Nachtrag: 23.06.2024 Nummer 8
Sitzung: 26.06.2024 SHA/0033/2024
Zusatz: Nachtrag zugesetzt am 23.06.2024
Beschluss: ungeändert empfohlen
Vorlage: 1562/2024
Der Ausschuss Schule und Weiterbildung empfiehlt wie folgt zu beschließen:
Beschluss über die so
geänderte Verwaltungsvorlage
1. Der Rat beschließt gem. § 81 Abs. 2
Schulgesetz Nordrhein-Westfalen (Schulgesetz NRW) die Errichtung einer
Gesamtschule zum 01.08.2026 mit vier Zügen in der Sekundarstufe I und vier
Zügen in der Sekundarstufe II am Standort Helene-Weber-Platz 3-5, 51109
Köln-Neubrück. Die Schule startet mit der Jahrgangsstufe 5 und baut
jahrgangsweise auf.
2. Die Gesamtschule wird gem. § 9 Schulgesetz NRW als Ganztagsschule geführt.
3. Der Rat der Stadt Köln beauftragt die Verwaltung, die Voraussetzungen zu schaffen, damit die Schulaufsicht an dieser Gesamtschule gemäß § 20 Absatz 5 in Verbindung mit Absatz 2 Schulgesetz NRW unmittelbar das Gemeinsame Lernen einrichten kann.
4.
Unter dem Vorbehalt der durch die
Bezirksregierung Köln erteilten Genehmigung zur Errichtung der Gesamtschule in
Neubrück beschließt der Rat gem. § 81 Abs. 2 Schulgesetz NRW die auslaufende
Schließung der Kurt-Tucholsky-Schule, Hauptschule Helene-Weber-Platz 3-5, 51109
Köln-Neubrück, ab dem Schuljahr 2025/26. Die
Schule bildet dementsprechend ab 2025/26 keine Eingangsklassen mehr.
5. Der Rat der Stadt Köln beauftragt die Verwaltung, bei der Bezirksregierung Köln umgehend nach Beschlussfassung einen Antrag zur Genehmigung der Beschlusspunkte 1., 2. und 4. zu stellen.
6. Der Rat beschließt, dass die derzeit an der Kurt-Tucholsky-Schule am Helene-Weber-Platz 3-5 angesiedelte Stelle Schulsozialarbeit bis zum Auslaufen der Schule erhalten bleibt. Die Stelle Schulsozialarbeit soll das Auslaufen der Schule begleiten.
7. Die Umsetzung der Gesamtmaßnahme erfolgt nach gesicherter Finanzierung. Für die hierfür notwendigen Bau- und Einrichtungsmaßnahmen werden die erforderlichen Beschlüsse - unter Darstellung der haushaltsmäßigen Auswirkungen - zu einem späteren Zeitpunkt herbeigeführt. Hiermit sind insbesondere die z. Zt. noch nicht kalkulierbaren Kosten für einen Erweiterungsbau verbunden.
8. Die sofortige Vollziehung der Beschlüsse unter 1., 2. und 4. wird gem. § 80 Abs. 2 Ziff. 4 Verwaltungsgerichtsordnung im öffentlichen Interesse angeordnet.
Abstimmungsergebnis:
Mit der Mehrheit von
Bündnis 90/Die Grünen, CDU und FDP gegen die Stimmen von SPD, Volt und Die
LINKE wird die Verwaltungsvorlage abgelehnt.