslaufen der Förderung darf die Miete der ehemals
geförderten Wohnungen bis 60 Jahre nach Begründung des Erbbaurechtes nur gemäß den
jeweils geltenden Wohnraumförderbestimmungen angehoben werden (derzeit 1,5%
jährlich).
• Für den preisgedämpften Wohnungsbau gilt bei der Eingangsmiete
eine Höchstgrenze von maximal 10 €/m² kalt. Mieterhöhungen sind bis 60 Jahre
nach Begründung des Erbbaurechtes nur gemäß der Entwicklung des
Verbraucherpreisindex zulässig.
• Der preisgedämpfte Wohnungsbau kann bis zur Einführung einer
verbindlichen Regelungen auf städtischer oder auf Landesebene durch die
Realisierung von gefördertem Wohnungsbau für die Einkommensgruppe B ersetzt
werden. Der 30%ige Anteil geförderter Wohnungsbau ist dann verpflichtend für
die Einkommensgruppe A zu errichten.
• Die Anfangsmiete der freifinanzierten Wohnungen wird nicht
vorgegeben. Ansonsten unterliegen die freifinanzierten Wohnungen den jeweiligen
gesetzlichen Regelungen (derzeit z.B. der Mietpreisbremse).
• Für die vorstehenden vertraglichen Auflagen hinsichtlich der
Miethöhe und ihrer Anpassung während der Vertragslaufzeit erfolgt eine
dingliche Sicherung im Grundbuch als Vertrag zugunsten Dritter.
Ist eine Kindertageseinrichtung Bestandteil
des Vorhabens, gilt auch für sie für 60 Jahre ein Erbbauzinssatz von 1,5% p.a.
und ab dem 61. Jahr ein Erbbauzinssatz von 4% p.a.
b) Der
Erbbauzinssatz für die Neubegründung sonstiger Geschosswohnungsbau-Erbbaurechte
beträgt grundsätzlich 4% p.a.
c) Allgemeine
Konditionen für a) und b):
• Die Laufzeit der Erbbaurechte beträgt 80 Jahre. Eine weitere
Verlängerung ist grundsätzlich möglich, wenn stadtentwicklungspolitische Gründe
dem nicht entgegenstehen.
• Bei der Verlängerung eines Erbbaurechtes werden der dann gültige
Erbbauzinssatz und der dann aktuelle nutzungsorientierte Verkehrswert zugrunde
gelegt.
• Die Gespräche über eine mögliche Verlängerung sollen 10 Jahre vor
Ablauf des Erbbaurechtes begonnen werden.
• Der Erbbauzins wird alle drei Jahre gemäß der Entwicklung des
Verbraucherpreisindex angepasst. (Wertanpassung)
• Die Beleihung der Erbbaurechte wird grundsätzlich auf maximal 70%
des Verkehrswertes begrenzt. In den ersten 15 Jahren ab Bestellung darf das
Erbbaurecht jedoch bis zu 80% beliehen werden. Die Beleihung ist bis zum Beginn
des 16. Jahres auf max. 70% zurückzuführen.
• Die Beleihung des Erbbaurechtes gemäß der sich aus dem
Förderantrag und dem Förderbescheid ergebenden Finanzierungsstruktur
(Kapitalmarktmittel und NRW.Bank-Mittel) ist unabhängig von den vorstehenden
Beleihungsgrenzen zulässig.
• Eine Entschädigung der Aufbauten erfolgt bei Zeitablauf zu 80% des
Verkehrswertes. Bei Heimfall werden die Aufbauten in Höhe von 2/3 ihres
Verkehrswertes entschädigt.
• Der Stadt Köln wird ein vertragliches Vorkaufsrecht für den
möglichen Verkauf des Erbbaurechts eingeräumt.
• Die Begründung von Wohnungs- und Teileigentum ist grundsätzlich wird ausgeschlossen und bildet die Ausnahme.
3.
Die vorrangige Nutzung des Erbbaurechtes bei der Veräußerung städtischer
Grundstücke für den Geschosswohnungsbau ist zu evaluieren, sobald hinreichende
Erkenntnisse aus durchgeführten Vergaben vorliegen, spätestens jedoch nach 3
Jahren.
4.
Der Rat beauftragt die Verwaltung, ergänzend zum vorliegenden Beschluss
Regeln für die Veräußerung anderer als Geschosswohnungsbaugrundstücke zu
erarbeiten und dem Rat zur Entscheidung vorzulegen.
5.
Der Text der Begründung wird auf
Seite 7 wie folgt geändert/ergänzt (Änderungen
fett):
Daher wird die Begründung von Wohnungs-
und Teileigentum grundsätzlich ausgeschlossen und bildet die Ausnahme, wenn
städtebauliche Gründe ausdrücklich dafür sprechen.
Abstimmungsergebnis:
Mehrheitlich zugestimmt
gegen die FDP-Fraktion.