Sitzung: 25.05.2023 BAA/0019/2023
Beschluss: zurückgestellt
Beschluss
Der
Ausschuss empfiehlt dem Rat die Straßenreinigungssatzung in
§5, (1) Ziff. 2 wie folgt zu ändern:
(1)
Die Winterwartung der Gehwege und Randstreifen ist von den Anliegern wie folgt
durchzuführen.
1.
Schnee ist nach jedem Schneefall in einer Breite von 1,50 m sowie von Soweit
dem Anlieger auch die Winterwartung eines durch farbige Markierung
auf dem Gehweg kenntlich gemachten Radwegs übertragen ist (§ 1 Abs. 3 Satz
4), beträgt die Breite 2,00 m.
2.
Ziff. 1 gilt auch für den Umfang der Streupflicht bei Schnee- und Eisglätte. Die
Verwendung von Salz oder sonstigen auftauenden Stoffen ist grundsätzlich verboten. , ihre
Verwendung ist nur erlaubt
a) in besonders begründeten klimatischen Ausnahmefällen, wie z B.
bei Eisregen.
b) sowie auf Treppen, Rampen, Brückenauf und -abgängen,
Gefäll- oder Steigungsstrecken oder auf ähnlichen Gefahrenstellen.
Gehwege und Randstreifen mit Baumbeständen oder angrenzender
Begrünung dürfen nicht mit Salz oder sonstigen auftauenden Stoffen
bestreut werden. Schnee der mit solchen Stoffen vermischt ist, darf
auf und an ihnen nicht abgelagert werden.
Der Betriebsausschuss Abfallwirtschaftsbetrieb hat die Angelegenheit einstimmig zurückgestellt und bittet die Verwaltung um Stellungnahme.