Beschluss: zurückgestellt

Beschluss 

Der Ausschuss empfiehlt dem Rat die Straßenreinigungssatzung in §5, (1) Ziff. 2 wie folgt zu ändern: 

 

(1) Die Winterwartung der Gehwege und Randstreifen ist von den Anliegern wie folgt durchzuführen. 

1. Schnee ist nach jedem Schneefall in einer Breite von 1,50 m sowie von Soweit dem Anlieger auch die Winterwartung eines durch farbige Markierung auf dem Gehweg kenntlich gemachten Radwegs übertragen ist (§ 1 Abs. 3 Satz 4), beträgt die Breite 2,00 m. 

2. Ziff. 1 gilt auch für den Umfang der Streupflicht bei Schnee- und Eisglätte. Die Verwendung von Salz oder sonstigen auftauenden Stoffen ist grundsätzlich verboten. , ihre Verwendung ist nur erlaubt

a) in besonders begründeten klimatischen Ausnahmefällen, wie z B. bei Eisregen. 

b) sowie auf Treppen, Rampen, Brückenauf und -abgängen, Gefäll- oder Steigungsstrecken oder auf ähnlichen Gefahrenstellen. 

Gehwege und Randstreifen mit Baumbeständen oder angrenzender Begrünung dürfen nicht mit Salz oder sonstigen auftauenden Stoffen bestreut werden. Schnee der mit solchen Stoffen vermischt ist, darf auf und an ihnen nicht abgelagert werden. 

Der Betriebsausschuss Abfallwirtschaftsbetrieb hat die Angelegenheit einstimmig zurückgestellt und bittet die Verwaltung um Stellungnahme.