Antrag: Neuorganisation des SGB II

Beschluss: ungeändert beschlossen

Beschluss:

Resolution:

 

Der Rat appelliert an die Verantwortlichen im Bund, die erforderliche Verfassungsänderung zur Absicherung der Mischverwaltung innerhalb des SGB II zeitnah herbei zu führen.
Die Hilfen aus einer Hand für langzeitarbeitslose Menschen und die gemeinsame Umsetzung des SGB II von Kommunen und Arbeitsagenturen in den Arbeitsgemeinschaften müssen in Zukunft auf Augenhöhe ermöglicht werden.

 

Die Interventions- und Gestaltungsmöglichkeiten der Kommunen müssen dabei deutlich gestärkt werden.

 

Ziel ist die bestmögliche Betreuung und Förderung von langzeitarbeitslosen Menschen, die in vieler Hinsicht auf die Dienstleistungen der Kommune angewiesen sind und von der Agentur für Arbeit Unterstützung und Beratung bei der Arbeitssuche erwarten.

 

Um die besonderen Kompetenzen der bisherigen Träger der Arge Köln, Agentur für Arbeit Köln und Stadt Köln, für die langzeitarbeitslosen Kölnerinnen und Kölner zukünftig noch gezielter und effektiver einsetzen zu können, stellt der Rat der Stadt Köln an eine verfassungsmäßig legitimierte Zusammenarbeit mit der Agentur für Arbeit die Forderung, die zukünftige Aufgabenwahrnehmung nach dem SGB II an folgenden Eckpunkten orientieren:

·        Mit Blick auf die betroffenen Menschen müssen die Aufgaben von den Arbeitsgemeinschaften unter einem Dach und aus einer Hand wahr genommen werden. Die Leistungen müssen transparent und nachvollziehbar sein und für die Bedürftigen erreichbarer werden. .Dies gilt sowohl für Geldleistungen als auch für Hilfen zur Integration in Beschäftigung. Beratung und Hilfen durch ausreichendes, besonders geeignetes und für die spezifischen Anforderungen qualifiziertes Personal als wesentlicher Bestandteil der Begleitung von Langzeitarbeitslosen müssen im Sinne des Kölner Modells durch geeignete Instrumente wie das Fallmanagement gestärkt werden.

·        Die Kooperation der kommunalen Träger mit den örtlichen Agenturen für Arbeit muss weiterhin freiwillig sein. Grundlage muss eine autonome Entscheidung des Rates sein.

·        Eine verfassungsrechtlich abgesicherte Mischverwaltung von örtlichen Agenturen für Arbeit und Kommunen muss die Souveränität der lokalen Trägerversammlung und im Konsens zu treffende Entscheidungen gewährleisten, dies gilt insbesondere für Entscheidungen zur strategischen Geschäftspolitik und über die Kontrolle der operativen und organisatorischen Umsetzungen.  Dadurch ist die Augenhöhe der lokalen Partner auch auf der Basis der bisherigen Aufgabenverteilung im SGB II sichergestellt. Einseitige Entscheidungen oder Vorgaben eines Trägers müssen ausgeschlossen werden..

·        Die Zusammenarbeit zwischen den örtlichen Agenturen für Arbeit und den kommunalen Trägern erfolgt auf einer vertraglichen Grundlage, die den lokalen Besonderheiten, insbesondere der lokalen Arbeitsmarktsituation, Bedarfe und sozialen Situation Rechnung trägt.

·        Köln darf durch die zukünftige Regelung einer gemeinsam verantworteten Betreuung und Hilfestellung nicht zusätzlich finanziell belastet werden. Die Planungssicherheit für Finanzen, Personal und Organisation muss sicher gestellt werden. Die lokalen Partner stellen das zur gemeinsamen Aufgabenwahrnehmung erforderliche Personal unter Beibehaltung ihrer Dienstherreneigenschaft zur Verfügung.

·        Der Bundesanteil an den Kosten der Unterkunft muss verlässlich sein und in einem konstanten Verhältnis an den Gesamtkosten und an den lokalen Besonderheiten ermittelt werden. Auch die lokalen Zielvereinbarungen zur Entwicklung der Kosten der Unterkunft liegen im Interesse und in der Verantwortung beider Vertragspartner.

·        Als verantwortlicher Leistungsträger müssen die Kommunen über dieselben Steuerungsgrundlagen und -möglichkeiten verfügen, wie die Agenturen für Arbeit. Die dazu notwendige umfassende Datennutzung und ein gleichberechtigter Einfluss auf die Verwendung von Software und die notwendige Auswertungen zur Entwicklung lokaler Handlungsoptionen müssen im Rahmen einer verfassungsrechtlich abgesicherten Mischverwaltung gewährleistet sein.

·          Den Akteuren des Sozialen Köln ist bei der Entwicklung und Umsetzung des lokalen Integrationsprogramms eine besondere Rolle und Beteiligung einzuräumen. Eine Zusammenarbeit auf dieser Grundlage ist Garant dafür, dass die wesentlichen Elemente lokaler Sozialpolitik bei der gemeinsamen Arbeit berücksichtigt werden.
Beispielhaft sind zu erwähnen:

-          Die Weiterführung der Zusammenarbeit in einem Beirat oder einem vergleichbaren Gremium,

-          ein Integrationsprogramm, das gemeinsam erarbeitet und verantwortet wird und bedarfsorientiert die soziale und berufliche Eingliederung sicher stellt

-          der ganzheitliche, sozialraum- und gemeinwesenorientierte Hilfeansatz

-          die Ausschöpfung aller Vergabemöglichkeiten, um die lokalen Angebots- und Förderstrukturen optimal nutzen zu können

-          die zielgenaue Ausrichtung des Pro-Veedel-JobBörsenprogramms, um besonders am Arbeitsmarkt benachteiligten Menschen eine berufliche Perspektive zu eröffnen.

 


Abstimmungsergebnis:

Mehrheitlich gegen die Stimmen der Fraktion Die Linke.Köln sowie bei Stimmenthaltung von Ratsmitglied Zimmermann (Deine Freunde) zugestimmt.